Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:02.03.1994
Fallnummer:OG 1994 20
LGVE:1994 I Nr. 20
Leitsatz:§ 282 Abs. 1 lit. a ZPO. Anfechtung einer negativen prozessleitenden Verfügung des Amtsgerichts. Die Rechtsprechung bezüglich Zulässigkeit der Anfechtung von erstinstanzlichen Beweisverfügungen mittels Beschwerde gilt analog auch für andere prozessleitende Verfügungen.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der Kläger verlangte den Erlass einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zu seinen Gunsten auf einem der Beklagten gehörenden Grundstück. Erstmals mit Replik und zusätzlich mit einer gesonderten Eingabe machte er geltend, der Beklagten gehe aus gesundheitlichen Gründen die Prozessfähigkeit ab. Sie erfasse Sinn und Zweck des vorliegenden Prozesses nicht. Ihre Handlungs- und Prozessfähigkeit sei daher durch eine ärztliche Expertise festzustellen. Das Amtsgericht fällte hierauf einen Zwischenentscheid, worin es festhielt, es bestünden keine begründeten Zweifel an der Urteils- und Prozessfähigkeit der Beklagten, weshalb sich eine spezialärztliche Begutachtung erübrige; die Beklagte sei prozessfähig. Mit einem als Rekurs/Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel verlangte der Kläger die Aufhebung dieses Entscheides, die amtsärztliche Abklärung des geistigen Vermögens der Beklagten und die Feststellung der beklagtischen Prozessunfähigkeit. Das Obergericht nahm das Rechtsmittel als Beschwerde entgegen und trat darauf nicht ein mit folgender Begründung:

4. - Unter Hinweis auf § 127 i.V. mit § 253 ZPO macht der Kläger geltend, gegen den angefochtenen Entscheid sei der Rekurs gegeben.

Es hat in diesem Zusammenhang vorab offenzubleiben, ob das Fehlen der Prozessfähigkeit überhaupt einen formellen Mangel im Sinne von § 127 ZPO darstellen würde, kann sich doch nach der Gesetzessystematik, dem klaren Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung nur die beklagte Partei auf diese Bestimmung berufen. Damit scheidet, wie die Beklagte zu Recht festhält, die Zulässigkeit des Rekurses mangels gesetzlicher Grundlage (§ 254 ZPO) zum vorneherein aus. Die klägerische Eingabe könnte also nur als Beschwerde entgegengenommen werden.

Diese ist als subsidiäres Rechtsmittel gegen Erkanntnisse und Verfügungen des Gerichtspräsidenten und der Amtsgerichte bei offenbarer Gesetzesverletzung allerdings nur gegeben, sofern dem Betroffenen kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht (Max. XII Nr. 21). Die Beklagte macht nun geltend, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da dem Kläger zur Rüge der mangelnden Prozessfähigkeit das ordentliche Rechtsmittel der Appellation zur Verfügung stehe.

5. - Die Prozessfähigkeit ist die prozessuale Seite der Handlungsfähigkeit und wird abschliessend durch das Bundesrecht geregelt. Der Richter hat sich von Amtes wegen mit der Prozessfähigkeit der Parteien zu befassen. Das Fehlen der Prozessfähigkeit kann jederzeit geltend gemacht werden (Bucher Eugen, Berner Komm., 3. Aufl. 1976, N 15 zu Vorbemerkungen vor Art. 12-19 ZGB); im Berufungsverfahren selbst dann noch, wenn im kantonalen Verfahren nichts dergleichen vorgebracht worden war. Der Richter darf kein Sachurteil fällen, wenn es im Zeitpunkt der Urteilsfällung an der Prozessfähigkeit einer Partei mangelt (BGE 116 II 387 mit Verweisen).

Die Urteilsfähigkeit wird vermutet. Im angefochtenen Entscheid hat es nun das Amtsgericht inhaltlich nur abgelehnt, eine spezialärztliche Begutachtung der Beklagten anzuordnen, da die klägerischen Vorbringen keine begründeten Zweifel an der Urteils- und Prozessfähigkeit zu wecken imstande waren. Die formelle Feststellung der Prozessfähigkeit in Ziff. 1 des Dispositivs ist aufgrund der Tatsache, dass sie vermutet wird, ohne materiellen Belang. Ein gesonderter Zwischenentscheid war zudem nicht notwendig; es hätte vielmehr bei gleicher Aktenlage dieselbe Begründung im Hauptentscheid genügt, darf doch nach dem zitierten Bundesgerichtsentscheid ein Sachurteil nur dann nicht gefällt werden, wenn es im Zeitpunkt der Urteilsfällung an der Prozessfähigkeit fehlen sollte.

Schon aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der amtsgerichtliche Entscheid als negative prozessleitende Verfügung nicht selbständig angefochten werden kann, sondern der Kläger auf das gegen den Hauptentscheid zulässige Rechtsmittel zu verweisen ist.

Die Beklagte weist im übrigen zu Recht darauf hin, dass die konstante Praxis des Obergerichts bezüglich Zulässigkeit der Anfechtung von erstinstanzlichen Beweisverfügungen mittels Beschwerde (vgl. LGVE 1982 I Nr. 28 mit Verweisen und LGVE 1991 I Nr. 28) ohne weiteres analog auch auf andere prozessleitende Verfügungen erster Instanz, wie sie die angefochtene darstellt, anwendbar ist. Unter diesem Gesichtspunkt macht der Kläger nicht einmal geltend, es erwachse ihm ein Rechtsnachteil (schon gar nicht ein solcher, der später nicht mehr oder nur mehr schwer behoben werden könnte), wenn er das angebliche Fehlen der beklagtischen Prozessfähigkeit erst mit dem gegen den Hauptentscheid zulässigen Rechtsmittel erneut geltend machen könne.