Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:27.01.1995
Fallnummer:OG 1995 40
LGVE:1995 I Nr. 40
Leitsatz:§§ 162 und 164 lit. b ZPO. Ein Rechtsanwalt, der durch den Geheimnisherrn vom Berufsgeheimnis entbunden ist, steht unter der allgemeinen Zeugnis- und Editionspflicht und kann sich nicht mehr auf einen gesetzlichen Zeugnisverweigerungsgrund nach § 162 ZPO berufen; er ist zur Aussage bzw. zur Edition nicht bloss berechtigt, sondern verpflichtet.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: