Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:20.12.1995
Fallnummer:OG 1996 53
LGVE:1996 I Nr. 53
Leitsatz:§ 277 Abs. 1 StPO. Die Erfüllung des Tatbestandes eines absolut verjährten Delikts durch einen Angeschuldigten stellt keine Kostenpflicht auslösende Verletzung von Rechtspflichten im Sinne von § 277 Abs. 1 StPO dar.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: