Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:20.07.1995
Fallnummer:OG 1995 59
LGVE:1995 I Nr. 59
Leitsatz:§§ 272 und 273 StPO. Das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses ist von jener Instanz zu behandeln, die den Kostenvorschuss verfügt hat. Erst gegen einen ablehnenden Entscheid steht den Betroffenen ein Rechtsmittel zu (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss Max. X Nr. 783).

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: