| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Konferenz der Staatsanwaltschaft |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 29.03.1994 |
| Fallnummer: | OG 1994 62 |
| LGVE: | 1994 I Nr. 62 |
| Leitsatz: | § 12 StPO. Weisung der Staatsanwaltschaft an die Amtsstatthalter/in und ihre Stellvertreter vom 29. März 1994 betreffend die Überweisung von schweren Fällen nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG an das Kriminalgericht. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Grundsatzurteil BGE 119 IV 180 ff.) kommt für die Beurteilung von Widerhandlungen gegen das BetmG dem Reinheitsgehalt von Heroin (das Urteil gilt auch für Kokain) neu eine besondere Bedeutung zu. Die geänderte bundesgerichtliche Praxis hat u.a. Auswirkungen auf die sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung von Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (keine Änderung bei gewerbs- und/oder bandenmässigem Handeln nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der die Zuständigkeit des Kriminalgerichts begründet, ist weiterhin bei 12 g Heroin oder 18 g Kokain gegeben, nun allerdings reinem Stoff. Dies führt in Fällen, in denen der Reinheitsgrad weder durch eine Analyse noch durch Befragung von Beteiligten zuverlässig bzw. annähernd zuverlässig bestimmt werden kann, zur Frage, von welchem Reinheitsgehalt für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Kriminalgerichts auszugehen ist (zur Problematik vgl. auch Thomas Hansjakob, Zur Strafzumessung in Betäubungsmittel-Straffällen, SJZ 90 [1994] S. 57 ff.). In Absprache mit dem Obergericht (II. Kammer und KAK), dem Kriminalgericht und den Amtsgerichten ist in solchen Fällen bis auf weiteres von folgenden Reinheitswerten auszugehen: Heroin 25% Kokain 331/3 %. Dies bedeutet, dass ein schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG nur gegeben ist, wenn mindestens 48 g Heroingemisch oder 54 g Kokaingemisch in Frage stehen. Werden diese Mengen nicht erreicht, ist der Fall dem zuständigen Amtsgericht zu überweisen, sofern er nicht in die Abwandlungskompetenz des Amtsstatthalters/der Amtsstatthalterin fällt. Dazu wird sich die Staatsanwaltschaft noch separat äussern. |