Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:27.03.1996
Fallnummer:OG 1996 28
LGVE:1996 I Nr. 28
Leitsatz:§§ 190 Abs. 1, 47 Abs. 3 und 48 ZPO. Vertretung einer juristischen Person vor dem Vermittler. Der Vertreter einer juristischen Person hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Fehlt diese, hat der Vermittler den Aussöhnungsversuch durchzuführen und dem Vertreter Gelegenheit zur Nachreichung der Vollmachtsurkunde zu geben.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Anlässlich des Aussöhnungsversuches konnte der als Vertreter der Beklagten erschienene R. keine Vollmacht vorweisen. Der Friedensrichter betrachtete deshalb die Beklagte als säumig und verfällte sie in die Tageskosten von Fr. 455.-. Gegen diesen Kostenentscheid reichte die Beklagte Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht ein.

Aus den Erwägungen:

Vor dem Vermittler haben die Parteien persönlich zu erscheinen. Für juristische Personen hat diesfalls ein Vertreter zu erscheinen, der zur Klärung des Prozessstoffes beitragen kann und zur Abgabe prozessualer Erklärungen ermächtigt ist (§ 190 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 3 ZPO). Unbestritten blieb, dass R. wusste, um was es beim Streit der Parteien geht. Bestritten wird, dass er gesetzeskonform bevollmächtigt war.

Richtigerweise müsste davon die Rede sein, dass R. anlässlich der Verhandlung keine Vollmachtsurkunde vorweisen konnte, was indes nicht ausschliesst, dass er materiell zur Abgabe prozessualer Erklärungen bevollmächtigt war. Dieser Differenzierung trägt § 48 Abs. 2 ZPO ausdrücklich Rechnung. Danach hat ein Vertreter ohne oder ohne genügende Vollmachtsurkunde Anspruch auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer eine genügende Vollmacht enthaltenden Urkunde. Kommt dazu, dass nach § 48 Abs. 3 ZPO Prozesshandlungen, die vor Aufliegen der Vollmacht erfolgt waren, durch nachträgliche Ermächtigung (d.h. durch Nachreichung der Vollmachtsurkunde) grundsätzlich genehmigt werden.

Folgerichtig hätte der Friedensrichter den Aussöhnungsversuch durchführen und der Beklagten noch Gelegenheit zur Nachreichung der Vollmachtsurkunde geben müssen. Sollte es sich im übrigen so verhalten haben, wie der Kläger behauptet, nämlich dass R. den Hinweis auf seine fehlende Legitimation kommentarlos zur Kenntnis genommen habe, kann ihm dies als Laien gegenüber einem antragstellenden Anwalt und einem entscheidenden Friedensrichter nicht als Verschulden angelastet werden. Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als begründet und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.