{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_S-05-370_2008-05-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3838", "Checksum": "bead7271d9528cad6302e2e0e2abb89b"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["S 05 370", "2008 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 07.05.2008 S 05 370 (2008 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 lit. a, 26 Abs. 1, 30c Abs. 1, 2 und 4 BVG; Art. 2 Abs. 1 FZG; Art. 29 IVG. Kn\u00fcpft der Gesetzgeber die Austrittsleistung (Freiz\u00fcgigkeitsleistung) an den Eintritt des Vorsorgefalles an, ist es logisch und konsequent, den Vorbezug ebenfalls an den Vorsorgefall anzukn\u00fcpfen. Der Vorsorgefall Invalidit\u00e4t tritt nicht mit der der Invalidit\u00e4t zugrundeliegenden Arbeitsunf\u00e4higkeit ein, sondern mit dem Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen. Gem\u00e4ss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten f\u00fcr den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngem\u00e4ss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG). Wurde der WEF-Vorbezug vor Eintritt des Vorsorgefalles geleistet, ist dies nicht zu beanstanden.\r\nArt. 2, 3 Abs. 2 und 3 FZG; Art. 30b BVG. Muss nach Art. 3 Abs. 2 FZG die fr\u00fchere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung \u00fcberwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zur\u00fcckzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen n\u00f6tig ist. Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der fr\u00fcheren Vorsorgeeinrichtung k\u00f6nnen gek\u00fcrzt werden, soweit eine R\u00fcckerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG). Weiss die Pensionskasse im Zeitpunkt der \u00dcberweisung der Freiz\u00fcgigkeitsleistung noch nichts vom IV-Rentenanspruch des Versicherten, so ist sie dennoch berechtigt, die Freiz\u00fcgigkeitsleistung an die entsprechende Freiz\u00fcgigkeits-Stiftung auszurichten. | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2378", "Zeit UTC": "10.02.2026 05:53:11", "Checksum": "b64f8c9dc12b946e82a01c1645655ac4"}