{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-09-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_S-09-516_2010-09-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4701", "Checksum": "2f73922fca36aeb67b5d981e8cff81e8"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["S 09 516", "2010 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 20.09.2010 S 09 516 (2010 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 43 Abs. 2 ATSG. Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweism\u00e4ssigen Anforderungen an eine \u00e4rztliche Expertise erf\u00fcllen. Vorliegend sah die IV-Stelle zu Recht eine erneute Begutachtung in psychiatrischer/neuropsychologischer Hinsicht vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt war noch nicht hinreichend gekl\u00e4rt. Die Zumutbarkeit, sich einer erneuten Abkl\u00e4rung zu unterziehen, war ebenfalls ausgewiesen.\r\nArt. 43 Abs. 3 ATSG. Das Gesetz gibt keine Anweisung, wie das Verh\u00e4ltnis der in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen (Aktenentscheid, Einstellung der Erhebungen und Nichteintretensentscheid) zueinander ist. Der Entscheid dar\u00fcber h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. Fest steht immerhin, dass nach dem Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgrundsatz bei mehreren M\u00f6glichkeiten im Einzelfall die mildere Sanktion zu verh\u00e4ngen ist. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2378", "Zeit UTC": "10.02.2026 05:53:56", "Checksum": "3a8f20d2abcff9692f2d1f3107ce0711"}