Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:17.11.1995
Fallnummer:OG 1995 19
LGVE:1995 I Nr. 19
Leitsatz:§ 20 Abs. 1 und 2 ZPO. Bei der Streitwertberechnung sind Mietzinse wie wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen zu behandeln (§ 20 Abs. 1 ZPO). - Der doppelte Betrag des Jahreszinses gilt nur bei Miet- und Pachtverhältnissen mit unbestimmter Dauer als Kapitalwert (§ 20 Abs. 2 ZPO).
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Gemäss § 20 ZPO gilt als Streitwert wiederkehrender Leistungen oder Nutzungen der Kapitalwert (Abs. 1). Bei ungewisser Dauer gilt als Kapitalwert in der Regel der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung oder Nutzung, in Miet- und Pachtverhältnissen der doppelte Betrag des Jahreszinses, bei Renten der Barwert (Abs. 2). Diese Streitwertbestimmung lehnt sich u.a. an die Regelungen der Kantone Zürich (§ 21 ZPO) und Aargau (§ 20 ZPO) an, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese beiden Prozessordnungen die Miet- und Pachtverhältnisse nicht erwähnen.

Vorliegend ist streitig, ob das Pachtverhältnis der Parteien vereinbarungsgemäss bis 15. März 1995 oder antragsgemäss bis 15. März 1998 dauert. Der Gesetzgeber äusserte sich nicht darüber, ob Mietzinse zu den wiederkehrenden Leistungen oder Nutzungen gemäss § 20 Abs. 1 ZPO gehören. Jedenfalls im Kanton Zürich war das in bezug auf eine ähnliche Bestimmung früher nicht der Fall (ZR 24/1925 Nr. 173, 44/1945 Nr. 78). Heute geht die Zürcher Rechtsprechung indes sinngemäss davon aus, dass Mietzinse zumindest wie periodisch wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen behandelt werden (ZR 77/1978 Nr. 6). Das erscheint sachgerecht. Aufgrund der Formulierung von § 20 Abs. 2 ZPO ist unklar, ob sich die Formulierung "bei ungewisser Dauer" auch auf die Miet- und Pachtverhältnisse bezieht oder nicht. Aufgrund der Gliederung von § 21 ZPO ZH und § 20 ZPO AG, an die sich § 20 ZPO LU - wie bereits erwähnt - anlehnt, ist zu vermuten, dass der doppelte Betrag des Jahreszinses nur bei Miet- und Pachtverhältnissen mit ungewisser Dauer gilt, zumal die Zürcher Rechtsprechung für Mietverhältnisse mit bestimmter und unbestimmter Dauer den Streitwert je verschieden berechnet (ZR 77/1978 Nr. 6). Diese Betrachtungsweise erscheint auf jeden Fall in einem Streit wie dem vorliegenden gerechtfertigt, geht es doch eindeutig um eine dreijährige Dauer des Pachtvertrags. Eine Beschränkung des Streitwerts auf zwei Jahreszinse liesse sich sachlich nicht hinreichend begründen und wäre deshalb schwer verständlich.