| Instanz: | Obergericht |
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| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 19.10.1995 |
| Fallnummer: | OG 1995 53 |
| LGVE: | 1995 I Nr. 53 |
| Leitsatz: | Art. 80 SchKG; Art. 149 OR. Solidarische Mithaftung im Steuerrecht. Beim Rückgriff auf den Steuerpflichtigen (sog. interner Steuerregress) kann sich der Zahlende nicht auf den rechtskräftigen Veranlagungsentscheid als definitiven Rechtsöffnungstitel berufen, da er nicht kraft gesetzlicher Subrogation in die öffentlich-rechtliche Stellung des Gemeinwesens getreten ist. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Gemäss Art. 4 Abs. 1 und 5 des Grundstückgewinnsteuergesetzes des Kantons Tessin schuldet der Verkäufer die Grundstückgewinnsteuer und der Käufer haftet solidarisch mit. Der Kläger und die X. AG haben als solidarisch Mithaftende dem Kanton Tessin Grundstückgewinnsteuern bezahlt, nachdem sie vom Beklagten je eine Liegenschaft käuflich erworben hatten. Die X. AG trat ihre gegenüber dem Beklagten bestehende Regressforderung zum Inkasso an den Kläger ab. In der Folge liess dieser den Beklagten für die bezahlten Grundstückgewinnsteuern nebst Zins betreiben und berief sich im Rechtsöffnungsverfahren auf die rechtskräftigen Steuerentscheide vom 24. September 1992 bzw. vom 15. Juli 1994 als definitive Rechtsöffnungstitel. Aus den Erwägungen: Es kann vorliegend offenbleiben, ob das zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehende Regressverhältnis entsprechend der Meinung des Bundesgerichts dem öffentlichen Recht oder gemäss der in der Literatur vertretenen Auffassung dem Privatrecht untersteht (BGE 108 II 490ff.; Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 4. Aufl., Zürich 1992, S. 71; Steinemann Hans, Steuersolidarität, Diss. Zürich 1945, S. 84). Die rechtliche Natur der Steuer verbietet es auf jeden Fall, aus Art. 149 OR eine gesetzliche Subrogation des Zahlenden in die öffentlich-rechtliche Stellung des Gemeinwesens abzuleiten (BGE 108 II 496, insbes. S. 498; Steinemann Hans, a.a.O., S. 85; Blumenstein Ernst, Schweizerisches Steuerrecht, II. Halbband, Tübingen 1929, S. 625; derselbe, Die Zwangsvollstreckung für öffentlich-rechtliche Geldforderungen nach Schweizerischem Recht, in: Festgabe zur Feier des fünfzigjährigen Bestehens des Schweizerischen Bundesgerichts, 1924, S. 192f.; analog für die Abtretung: Eiholzer Heiner, Steuern und definitive Rechtsöffnung, in: Festgabe Luzerner Obergericht, Bern 1991, S. 92; SJZ 58 [1962] Nr. 39 S. 53). Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten und dem Schreiben des "Ufficio dei registri del Distretto di Lugano" vom 24. Februar 1995 sind somit die Steuerforderungen des Kantons Tessin nicht durch gesetzliche Subrogation auf den Kläger bzw. die X. AG übergegangen. Dementsprechend kann sich der Kläger nicht auf die Steuerentscheide vom 24. September 1992 bzw. vom 15. Juli 1994, in welchen die Steuerpflicht des Beklagten gegenüber dem Kanton Tessin rechtskräftig festgestellt wurde, als definitive Rechtsöffnungstitel (Art. 80 SchKG) stützen. Kann keine definitive Rechtsöffnung gewährt werden, kommt auch das Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (SR 281.22) nicht zur Anwendung. |