| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Justizkommission |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 22.09.1999 |
| Fallnummer: | OG 1999 29 |
| LGVE: | 1999 I Nr. 29 |
| Leitsatz: | § 130 Abs. 1 ZPO. Weisung betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Pauschaler Grundbetragszuschlag von 15% bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs (Praxisänderung mit Gültigkeit ab 1.1.2000). |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Massgebend ist die betreibungsrechtliche Notbedarfsberechnung mit dem Unterschied, dass beim Grundbetrag ein Zuschlag von 15% gewährt wird (zivilprozessualer Notbedarf). Der seit LGVE 1984 I Nr. 20 geltende Grundbetragszuschlag von 25% war als Ausgleich für die rechnerische Ungenauigkeit bei der summarischen Feststellung der finanziellen Verhältnisse des UR-Ansprechers gerechtfertigt. Da aber der überwiegende Teil der UR-Verfahren familienrechtliche Streitigkeiten zum Gegenstand hat, in denen ohnehin eine genauere wirtschaftliche Analyse vorgenommen werden muss, wurde auch die Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs erheblich genauer. Ferner hat die Praxis zwischenzeitlich auch weitere Auslagen zugelassen, welche über den betreibungsrechtlichen Notbedarf hinausgehen (unter Umständen insbesondere auch regelmässige Amortisationsleistungen an Schulden und Leasingraten). Grundsätzlich orientiert sich der zivilprozessuale Notbedarf an den effektiven, nicht sistierbaren und regelmässig getätigten Auslagen des UR-Gesuchstellers. Die tatsächliche finanzielle Situation soll möglichst genau erfasst werden. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, den Pauschalzuschlag zum Ausgleich rechnerischer Ungenauigkeiten entsprechend auf 15% zu reduzieren. Die Justizkommission beschloss in Absprache mit den Spruchkammern des Obergerichts, ab 1. Januar 2000 (Datum des UR-Entscheides) nur noch den moderat reduzierten Grundbetragszuschlag zuzulassen. Bei einem Einpersonenhaushalt oder bei Zusammenleben mit unmündigen, nicht erwerbstätigen Kindern ist ein erhöhter monatlicher Grundbetrag von Fr. 1161.50 (Fr. 1010.- 1,15) für den erwachsenen UR-Gesuchsteller vorgesehen. Bei gemeinsamem Haushalt mit Angehörigen oder Wohngemeinschaft mit erwachsenen Personen beträgt der um den Zuschlag von 15% erhöhte monatliche Grundbetrag Fr. 1046.50 (Fr. 910.- 1,15). Der erhöhte Ehepaar-Grundbetrag von Fr. 1552.50 (Fr. 1350.- 1,15) wird aus Gründen der Gleichbehandlung (keine Schlechterstellung von Ehepaaren) auch auf Konkubinatspaare angewendet (LGVE 1997 I Nr. 30). Dieser Grundbetrag gilt auch für zwei miteinander verwandte, eine Haushaltsgemeinschaft bildende erwachsene Personen. Falls der Notbedarf nur für eine Person berechnet wird, ist der um 15% erhöhte Ehepaar-Grundbetrag zu halbieren (Fr. 776.25). Mit dem Faktor 1,15 multiplizierte Kindergrundbeträge für unmündige Kinder im gleichen Haushalt werden zum elterlichen Grundbetrag hinzugerechnet (vgl. LGVE 1998 I Nr. 29). |