Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:12.09.1996
Fallnummer:OG 1996 34
LGVE:1996 I Nr. 34
Leitsatz:§§ 45 Abs. 4 und 47 KoV. Höhe der Parteientschädigung einer Bank, die sich von einem angestellten Anwalt vertreten lässt.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Nach § 47 Abs. 2 KoV wird in der Regel kein Honorar zugesprochen, wenn der Anwalt in einem Dienstverhältnis zu einer Partei steht. Gemäss bisheriger Praxis wird der durch einen angestellten Anwalt vertretenen Partei in analoger Anwendung von § 45 Abs. 4 KoV eine Parteientschädigung in der Höhe von maximal 70% des ordentlichen Anwaltshonorars gewährt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass ein solcher Mitarbeiter für die Prozessführung in der Regel in erheblichem Masse von seinen anderen Aufgaben freigestellt werden muss.

Im vorliegenden Fall wurde ein bankenspezifisches Alltagsgeschäft eingeklagt, welches den Mitarbeiter der Klägerin zeitlich nicht allzusehr beanspruchte, so dass ein Ansatz von 50% eines ordentlichen Anwaltshonorars gerechtfertigt ist.