Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:13.10.1995
Fallnummer:OG 1995 37
LGVE:1995 I Nr. 37
Leitsatz:§§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 2 und 190 ZPO. Umfang der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigenden Leistungen. Ersetzt werden nur die notwendigen anwaltlichen Aufwendungen. Die Teilnahme des Anwalts an der Verhandlung im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, am Einigungsversuch oder am Aussöhnungsversuch ist fakultativ und nicht notwendig.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Zur zweiten Verhandlung im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege war einzig die Klägerin vorgeladen. Sie wurde von ihrem Anwalt begleitet, obwohl die Verbeiständung durch einen Anwalt nicht erforderlich war (vgl. LGVE 1987 I Nr. 39 E. 3 lit.c). Die Teilnahme eines Anwalts am Vermittlungsverfahren ist fakultativ (§ 190 Abs. 1 ZPO); die Kosten dieser Verbeiständung werden nicht entschädigt (§ 190 Abs. 4 ZPO; vgl. LGVE 1988 I Nr. 33). Ersetzt werden immer nur die notwendigen Aufwendungen. Allgemein empfiehlt es sich für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, seinen Aufwand vor Eintreffen des obergerichtlichen Bestätigungsentscheides zu minimieren (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 134 ZPO).