Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum:20.03.1996
Fallnummer:OG 1996 39
LGVE:1996 I Nr. 39
Leitsatz:Art. 67 und 69 SchKG. Eine Betreibung ist nicht ungültig (nichtig), wenn die Mitglieder einer Erbengemeinschaft aus einer dem Zahlungsbefehl angehefteten Beilage ohne weiteres ersichtlich sind.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Eine Betreibung ist nichtig, wenn der betreibende Gläubiger nicht klar und unzweideutig bezeichnet ist, insbesonders bei Verwendung einer Kollektivbezeichnung für eine Mehrheit von Gläubigern wie beispielsweise "Erbengemeinschaft" (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs und Konkursrechtes, 5. Aufl., Bern 1993, § 6 N 29).

Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren wurden im Betreibungsbegehren sämtliche Erben angeführt. Im Zahlungsbefehl wurden unter der Rubrik Gläubiger die Erbengemeinschaft X. (Erstklägerin) und Y. (Zweitkläger) erwähnt. Gleichzeitig führte das Betreibungsamt an, die Mitglieder der Erbengemeinschaft X. seien gemäss Beilage ersichtlich. Diese Beilage war an den Zahlungsbefehl angeheftet. Eine solche Form der Ausfertigung des Zahlungsbefehls ist zulässig und ausreichend, da die Mitglieder der Erbengemeinschaft ohne weiteres erkennbar sind. Das Betreibungsamt hat das erwähnte Vorgehen aus praktischen Gründen gewählt, weil für die Benennung der Gläubiger auf dem Zahlungsbefehl nur ein beschränkter Platz zur Verfügung steht.