| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Justizkommission |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 29.03.1996 |
| Fallnummer: | OG 1996 26 |
| LGVE: | 1996 I Nr. 26 |
| Leitsatz: | § 132 Abs. 3, § 133 Abs. 3 i.V.m. §§ 230 Abs. 1 und 2 und 234 Abs. 3 ZPO. Mitwirkungs und Begründungspflicht des Gesuchstellers im Verfahren um Erteilung der unengeltlichen Rechtspflege. Die Erfüllung der Voraussetzungen sind grundsätzlich bereits dem erstinstanzlichen Instruktionsrichter vollständig nachzuweisen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Für die Sachverhaltsermittlung im UR Verfahren ist primär der Amtsgerichtspräsident oder der erstinstanzliche Instruktionsrichter zuständig. Es sind laut § 133 Abs. 3 ZPO die Vorschriften über das Summarverfahren sinngemäss anwendbar. Dort ist in § 234 Abs. 3 ZPO vorgesehen, dass bereits erstinstanzlich auf das Begehren nicht einzutreten ist, wenn der Gesuchsteller seine Mitwirkungspflichten verletzt. Der Gesuchsteller selber trägt also die Hauptlast bei der Sammlung der tatsächlichen Grundlagen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 234 ZPO). Er hat somit alle zur Beurteilung des Gesuchs wie auch zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des in Aussicht genommenen Prozesses notwendigen Tatsachen bereits vor dem Amtsgerichtspräsidenten oder dem Instruktionsrichter vorzubringen. Das Obergericht entscheidet dementsprechend in der Regel nur aufgrund der ihm vorgelegten Akten, für deren Vollständigkeit der Gesuchsteller selbst besorgt sein muss. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei Unklarheiten oder veränderten Verhältnissen, werden zusätzliche Erhebungen getroffen, deren Resultat dem Gesuchsteller jedenfalls dann zur Stellungnahme zugeht, wenn es zu seiner Schlechterstellung führen kann. Es ist aber keinesfalls gesetzliche Aufgabe der Bestätigungsinstanz, von Amtes wegen vor jedem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege weitere Beweiserhebungen zu tätigen oder Rechtsschriften zu Tatsächlichem oder Rechtlichem einzuholen. Diese Rechtsauffassung wurde vom Bundesgericht in einem Entscheid vom 7. Februar 1996 (5P.482/1995/atm i.S. R.S.) betreffend einen Luzerner UR Fall ausdrücklich bestätigt. Darin führte das Bundesgericht unter Hinweis auf BGE 111 Ia 101 E. 2 lit. b (S. 104) aus, in seinem Gesuch habe der Gesuchsteller aufzuzeigen und zu belegen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Es liegt somit an der gesuchstellenden Partei, alle notwendigen Unterlagen bereits mit dem Gesuch vor dem Amtsgerichtspräsidenten oder dem Instruktionsrichter einzureichen (§ 132 Abs. 3 ZPO, § 133 Abs. 3 i.V.m. §§ 230 Abs. 2 und 234 ZPO). Dies gehört zur Begründungspflicht eines UR Gesuchs (§ 133 Abs. 3 i.V.m. § 230 Abs. 1 ZPO). Der Amtsgerichtspräsident oder der Instruktionsrichter kann im Rahmen der herrschenden Offizialmaxime Nachfrist zur Auflage von Belegen ansetzen. Ein UR Gesuchsteller darf aber nicht zum vornherein damit rechnen, in jedem Fall zur nachträglichen Begründung seines Gesuchs zugelassen zu werden. (Ebenso in BGE vom 25. 3. 1996, 5P.51/1996/mks, i.S. S.K., S. 3 E. 3.) |