Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:01.02.1996
Fallnummer:OG 1996 29
LGVE:1996 I Nr. 29
Leitsatz:§§ 237 lit. a und 225 ZPO. § 237 lit. a ZPO gilt nicht nur für die Kostenregelung in Verfahren vorsorglicher Massnahmen des kantonalen Rechts (§ 227 ZPO), sondern auch für solche des Bundesrechts, die in den Geltungsbereich von § 225 ZPO fallen.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Das Amtsgericht wies ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ab. Das Obergericht hiess den dagegen erhobenen Rekurs gut und gab dem Antrag auf vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zugunsten des Klägers statt. Im Kostenpunkt wurde folgendes ausgeführt:

Unter Vorbehalt einer andern Kostenverlegung im Hauptprozess werden vor erster Instanz die Gerichtskosten dem Kläger auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Die Parteikosten sind jedoch zuhanden des Gerichts, das über die Hauptsache entscheiden muss, bereits festzusetzen. Kommt es nicht zum Hauptprozess (z.B. bei Vergleich oder bei Verzicht auf Klageeinreichung), entscheidet das Obergericht auf Antrag einer Partei definitiv über den Kostenpunkt (vgl. LGVE 1987 I Nr. 42). Diese Kostenverlegung erfolgt in analoger Anwendung von § 237 lit. a ZPO, der nicht nur für die Kostenregelung in Verfahren vorsorglicher Massnahmen des kantonalen Rechts (§ 227 ZPO) gilt, sondern auch für solche des Bundesrechts, die in den Geltungsbereich von § 225 ZPO fallen.