| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung |
| Entscheiddatum: | 05.07.1991 |
| Fallnummer: | S 90 482 |
| LGVE: | 1991 II Nr. 35 |
| Leitsatz: | Art. 4 Abs. 1 IVG. Bei der Bestimmung des IV-Grades liegt eine nicht vertretbare Ermessensüberschreitung der SUVA vor, wenn deren Entscheid den für die Bestimmung der Invalidität heranzuziehenden massgeblichen Akten widerspricht. In diesem Fall ist die Invalidenversicherung an die Invaliditätsbemessung der SUVA nicht gebunden. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. - Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch den körperlichen oder gei-stigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall ver-ursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung grundsätzlich überein. In allen drei Bereichen bedeutet er die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte dauernde oder während längerer Zeit bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 109 V 23, 106 V 88, 105 V 207/8, 98 V 169; vgl. auch BGE 113 V 143 f.). Nach den Verwaltungsweisungen (Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. 1. 1979, Rz 288.1) dürfen die Invalidenversicherungs-Kommissionen keinen höheren Invaliditäts-grad annehmen, als die SUVA oder die Militärversicherung, sofern nicht ein anderer Gesundheitsschaden zu beurteilen ist. Diese Verwaltungsweisung beinhaltet indessen nicht mehr als eine Koordinationsregel zuhanden der Durchführungsorgane der Invalidenversicherung. Auch bei gleichem Gesundheitsschaden ist der Entscheid der SUVA oder der Militärversicherung für die Invalidenversicherung nicht verbindlich. Ungeachtet des übereinstimmenden Invaliditätsbegriffes kann die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Eine unterschiedliche Beurteilung kann sich beispielsweise dann rechtfertigen, wenn die SUVA gemäss Gerichts- und Verwaltungspraxis die Rente bereits anlässlich ihrer Festsetzung abstuft oder befristet (BGE 106 V 50), wogegen in der Invalidenversicherung eine antizipierte Invaliditätsschätzung grundsätzlich nicht zulässig ist (BGE 97 V 58). Schliesslich kann ein Entscheid der SUVA oder der Militärversicherung dann für die Invalidenversicherung nicht massgebend sein, wenn die Invaliditätsschätzung auf einem Rechtsfehler oder einer nicht vertretbaren Ermessensausübung beruht. 2. - Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers geht die IVK im vorliegenden Fall zu Recht vom gleichen Gesundheitsschaden aus wie die SUVA und wie er zuletzt von der Rehabilitationsklinik B im Bericht vom 17. Januar 1989 festgehalten wurde. Darin mitberücksichtigt sind denn auch die Rückenschmerzen als Überlastungsbeschwerden als Folge der unfallbedingten Fehlhaltung. Die Ergebnisse der dort erfolgten Berufserprobung decken sich zudem mit der im Brändi später durchge-führten Berufsabklärung. K hielt bezüglich der Berufserprobung in der Rehabilitationsklinik fest, der Versicherte habe einen traurigen, leidenden Eindruck erweckt. Er sei mit einem Vorderarmstock daselbst erschienen und habe oft über Bein- und Rückenschmerzen geklagt. Seine Fähigkeiten und sein Zustand hätten sich seit der Basisprüfung vom 2. Dezember 1987 nicht wesentlich geändert. Bei der Sortierarbeit und der Durchgangsprüfung habe er zuverlässig gearbeitet. Beim Rechnen beherrsche er die Grundrechenoperationen einigermassen. Die Montagearbeit nach Foto habe er nur mit Mühe bewältigt. Die Demontage der Mühle (leichte wechselbelastende Arbeit) habe er ausführen können. Bei allen Arbeiten sei die körperliche Belastbarkeit gering gewesen. Der Patient sei im Brändi zu einer BEFAS angemeldet worden. Dort werde dann anhand der Resultate das weitere Vorgehen entschieden. Nach dem Scheitern des Arbeitsversuchs vom Februar 1988 zu 25 % halbtags, dürfe wohl angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer infolge seines Leidens nicht mehr in der freien Wirtschaft eingliedern lasse. Am ehesten kämen Tätigkeiten in geschütztem Rahmen in Frage. Der Patient habe diesmal an acht Tagen sechzehn Stunden in der Berufserprobung verbracht. Wie schon im Sachverhalt festgehalten, gelangte man im Abklärungsbericht der BEFAS vom 26. April 1989 explizit zum gleichen Ergebnis. Dementsprechend könnte der Beschwerdeführer lediglich ein Vierteltagespensum einer halbtägig sitzenden oder sitzend/gehenden, sehr leichten und geistig anspruchslosen Arbeit ausführen. Das hypothetische Einkommen betrüge ca. Fr. 700.- im Monat. Gleichzeitig wurde angefügt, dass eine solche Arbeitsleistung in der freien Wirtschaft nicht mehr verwertbar sei und der Versicherte somit als nicht vermittelbar bezeichnet werden müsste. Entsprechenden Eingliederungsbemühungen der IV-Regionalstelle dürfte höchstwahrscheinlich ein Misserfolg beschieden sein. Im Schlussbericht vom 18. Mai 1989 hielt denn die Regionalstelle ebenfalls fest, dass eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der freien Wirtschaft behinderungsbedingt nicht möglich sei. Er könnte höchstens noch in geschütztem Rahmen (halbtags) eingesetzt werden. Der Kreisarzt der SUVA, Dr. S, dem sowohl die Unterlagen der Rehabilitationsklinik als auch jene des Brändi zur Verfügung standen, liess deren Schlussfolgerungen unbeachtet und führte dagegen an: «Patient war dann noch im Brändi zur Abklärung. Eine Wiederaufnahme der Arbeit als Hilfsmaurer kommt sicher nicht mehr in Frage. Eine Wiedereingliederung wird sehr schwierig sein, ganz bescheidene Schulbildung, kann praktisch kein Wort deutsch. Am ehesten kommt in Frage eine weitgehend sitzende, leichte Arbeit, wo er teilweise aufstehen und etwas umhergehen kann.» Im Schreiben vom 18. Juli 1989, in welchem dem Beschwerdeführer der Abschluss der Behandlung mitgeteilt wurde, wurde der Versicherte hinsichtlich der Erwerbstätigkeit auf seine Selbsteingliederungspflicht hingewiesen. Die IVK bezog sich sodann auf diese SUVA-Schlussfolgerungen und setzte den Invaliditätsgrad ab 1. Dezember 1987 auf 100 % und ab 1. Oktober 1989 auf 50 % an. Wie oben festgehalten wurde, trifft zwar zu, dass in der Invalidenversicherung grundsätzlich die gleiche Beurteilung des IV-Grades wie bei der SUVA erfolgen sollte. Auch ist richtig, dass in allen Sozialversicherungszweigen der Grundsatz gilt, dass der Invalide, bevor er Leistungen verlangt, alles ihm Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn der Versicherte selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen; entsprechend steht einem Versicherten nur eine halbe Rente zu, wenn er ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, das lediglich eine hälftige Invalidität begründet, und wenn anderseits keine Eingliederungsmöglichkeiten bestehen, welche selbst die Zusprechung einer halben Rente ausschliessen (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Die Selbsteingliederung hat ihre Grenzen aber in der Zumutbarkeit derselben. Vorliegendenfalls stützte sich die SUVA diesbezüglich allein auf die Aussagen des Kreisarztes Dr. S ab. Die Berufsberatung ist jedoch nicht Aufgabe des Arztes, sondern der Regionalstelle. Zwischen Mediziner und Berufsberater ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt beurteilt, inwiefern der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen äussert, welche für die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten des Versicherten wesentlich sind (so etwa, ob der Versicherte sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob er Lasten heben und tragen kann). Der Berufsberater dagegen sagt, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. b). Obwohl hier sogar eine eigentliche BEFAS-Abklärung erfolgt ist, welche zu den gleichen Schlussfolgerungen wie schon die Reha-bilitationsklinik gelangt ist, stützte sich die SUVA allein auf die ärztlichen Angaben des Kreisarztes Dr. S ab. Dagegen hielt die BEFAS unzweideutig fest, dass der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar ist. Mit seinem theoretischen Arbeitseinsatz könne er zudem lediglich Fr. 700.- im Monat erzielen. Der SUVA-Entscheid widerspricht den hier für die Invalidität heranzuziehenden massgeblichen Akten. Darin ist eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu erblicken, weshalb die IV nicht an jenen Entscheid gebunden sein kann. Vielmehr ist für die IVK in erster Linie der BEFAS-Abklärungsbericht massgebend, der unmissverständlich eine Eingliederungsmöglichkeit, auch eine solche via Regionalstelle, in der freien Wirtschaft verneint. Selbst wenn aber eine solche Möglichkeit eingeräumt und angenommen wird, dass der Beschwerdeführer damit ein hypothetisches Einkommen von Fr. 700.- im Monat erzielen könnte, liegt der Invaliditätsgrad eindeutig über 662/3 %. Laut Angaben seiner früheren Arbeitgeberin, der Firma GB AG vom 11. Dezember 1986, erzielte der Beschwerdeführer im Dezember 1986 einen Stundenlohn von Fr. 15.85 bei 41 Stunden je Woche. Daraus resultiert ein Monatslohn von Fr. 2599.40. An Gratifikation erhielt er 8,3 % des Jahreslohnes, also ca. Fr. 2589.-, so dass der Jahreslohn bei rund Fr. 33 781.- lag. Erhöht man diese Summe um die bis Oktober 1989 eingetretene Teuerung von 9,6 %, so ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 37 024.85. Wird dieser seinem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 9100.- gegenübergestellt, so beträgt das Mindereinkommen Fr. 27 924.85 oder 75,42 %. Dabei blieb unbeachtet, dass der Beschwerdeführer neben seiner Arbeit bei der GB AG noch Putzarbeiten in einem grösseren Umfang bei der Firma Sch ausführte, die er heute ebenfalls nicht mehr ausüben kann. Übersteigt der Invaliditätsgrad in jedem Fall die Grenze für den Anspruch einer ganzen Rente, so kann einem Versicherten kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertet. Hier wäre ein solcher Vorhalt schon deshalb verfehlt, weil die Zuständigen für die Berufsberatung eine konkretisierbare Eingliederungsmöglichkeit ohnehin verneinen. Die Beschwerde erweist sich mithin als begründet. 3. - Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die IV im vorliegenden Fall nicht an die Invaliditätsbemessung der SUVA gebunden ist, weil diese klar den massgebenden Unterlagen widerspricht und in ihrem Entscheid eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu erblicken ist. Der Beschwerdeführer ist nicht eingliederbar, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen ist. Selbst wenn aber von seinem rein theoretisch zu verwirklichenden Erwerbseinkommen von Fr. 700.- monatlich auszugehen wäre, ergibt sich im Vergleich zu dem vor dem Unfall erzielten Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von weit mehr als 70 %, weshalb ihm auch von diesem Gesichtspunkt aus eine ganze Invalidenrente zusteht. Hinsichtlich der Höhe hat die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 8. Januar 1991 die frühere Verfügung vom 22. Oktober 1990 ersetzt. Die Berechnung der Rente ist an sich unbestritten. Die Ausgleichskasse hat aber dem Versicherten nicht nur eine halbe, sondern eine ganze Rente rückwirkend ab 1. Oktober 1989 auszurichten. Diese ist anhand der neuen Berechnungsgrundlagen festzusetzen. Die Ausgleichskasse ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer nach dem 1. Oktober 1989 eine ganze Rente gestützt auf die neuen Berechnungsgrundlagen zu bezahlen. Die Verfügung vom 22. August 1990 bezüglich der Rente ab 1. Oktober 1989 bzw. die neu erlassene Verfügung vom 8. Januar 1991 für die Zeit ab 1. Oktober 1989 ist aufzuheben. 4. - . . . (Verlegung der Verfahrenskosten.) |