| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Familienrecht |
| Entscheiddatum: | 21.09.1995 |
| Fallnummer: | OG 1995 2 |
| LGVE: | 1995 I Nr. 2 |
| Leitsatz: | Art. 151 und 153 Abs. 2 ZGB. Einer im Sinne von Art. 151 ZGB unterhaltsberechtigten Partei ist im Rahmen eines Urteilsabänderungsverfahrens nach Art. 153 Abs. 2 ZGB grundsätzlich kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Es stellt sich die Grundsatzfrage, ob einer im Sinne von Art. 151 ZGB unterhaltsberechtigten Partei im Rahmen eines Urteilsabänderungsverfahrens nach Art. 153 Abs. 2 ZGB ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Eine solche Anrechnung ist grundsätzlich zu verneinen. An die Voraussetzungen einer Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages sind für den Fall, dass sich die finanzielle Lage auf seiten des berechtigten Teils verbessert hat, sehr strenge Anforderungen zu stellen, da eine nachträgliche Erhöhung der Alimente ausgeschlossen ist. Dies gilt besonders für auf Lebenszeit gesprochene Unterhaltsbeiträge (Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 354). Dass die Beklagte ein eigenes Erwerbseinkommen weiterhin wird erzielen müssen, war ihr bereits anlässlich der Scheidung klar. Indem sie rund ein Jahr später in eine Reduktion der Alimente einwilligte, war ihr klar, dass sie ihr Einkommen werde ausdehnen müssen. Dies ist in der Zwischenzeit in voraussehbarer Weise auch erfolgt. Der Beklagten heute hypothetisch ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte anzurechnen, nur um dem Kläger eine weitere Reduktion seiner Unterhaltspflicht zu ermöglichen, geht nach dem Gesagten nicht an. BGE 117 II 217 ist zu entnehmen, dass die Rentenherabsetzung nur möglich ist, wenn sich die Verhältnisse erheblich verändert haben (und nicht: ... verändern könnten). Wenn der Kläger bei pflichtgemässer Verwertung seiner Arbeitskraft tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, seinen Pflichten nachzukommen, hat er einen selbständigen Anspruch auf Reduktion der geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Der Kläger könnte mit seiner Argumentation einzig gehört werden, wenn die Beklagte in geradezu rechtsmissbräuchlicher Art und Weise eine unentgeltliche Zuwendung oder eine ihr offerierte, in jeder Weise zumutbare und auf Dauer gesicherte Arbeitsstelle ablehnen würde, nur um damit dem Kläger die Reduktion seiner Unterhaltspflicht zu verunmöglichen. Ein solches Verhalten, wofür der Kläger beweispflichtig wäre, dürfte nicht den Schutz des Gesetzes finden (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger nicht einmal, dass sich die Beklagte in der soeben geschilderten Weise verhalten würde. Somit ist dem Begehren des Klägers um Aufhebung oder Reduktion des Unterhaltsbeitrages für die Beklagte wegen deren (hypothetisch) verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen kein Erfolg beschieden. Aus diesem Grund ist auch seinem Beweisantrag auf Erstellung eines die tatsächlichen Verdienstmöglichkeiten der Beklagten betreffenden Gutachtens nicht zu entsprechen. |