Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Familienrecht
Entscheiddatum:16.11.1994
Fallnummer:OG 1994 4
LGVE:1994 I Nr. 4
Leitsatz:Art. 285 Abs. 1 ZGB. Die auf die Kinderunterhaltsbeiträge entfallenden Steuern sind bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wie Bedürfnisse des Kindes zu berücksichtigen.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Klägerin macht, wie bereits vor der Vorinstanz, geltend, bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge des Beklagten sei auch den Konsequenzen Rechnung zu tragen, die sich aus den Revisionen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des kantonalen Steuergesetzes ergäben. Danach werde sie als Inhaberin der elterlichen Gewalt die Kinderalimente als Einkommen zu versteuern haben, währenddem sie der Beklagte als beitragspflichtiger Elternteil von seinem Einkommen in Abzug bringen könne.

Gemäss Art. 23f. des BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) und § 19 Abs. 1 Ziff. 9 StG (SRL Nr. 620) werden ab 1. Januar 1995 die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die nicht in seiner Obhut oder elterlichen Gewalt stehenden Kinder bezahlt, neu beim Empfänger besteuert, während sie der zahlungspflichtige Elternteil nach Art. 33 Abs. 1c DBG bzw. § 25 Abs. 1 Ziff. 3 StG von seinem Einkommen in Abzug bringen kann (G 1994 91f.). Die Vorinstanz hat eine Erhöhung der Kinderalimente ab Januar 1995 abgelehnt, da die Bedürfnisse der Kinder, die selber keine Steuern zu bezahlen hätten, durch die Gesetzesrevision nicht berührt würden. Es handle sich dabei um persönliche Auslagen der Klägerin. Diese Auffassung der Vorinstanz erweist sich als unzutreffend. Nach § 10 Abs. 2 StG und Art. 9 Abs. 2 DGB werden zwar Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Gewalt dem Inhaber oder der Inhaberin der elterlichen Gewalt zugerechnet. Steuersubjekt ist aber das Kind, d.h. die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht müssen von ihm erfüllt sein. Der Inhaber oder die Inhaberin der elterlichen Gewalt ist lediglich Steuersubstitut des minderjährigen Kindes (Höhn, Steuerrecht, 7. Aufl., § 12 N 12; Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, Zürich 1992, S. 64f.; Zuppinger Ferdinand, Steuerrecht I, Zürich 1986, S. 57 f.). Der Unterhaltsanspruch steht dem Kind zu (Stettler Martin, Schweizerisches Privatrecht III/2, Das Kindesrecht, Basel 1992, S. 310). Neu wird es für die ihm ausgerichteten Unterhaltsleistungen steuerpflichtig. Bei der Bemessung von Unterhaltsleistungen sind die Einkommenssteuerlasten sowohl des Unterhaltspflichtigen wie auch des Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen (vgl. auch BGE 114 II 393 ff.). Daher sind die auf die Kinderunterhaltsbeiträge entfallenden Steuern als "Bedürfnisse des Kindes" nach Art. 285 Abs. 1 ZGB zu betrachten und bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in Rechnung zu stellen (Koller Thomas, Die Besteuerung von Unterhaltsleistungen an Kinder, in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht, 62. Band, 1994, S. 309). Nachdem die Steuerfaktoren der Klägerin nicht bekannt sind, kann nicht einfach auf ihre theoretischen Berechnungen der künftig anfallenden Steuern abgestellt werden. Hinzu kommt, dass nach § 181septies StG gemäss Änderung vom 21. März 1994 der Empfänger die Kinderalimente erstmals in der Steuerperiode 2001/2002 zu 100% zu versteuern hat. In den vorangehenden Steuerperioden sind sie lediglich zu 80% steuerbar (G 1994 S. 109).