| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 27.05.1994 |
| Fallnummer: | OG 1994 64 |
| LGVE: | 1994 I Nr. 64 |
| Leitsatz: | § 59 Abs. 4 StPO. Der Rekurs eines Opfers gegen den Vonderhandweisungsentscheid des Amtsstatthalters ist von der Staatsanwaltschaft ausnahmslos mit Antragstellung der Kriminal- und Anklagekommission zur Entscheidung zuzustellen; Opferbegriff. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Opfer im Sinne der Strafprozessordnung ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt ist (§ 48ter StPO, vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Opferhilfegesetz OHG, SR 312.5). Als Straftaten, deren Begehung die beeinträchtigte Person als Opfer im Sinne der Strafprozessordnung erscheinen lässt, werden in der Botschaft zum Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EGOHG, SRL Nr. 893c) u.a. auch Vergehen und Verbrechen gegen die Freiheit (Art. 180-186 StGB) genannt (Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1992/4 S. 1408 f.). In seiner Eingabe an das Amtsstatthalteramt und seinem Rekurs an die Staatsanwaltschaft wirft der Beschwerdeführer dem Angeschuldigten u.a. die Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung (Art. 181 StGB) vor. Nötigung ist als Delikt gegen die Freiheit geeignet, die dadurch beeinträchtigte Person als Opfer im Sinne der vorstehenden Erwägungen erscheinen zu lassen. Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft den gegen die Vonderhandweisung erhobenen Rekurs selber beurteilt hat, hat sie daher § 59 Abs. 4 StPO verletzt. Nicht von Bedeutung ist dabei, dass die Staatsanwaltschaft mit der Bestätigung des Vonderhandweisungsentscheides zum Ausdruck gebracht hat, es sei kein Opfer vorhanden, weil die angezeigte Handlung gar nicht mit Strafe bedroht sei. Es muss für die Annahme der Opfereigenschaft im Sinne von § 59 Abs. 4 StPO genügen, wenn der Anzeigesteller oder Privatkläger eine körperliche, sexuelle oder psychische Verletzung geltend macht bzw. sich auf eine Straftat beruft, die zu einer entsprechenden Beeinträchtigung führt. In diesem Sinne hat die Staatsanwaltschaft den für unbegründet gehaltenen Rekurs eines Opfers i.S. der StPO gegen ein Vonderhandweisungserkanntnis mit Antragstellung der Kriminal- und Anklagekommission zur Entscheidung zuzustellen. |