| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Justizkommission |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 01.05.1995 |
| Fallnummer: | OG 1995 27 |
| LGVE: | 1995 I Nr. 27 |
| Leitsatz: | §§ 123 Abs. 3 und 130ff. ZPO. Weisung an die Amtsgerichte betreffend Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in Fällen, in denen der klagende Ehegatte mittellos, die beklagte Partei aber imstande ist, ihm ganz oder teilweise Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse zu leisten (Präzisierung der Rechtsprechung). |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Nach geltender Rechtsprechung kann einem klagenden Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege (UR) im Sinne eines Kostengutstandes erteilt werden, wenn der an sich leistungsfähige Ehegatte den Kostenvorschuss nicht freiwillig leistet. Dabei ist die UR mit der Auflage zu verbinden, den Kostenvorschuss beim anderen Ehegatten im Verfahren nach Art. 145 ZGB geltend zu machen (vgl. LGVE 1991 I Nr. 4 in fine). Die Justizkommission hat nun diese Praxis in Absprache mit den Spruchkammern des Obergerichts anhand folgender Sachverhalte präzisiert: 1. - Der klagende Ehegatte hat aufgrund der finanziellen Gesamtsituation beider Ehegatten klar keinen Anspruch auf UR (beträchtliche Vermögenswerte oder massgeblicher Einkommensüberschuss der Ehegatten insgesamt); es fehlen ihm aber die Barmittel zur Leistung von Gerichts- und Anwaltskostenvorschüssen, weil sie ihm vom anderen Ehegatten nicht freiwillig vorgeschossen werden. Er muss daher den Prozesskostenvorschuss im Verfahren nach Art. 145 ZGB erstreiten. 1.1.Verfügung Amtsgerichtspräsident/Instruktionsrichter betreffend Vorschusspflicht: Auf Erlassgesuch hin, das mit der Scheidungsklage oder dem Gesuch nach Art. 145 ZGB verbunden werden kann, wird der klagende Ehegatte gestützt auf § 123 Abs. 3 ZPO vorläufig befreit, einen Gerichtskostenvorschuss für das Verfahren nach Art. 145 ZGB und nötigenfalls für die Klage zu leisten, und zwar bis zur Erledigung des Verfahrens nach Art. 145 ZGB (Vorliegen besonderer Gründe; vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 123 ZPO). 1.2. Entscheid Amtsgerichtspräsident/Instruktionrichter im Verfahren nach Art. 145 ZGB: Im Entscheid nach Art. 145 ZGB wird der beklagte Ehegatte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den klägerischen Ehegatten zu verpflichten sein. 2. - Es ist zu erwarten, dass seitens des beklagten Ehegatten wenigstens teilweise Vorschüsse erhältlich zu machen sind: 2.1. UR-Entscheid Amtsgerichtspräsident/Instruktionrichter: Auf entsprechendes Gesuch hin ist dem klagenden Ehegatten gestützt auf §§ 130ff. ZPO die vollumfängliche UR mit Auflagen zu erteilen (bisher: nur Vorschuss-UR). Das Erkanntnis des amtsgerichtlichen UR-Entscheides könnte beispielsweise wie folgt lauten: 1. Der Gesuchstellerin wird vorbehältlich des Ergebnisses des Verfahrens nach Art. 145 ZGB die vollumfängliche UR erteilt. Als Vertreterin wird der Gesuchstellerin Rechtsanwältin Y. in Luzern zugewiesen. 2. Reicht die Gesuchstellerin innert 30 Tagen kein Gesuch nach Art. 145 ZGB ein, wird Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege angenommen. 2.2. Entscheid Amtsgerichtspräsident/Instruktionrichter im Verfahren nach Art. 145 ZGB: Nach Durchführung des Verfahrens nach Art. 145 ZGB erfolgt der entsprechende Entscheid. Es muss aber gewährleistet sein, dass der Entscheid nach Art. 145 ZGB dem UR-Richter und der Justizkommission des Obergerichts zur Kenntnis gelangt (Auszahlung UR-Honorare). Dem über das Gesuch nach Art. 145 ZGB entscheidenden Richter (bei Rekurs der zuständige Richter am Obergericht) wird daher die Weisung erteilt, eine Kopie des Dispositivs des Entscheids nach Art. 145 ZGB in die UR-Akten zu legen und gleichzeitig der Justizkommission des Obergerichts ein solches zur Orientierung zuzustellen. |