Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:04.07.1996
Fallnummer:OG 1996 20
LGVE:1996 I Nr. 20
Leitsatz:§§ 80 Abs. 1, 81, 90, 123 Abs. 1 und 3 ZPO. Nach Ablauf einer letztmals erstreckten Frist kann - entsprechend den Voraussetzungen für eine Wiederherstellung (§ 90 ZPO) - nur bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei unverschuldet eingetretenem Hindernis, eine kurze Notfrist eingeräumt werden. Das Begehren ist vor Fristablauf zu stellen.

Mangelnde finanzielle Liquidität ist kein Grund zur Einräumung einer Notfrist für die Leistung des Gerichtskostenvorschusses.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:In einem Erledigungsentscheid infolge Nichtleistens des Appellationskostenvorschusses wurde folgendes ausgeführt:

3. - Gemäss § 80 Abs. 1 ZPO kann der Richter von ihm festgelegte Fristen wie etwa die für die Leistung des Gerichtskostenvorschusses (§ 123 Abs. 3 ZPO) grundsätzlich erstrecken, wenn er vor Fristablauf darum ersucht wird. Er berücksichtigt dabei nach § 81 ZPO den Verfahrenszweck und die schutzwürdigen Interessen der Parteien. Dem Richter kommt mithin bei der Ansetzung und Erstreckung von Fristen ein Ermessen zu, so dass auch nur eine einmalige bzw. letztmalige Erstreckung gewährt werden kann.

Letztmals erstreckte Fristen können höchstens dann verlängert werden, wenn neue Verhältnisse eingetreten sind. Die kantonale Praxis kennt nur in Ausnahmefällen besonderer Art wie kurzfristigen schweren Erkrankungen die "allerletztmalige" Notfrist von noch einigen Tagen (vgl. Ottomann Rudolf, in: Festschrift für Oscar Vogel, Freiburg 1991, S. 230 mit Hinweisen). Letztlich kommt also die Gewährung einer Notfrist einer vorweggenommenen Wiederherstellung im Sinne von § 90 ZPO gleich. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesgericht in seiner eigenen Praxis keine Nachfrist einräumt, wenn der Vorschuss nicht rechtzeitig geleistet wird (Haefliger Arthur, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 126).

4. - Bereits bei der erstmaligen Fristansetzung zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses wurde eine gegenüber der normalen Frist von zehn Tagen verdoppelte Zahlungsfrist eingeräumt. In der gestützt auf ein nicht begründetes erstes Gesuch ergangenen Erstreckungsverfügung wurde die Zahlungsfrist für den Gerichtskostenvorschuss ausdrücklich letztmals um weitere 20 Tage erstreckt, was ebenfalls aussergewöhnlich war. Eine weitere Erstreckung käme somit höchstens noch bei erheblich veränderten Verhältnissen in Frage. Das zweite Erstreckungsgesuch wurde indes lediglich mit Schwierigkeiten bei der Mittelbeschaffung begründet. Daraus ist zu schliessen, dass sich der im zweiten Gesuch vorgebrachte Grund mit demjenigen deckt, der bei der bewilligten letztmaligen Fristerstreckung massgebend war, so dass nicht einmal veränderte Verhältnisse vorliegen, geschweige denn erheblich veränderte Verhältnisse. Besondere Gründe für die Gewährung einer Notfrist wurden im übrigen ohnehin keine geltend gemacht.

Wer ein Rechtsmittel einlegt, weiss zudem, dass er einen kostendeckenden Gerichtskostenvorschuss wird leisten müssen (§ 123 Abs. 1 ZPO). Angesichts der bereits erstinstanzlich und mit besonderer Begründung auf Fr. 60190.- festgesetzten Gerichtskosten konnte die Beklagte von der Höhe des zweitinstanzlich einverlangten Vorschusses keineswegs überrascht sein.

Die vor Obergericht zu erwartende Gerichtsgebühr beträgt nach § 9 lit. a KoV (SRL Nr. 265) mindestens 1% bis maximal 2% des Streitwertes bei einem normalen Aufwand. Mit einem entsprechenden Vorschuss musste die anwaltlich vertretene Beklagte zum vornherein rechnen. Sie hatte somit zur Beschaffung der für das Rechtsmittelverfahren notwendigen Barmittel schon die gesamte Rechtsmittelfrist von 20 Tagen gemäss § 247 Abs. 1 ZPO zur Verfügung. Hinzu kamen die 20 Tage bis zum Erlass der Vorschussverfügung sowie zweimal 20 Tage Zahlungsfrist. Die Beklagte erhielt das Urteil des Amtsgerichts am 17. April 1996, die erstreckte Zahlungsfrist lief am 3. Juli 1996 ab. Somit standen der Beklagten insgesamt 2½ Monate zur Beschaffung der in absehbarer Höhe für den Gerichtskostenvorschuss benötigten Mittel zur Verfügung.

Mit mangelnder finanzieller Liquidität lässt sich eine Notfrist nicht begründen. Unter diesen Umständen konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass ihr am letzten Tag der erstreckten Zahlungsfrist eingereichtes Gesuch um Gewährung einer Notfrist von weiteren 20 Tagen gutgeheissen werde. (...)