Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum:08.11.1993
Fallnummer:OG 1994 41
LGVE:1994 I Nr. 41
Leitsatz:Art. 80 SchKG; § 3 Abs. 2 lit. c Organisationsverordnung. Ein Dienststellenleiter ist berechtigt, ein Betreibungs- bzw. Rechtsöffnungsverfahren einzuleiten.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:In einem Rechtsöffnungsrekurs trug die Beklagte vor, laut § 3 Abs. 2 lit. c Organisationsverordnung (SRL Nr. 36) sei Herr B., Vorsteher der Handels- und Gewerbepolizei, nur berechtigt, für diese als Dienststelle zu zeichnen. Anderweitige Zeichnungsberechtigungen seien ihr nicht bekannt. Insbesondere entziehe sich ihrer Kenntnis, dass Herr B. auch ermächtigt sei, für den Staat Luzern Rechtsöffnungsverfahren zu führen.

Dazu wurde ausgeführt:

Nach § 27 der Verordnung über Automaten und Spiellokale (SRL Nr. 990) ist für die Erteilung von Betriebsbewilligungen für Automaten und Spiellokale sowie für die Festsetzung der Taxen die kantonale Handelspolizei zuständig (vgl. auch §§ 40 Abs. 5 und 77 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Handelspolizei/SRL Nr. 955). Die Befugnis zur Vollstreckung von Verfügungen muss grundsätzlich derselben Behörde zustehen, welche sie erlassen hat (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, N 917). Etwas anderes liesse sich - zumindest betreffend Verfügungen, welche wie hier zur Zahlung einer Geldforderung verpflichten und auf dem Weg der Schuldbetreibung vollstreckt werden - mit dem Grundsatz verwaltungsökonomischen Handelns nicht vereinbaren. Unbestritten ist Herr B. als Vorsteher der Handels- und Gewerbepolizei des Kantons Luzern für den ganzen Aufgabenbereich seiner Dienststelle zeichnungsberechtigt (§ 3 Abs. 2 lit. c der Organisationsverordnung). Bei den zu entrichtenden Taxen handelt es sich um öffentliche Abgaben, die dem Staat geschuldet sind. Die aktive und passive Betreibungsfähigkeit kommt daher dem Staat Luzern zu, der im Sinne von § 207 VRG berechtigtes Gemeinwesen ist (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Basel 1976, Bd. I, Nr. 50 S. 301/2 B I; BGE 90 III 12). Das vorliegende Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren wurde somit korrekt eingeleitet und durchgeführt.