Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:21.03.1995
Fallnummer:OG 1995 39
LGVE:1995 I Nr. 39
Leitsatz:§§ 144 Abs. 1 und 262 ZPO. Nachreichen von Urkunden im Rekursverfahren.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Nach § 262 ZPO sind im Rekursverfahren neue Tatsachen und Beweisanträge mit der Rekursschrift und der Rekursantwort vorzubringen. Vorbringen nach Einreichung der Rekursschrift bzw. Ablauf der Rekursfrist können nicht mehr gehört werden. Derartige Eingaben sind aus dem Recht zu weisen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 262).

Der Kläger hat, wie in der Rekursschrift vom 9. Januar 1995 angekündigt, am 13. bzw. 16. Januar 1995 verschiedene Pfändungsurkunden und eine Bestätigung seiner früheren Arbeitgeberin vom 12. Januar 1995 nachgereicht. Dazu ist festzuhalten, dass bereits unter der Herrschaft der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Zivilprozessordnung nach ständiger Praxis des Obergerichts im Rekursverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur insofern zulässig waren, als sie innert der Rekurs- bzw. Vernehmlassungsfrist von § 255 Abs. 2 bzw. 257 Abs. 1a ZPO vorgebracht wurden (LGVE 1984 I Nr. 11; Textausgabe Zgraggen zur ZPO 1971, FN 1 zu § 253 und dort zitierte Entscheide). Neue Urkunden waren von der rekurrierenden Partei demzufolge innert der Rekursfrist von zehn Tagen aufzulegen. Später aufgelegte Urkunden konnten grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (Max. VII Nr. 731). Diese Praxis darf bei den Anwälten im Kanton Luzern als bekannt vorausgesetzt werden. Die neue Zivilprozessordnung vom 27. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995, hält - wie bereits erwähnt - in § 262 ausdrücklich fest, dass neue Tatsachen und Beweisanträge mit der Rekursschrift und der Rekursantwort vorzubringen sind. Diese Norm hat die bisherige Ordnung betreffend Noven im Rekursverfahren nicht verändert. Neu ist lediglich, dass nun eine klare gesetzliche Vorschrift besteht. Ein Beweisantrag setzt sich aus der Nennung des Beweismittels und der Bezeichnung des Beweisthemas zusammen (§ 144 Abs. 1 ZPO; Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 252). Dabei sind nach § 144 Abs. 1 ZPO Beweismittel wie Urkunden, die sich im Gewahrsam der Parteien befinden oder ohne richterliche Hilfe beigebracht werden können (vgl. auch LGVE 1991 I Nr. 19), der ersten Rechtsschrift bzw. im Rekursverfahren der Rekursschrift und der Rekursantwort beizulegen. Die Gutheissung des Beweisantrags besteht denn auch darin, dass der Richter die fristgerecht eingereichten Urkunden zu den Akten nimmt. Das Auflegen von Urkunden ausserhalb der gesetzlichen Rechtsmittel- und Vernehmlassungsfrist bleibt daher unzulässig. Diese Regel kann freilich ausnahmsweise dann durchbrochen werden, wenn die Urkunde nicht im Gewahrsam des Beweisführers ist und innert der Rekurs- bzw. Rekursantwortfrist aus objektiven Gründen auch nicht fristgerecht beschafft werden kann. In diesem Fall ist die Partei aber gehalten, in ihrer Rechtsschrift darauf hinzuweisen und die objektiven Umstände, die eine rechtzeitige Einreichung der Urkunde nicht erlauben, darzutun. Die häufig verwendete Formulierung "Urkunde wird nachgereicht" genügt für sich allein nicht. Ob die von der Partei dargelegten Umstände eine Abweichung von der Regel rechtfertigen und damit "verspätete Urkunden" zu den Akten genommen werden, entscheidet allein der Richter. Er berücksichtigt dabei die Art des Summarverfahrens, die Stellung der Gegenpartei und die Dringlichkeit der Fallbeurteilung. Angesichts der bewusst kurzen Fristen im Rekursverfahren ist von den Parteien zu verlangen, dass sie die fraglichen Urkunden raschestmöglich beschaffen und dem Richter unverzüglich einreichen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger, der durch einen Anwalt vertreten ist, im Rekurs nicht begründet, weshalb er die Urkunden erst später auflegen könne. Unter diesen Umständen können die Urkunden, die vom Kläger nach Ablauf der Rekursschrift mit Eingabe vom 24. Februar 1995 eingereicht wurden, nicht berücksichtigt werden.