| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 30.12.1994 |
| Fallnummer: | OG 1995 58 |
| LGVE: | 1995 I Nr. 58 |
| Leitsatz: | § 255 Ziff. 1 StPO, Art. 397 StGB und Art. 6 EMRK. An die Begründungspflicht eines Revisionsgesuchs sind strenge Anforderungen zu stellen (Bestätigung der Rechtsprechung). Das Bewilligungsverfahren fällt nicht unter Art. 6 EMRK; keine Anwendung der Unschuldsvermutung. Dem Revisionsbewerber ist es unter Umständen auch ohne erneuten Einblick in die Strafakten zumutbar, die neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 255 Ziff. 1 StPO genau zu bezeichnen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Mit Eingabe vom 20. Oktober 1994 beantragte der mit Urteil des Amtsgerichts vom 6. März 1989 rechtskräftig verurteilte X. beim Obergericht, das amtsgerichtliche Urteil - das er in Kopie zu den Akten gab - sei in Revision zu ziehen und aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Auf das routinemässig gestellte Akteneditionsgesuch des Obergerichts teilte das Amtsstatthalteramt mit, die gewünschten Strafakten seien im Archiv nicht auffindbar. Mit Verfügung vom 14. November 1994 forderte das Obergericht den Revisionsbewerber auf, dem Gericht innert 20 Tagen die neuen Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben, auf die er sich stützen wolle; bei unbenütztem Fristablauf werde auf Grundlage der Akten entschieden. Mit Eingabe vom 5. Dezember 1994 machte der Revisionsbewerber geltend, es stelle für ihn eine unabdingbare Voraussetzung dar, Einsicht in die Strafakten des Amtsgerichts zu erhalten, um begründen zu können, weshalb das in Revision zu ziehende Strafurteil aufzuheben sei. Eine Begründung des Revisionsgesuchs würde eine Kenntnis der schon vorhandenen und vorgebrachten Tatsachen anlässlich der Urteilsfällung voraussetzen. Die bekannten Tatsachen könnten sich selbstredend nur aus den - heute unauffindbaren - Strafakten ergeben. Welche Tatsachen der damals urteilenden Instanz bereits bekannt gewesen seien, entziehe sich aber seiner Kenntnis. Aus diesem Grund behalte er sich eine ausführlichere Begründung ausdrücklich bis zu demjenigen Zeitpunkt vor, in dem er Einsicht in die Strafakten erhalte. Das Revisionsverfahren sei so lange zu sistieren, bis die amtsgerichtlichen Strafakten wieder aufgefunden und ihm zur Einsicht zugestellt worden seien. Ein Strafurteil, ohne Vorhandensein der entsprechenden Strafakten, verstosse im übrigen gegen das verfassungsmässige Recht eines jeden Bürgers auf Aktenmässigkeit eines Strafprozesses, wie dies durch Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistet werde. Ob ein Entscheid im Einklang mit der Sach- und Rechtslage stehe und auch im übrigen vernunftgemäss zu vertreten sei, solle insbesondere für allfällige Rechtsmittelinstanzen überprüfbar sein, was ohne Kenntnis der Entscheidungsgründe nicht möglich sei. Aufgrund der heutigen Tatsache, dass die entsprechenden Strafakten nicht mehr auffindbar seien, müsse das fragliche Urteil für nichtig erklärt werden. Aus den Erwägungen: a) Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten eines Verurteilten ist zwischen dem im Bewilligungsverfahren zu treffenden Entscheid und dem im wiederaufgenommenen Verfahren zu fällenden neuen Urteil zu unterscheiden. Das Bewilligungsverfahren ist kein ordentliches Sachverfahren. In ihm hat das Gericht noch nicht darüber zu befinden, ob das frühere Urteil tatsächlich durch ein neues zu ersetzen ist oder nicht; dies hat erst der Richter im wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Im Bewilligungsverfahren hat das Gericht lediglich darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Verurteilten vorhanden sind, d.h. ob das Gesuch in formeller und materieller Beziehung begründet ist. Es ist also nicht eine von Amtes wegen eingeleitete Prozedur, sondern ein Verfahren, welches durch das Gesuch des Verurteilten eingeleitet wird (BGE 116 IV 359; 107 Ia 102f.). Das Bewilligungsverfahren fällt auch nicht unter Art. 6 EMRK, denn im Verfahren über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Sachurteil abgeschlossenen Verfahrens wird nicht über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden; wer die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beantragt, steht nicht (mehr) unter strafrechtlicher Anklage i.S. von Art. 6 EMRK. Erst wenn einem Antrag auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens stattgegeben wird, wird die Stichhaltigkeit der Anklage erneut geprüft, so dass im neuen Hauptverfahren Art. 6 EMRK uneingeschränkt Anwendung findet (Vogler, IntKomm. EMRK, 2. Lieferung 1992, Art. 6 Rz 221). b) Gemäss § 255 Ziff. 1 StPO kann ein Verurteilter die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangen wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, sofern sie geeignet sind, einen Freispruch oder ein bedeutend milderes Urteil herbeizuführen (vgl. auch Art. 397 StGB sowie BGE 117 IV 42 mit Hinweis). Tatsachen sind alle Umstände, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhaltes von Bedeutung und geeignet sind, ihn in einem anderen, für den Verurteilten günstigeren Licht erscheinen zu lassen (Hauser Robert, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Basel/Frankfurt am Main 1984, S. 299). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, d.h. ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Sie müssen nur für das Gericht, nicht aber für den gesuchstellenden Verurteilten neu sein (BGE 116 IV 357). Die Aufhebung eines Urteils darf nicht leichthin erfolgen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 397 StGB muss das Verfahren nur dann wiederaufgenommen werden, wenn ein Novum geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass ein Freispruch möglich, d.h. wahrscheinlich ist (BGE 116 IV 360f.). Der Revisionsbewerber hat in der Begründung seines Revisionsgesuchs die Tatsachen und Beweismittel, auf die er sein Gesuch stützt, genau zu bezeichnen. Er hat im einzelnen darzutun, welche Tatsachen und Beweismittel neu und für die Verteidigung erheblich sein sollen (Max. XI Nr. 176). Er muss die neuen Tatsachen und Beweismittel angeben und begründen, weswegen diese das Sachurteil als ein Fehlurteil erscheinen lassen (BGE 107 Ia 103). Im Bewilligungsverfahren ist nicht von der Unschuldsvermutung auszugehen; vielmehr hat der Verurteilte darzutun, dass ein Revisionsgrund gegeben ist (Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, N 1147). Der Richter hat sodann zu prüfen, ob die vom Revisionsbewerber gegebene Begründung stichhaltig sei (Max. XI Nr. 176). Diese Praxis, die an die Begründungspflicht eines Revisionsgesuchs strenge Anforderungen stellt, wurde in LGVE 1988 I Nr. 64 bestätigt. Jedes Verfahren zielt auf eine endgültige, nicht weiter anfechtbare, vollstreckbare Entscheidung. Nur so können Rechtsfrieden und Rechtssicherheit gewährleistet werden, deren grundlegende Bedeutung für die Rechtsstaatlichkeit ausser Frage steht. c) (...) d) Der Revisionsbewerber macht geltend, solange er keine Einsicht in die damaligen Strafakten erhalte, sei es ihm nicht möglich zu begründen, weshalb das in Revision zu ziehende Strafurteil aufzuheben sei. Dieser Einwand geht fehl. Der Revisionsbewerber verkennt offensichtlich, dass das vorliegende Verfahren kein ordentliches Rechtsmittelverfahren ist, in dem ein erst- oder zweitinstanzliches Sachurteil u.a. gestützt auf die Akten daraufhin überprüft wird, ob es "im Einklang mit der Sach- und Rechtslage steht und auch im übrigen vernunftgemäss zu vertreten ist". Die Revision dient lediglich dazu, eine mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossene Strafsache zur Beseitigung eines Justizirrtums wieder in das Hauptverfahren zurückzuversetzen (Vogler, IntKomm. EMRK, Art. 6 Rz 221). Wie oben dargelegt, ist im vorliegenden Bewilligungsverfahren lediglich darüber zu befinden, ob das Revisionsgesuch in formeller und materieller Beziehung begründet ist, d.h. insbesondere, ob der Revisionsbewerber neue Tatsachen und Beweismittel angegeben und begründet hat, die das Sachurteil als ein Fehlurteil erscheinen lassen. Die Tatsachen und Beweismittel, auf welche das Amtsgericht sein Urteil vom 6. März 1989 abgestützt hat, sind dem Revisionsbewerber bekannt, hat er doch selber das fragliche Urteil zu den Akten gegeben. Auch die Akten des damaligen Strafverfahrens kannte er. Diese wurden im übrigen auch noch in seinem späteren Strafverfahren wegen Veruntreuung und Betrug vom Obergericht beigezogen und sind erst seit dessen rechtskräftiger Erledigung nicht mehr auffindbar. Dem Revisionsbewerber wäre es daher auch ohne erneuten Einblick in diese Akten durchaus möglich, allfällige für das Gericht neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel genau zu bezeichnen, welche die tatsächlichen Grundlagen des amtsgerichtlichen Urteils so zu erschüttern vermöchten, dass ein Freispruch wahrscheinlich wäre. Dies hat er trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung nicht rechtsgenüglich getan. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Revisionsbewerber keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 255 Ziff. 1 StPO vorbringt, die geeignet wären, einen Freispruch oder ein bedeutend milderes Urteil herbeizuführen, und die eine Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossenen Strafverfahrens zu rechtfertigen vermöchten. Sein Revisionsgesuch ist daher abzuweisen. (Das Bundesgericht hat die dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde am 24.3.1995 abgewiesen.) |