Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Sachenrecht
Entscheiddatum:12.06.1996
Fallnummer:OG 1996 3
LGVE:1996 I Nr. 3
Leitsatz:Art. 688 ZGB; § 90 EGZGB. Bäume und Grünhecken, Abstand zum Nachbargrundstück, Begriff "von alters her", Zulassung.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Parteien sind Eigentümer von sich angrenzenden Grundstücken. Der Beklagte betreibt auf seinem Grundstück entlang der mit den Klägern gemeinsamen Grenze als Hobby eine Thujakultur. Mit ihrer Klage beantragen die Kläger, der Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, die im Unterabstand zur Grenze stehenden Pflanzungen zu entfernen bzw. zurückzuschneiden.

Aus den Erwägungen:

2. - Ob die von den Klägern beanstandeten Pflanzungen des Beklagten zu entfernen oder zurückzuschneiden sind, ist nach den zutreffenden und unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz nach kantonalem Recht, d.h. aufgrund von § 90 EGZGB (SRL Nr. 200) zu entscheiden. Der Beklagte beruft sich namentlich auf Ziff. 4 dieser Gesetzesbestimmung, wonach Bäume und Grünhecken, welche von alters her oder infolge Zulassung des Nachbarn näher als vorgesehen an der Grenze stehen, als solche in ihrem Bestand geschützt bleiben.

a) Der Begriff "von alters her", der klar vom Begriff der "Zulassung" zu unterscheiden ist, ist im Zusammenhang mit der Entstehung des EGZGB zu verstehen; der Gesetzgeber wollte seinerzeit damit offensichtlich im Sinne einer Übergangsbestimmung verhindern, dass durch die neue Abstandsregelung Streitigkeiten über Bäume und Grünhecken ausgelöst wurden, die vorher zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hatten. Da das Einführungsgesetz aus dem Jahre 1911 stammt, dürfte der Begriff im heutigen Zeitpunkt praktisch keine Bedeutung mehr haben. Nachdem die von den Klägern beanstandeten Pflanzungen selbst nach Darstellung des Beklagten ein Alter von weniger als 30 Jahren aufweisen, fällt sog. Altbestand ohne weiteres ausser Betracht.

b) In bezug auf die von den Klägern im vorliegenden Prozess beanstandeten Pflanzungen stellt sich demnach für den Richter nur noch die Frage nach der sog. Zulassung. Nach geltender Praxis hat ein Nachbar innert fünf Jahren seit der Anpflanzung dagegen zu protestieren, ansonsten die Zulassung von im Unterabstand stehenden Pflanzen fingiert wird (LGVE 1988 I Nr. 7 und 1992 I Nr. 8). Bäume und Grünhecken im Unterabstand gelten mangels Beanstandung innert fünf Jahren nach der Anpflanzung als zugelassen im Sinne von § 90 Ziff. 4 EGZGB. Dabei kann die Beanstandung bzw. der Protest entgegen der vom Beklagten angerufenen Auffassung von Lindenmann (Bäume und Sträucher im Nachbarrecht, Baden 1988, S. 59) formfrei erfolgen, jedenfalls bedarf dies keiner gerichtlichen Geltendmachung.

3. - Anhand dieser Erwägungen und Kriterien sind nun die Begehren der Parteien im vorliegenden Fall zu beurteilen.

a) Es steht zunächst unbestrittenermassen fest, dass die auf dem Grundstück des Beklagten im Grenzbereich befindliche Blautanne, die zweifellos zur Kategorie der hochstämmigen Bäume im Sinne von § 90 Ziff. 1 EGZGB gehört, tatsächlich im Unterabstand zur gemeinsamen Grenze der Parteien steht. Aus den Akten ergibt sich sodann nicht, dass die Tanne bzw. deren Standort von seiten der Kläger schon vor dem Jahre 1988 beanstandet worden wäre. Mit anderen Worten ist unter Einrechnung der Fünfjahresfrist auf Zulassung zu schliessen, sofern anzunehmen ist, dass sich die Tanne schon vor dem Jahre 1983 an jenem Standort befand. Dies ist aufgrund der Akten, des gerichtlichen Augenscheins der umstrittenen Blautanne ohne weiteres zu bejahen. Dazu bedarf es weder einer Expertise noch der Einvernahme weiterer Zeugen. Abweichendes ist von den Klägern auch mit der aufgelegten Fotografie aus dem Jahre 1979 nicht dargetan. Das Begehren der Kläger auf Beseitigung dieses Baumes ist daher in Anwendung von § 90 Ziff. 4 EGZGB zufolge Zulassung abzuweisen.

b) Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien steht auf dem Grundstück des Beklagten sodann, und zwar sowohl im Abschnitt A als auch im Abschnitt B gemäss der vorinstanzlichen Augenscheinsskizze, ein grossenteils mehrere Meter hohes und horizontal auch mehrere Meter tiefes eigentliches Dickicht von Thujapflanzen; eine kompakte und dichte Ansammlung von grösseren und kleineren Exemplaren, die sich in ihrer Gesamtheit vom Standpunkt der klägerischen Liegenschaft aus als Grünhecke darstellen und nach Meinung des Beklagten tatsächlich auch den gleichen Zweck erfüllen sollen. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass für diese grundsätzlich die in § 90 Ziff. 3 EGZGB für Grünhecken vorgeschriebenen Abstände einzuhalten sind, es sei denn, sie wären im Unterabstand zugelassen. Diese Frage ist nachfolgend zu prüfen.

c) Angesichts des Umstandes, dass die Thujapflanzung des Beklagten zufolge ihrer horizontalen Tiefe auch bei Entfernung der näher als 60 cm an der Grenze stehenden Pflanzen als Hecke im beschriebenen Sinne bestehen bleibt, ist es fraglich, ob sich der Beklagte überhaupt auf die Schutzvorschrift des § 90 Ziff. 4 EGZGB berufen kann. Die Frage kann indessen offenbleiben, da mit dem Amtsgericht eine Zulassung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung jedenfalls zu verneinen ist. Erstellt und unbestritten ist, dass die Kläger die zu nahe stehenden Pflanzen wiederholt mündlich beanstandet, zum gleichen Zweck auch den Gemeinderat eingeschaltet haben und dass mit Schreiben vom 18. Juli 1988 und vom 12. März 1993 dagegen förmlich protestiert wurde. Dabei ist vorerst festzuhalten, dass der Beklagte auf das Schreiben des Gemeindeammanns nicht reagiert und insbesondere nicht geltend gemacht hat, die Pflanzen seien zugelassen. Grundsätzlich ist deshalb davon auszugehen, dass im damaligen Zeitpunkt der Unterabstand vom Beklagten anerkannt wurde. Richtig ist zwar, dass seinerzeit nicht, wie bei den heutigen Begehren, die Entfernung der in Unterabstand von 60 cm stehenden Pfanzen verlangt worden war. Immerhin kann aus dem Umstand, dass nicht die Entfernung verlangt worden war, geschlossen werden, dass die Situation bedeutend weniger gravierend gewesen sein muss als heute. Sachverhaltsmässig ergibt sich jedenfalls, dass der Zustand, wie er angeblich zugelassen sein soll, heute nicht bekannt ist, weswegen der Beklagte aus dem Faktum, dass die Kläger seinerzeit nicht die Entfernung verlangten, keine Rechte ableiten kann. Im übrigen kann aus dem Umstand, dass ein Nachbar in einem gewissen Zeitpunkt reklamiert, die Pflanzen seien im Unterabstand oder zu hoch, dabei aber nicht schon die Entfernung verlangt, nicht auf eine Zulassung im Sinne von § 90 EGZGB geschlossen werden. Die zeitlich beschränkte faktische Zulassung eines Unrechtszustandes soll - sofern die Rüge erfolgt ist - nicht als unwiderruflicher Verzicht auf die Einhaltung der gesetzlichen Abstände und damit als Zulassung ausgelegt werden; dies vor allem dann nicht, wenn sich der unrechtmässige Zustand seit dem Zeitpunkt der Rüge verschlimmert hat.