| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 13.12.1995 |
| Fallnummer: | OG 1995 24 |
| LGVE: | 1995 I Nr. 24 |
| Leitsatz: | § 77 Abs. 1 lit. d ZPO. Säumnis durch verspätetes Erscheinen zu einer gerichtlichen Verhandlung. - Es besteht kein Anspruch für Verfahrensbeteiligte, dass eine gerichtliche Verhandlung nicht pünktlich beginnt. Wer nach dem gesetzten Termin erscheint, ist grundsätzlich verspätet. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Im Rahmen eines Entscheides bezüglich Kostentragung durch die vor dem Friedensrichter säumige Partei führte das Obergericht als Beschwerdeinstanz nach § 265 ZPO aus: An dieser Stelle ist der klägerischen Auffassung entgegenzutreten, dass im Kanton Luzern eine Partei quasi Anspruch darauf hat, mit einer Viertelstunde Verspätung vor Gericht zu erscheinen. Nach § 77 Abs. 1 lit.d ZPO ist es der Richter, der den Zeitpunkt des Erscheinens für Parteien, Zeugen usw. festlegt. Dabei ist selbstverständlich, dass diese Zeitangabe von Gesetzes wegen zum Nennwert zu nehmen ist. Wer nach dem gesetzten Termin erscheint, ist grundsätzlich verspätet. Wenn Gericht und erschienene Partei im Einzelfall trotzdem etwas zuwarten, geschieht dies regelmässig in ihrem eigenen Interesse, und zwar mit Hinblick auf ein wegen der Säumnis allfällig nötig werdendes erneutes Erscheinen bzw. auf eine erneute Verhandlung. Das Gericht hat also das Recht, nicht aber die Pflicht, mit dem Verhandlungsbeginn nach seinem Ermessen etwas zuzuwarten. Dementsprechend kann sich keine Partei darauf berufen, dass sie trotz einer Viertelstunde Verspätung noch rechtzeitig zur Verhandlung erschienen sei. Diese Praxis zum Verhandlungsbeginn rechtfertigt sich auch angesichts der neuen Wiederherstellungsordnung gemäss §§ 90f. ZPO. Danach kann der Richter der säumigen Partei jederzeit eine Frist neu ansetzen oder nochmals zur Verhandlung vorladen, wenn ein entschuldbares Hindernis als Grund für die Säumnis glaubhaft gemacht wird. |