| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung |
| Entscheiddatum: | 02.08.1991 |
| Fallnummer: | S 91 156 |
| LGVE: | 1991 II Nr. 34 |
| Leitsatz: | Art. 28 Abs. 1 bis, Art. 41 IVG. Vergleichsbasis bei der Revision einer Härtefallrente. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A. - A, von Beruf Landwirt, leidet an einem Geburtstrauma des linken Schultergelenkes. Die Invalidenversicherung stellte einen Invaliditätsgrad von 55 % fest und richtete ihm mit Verfügung vom 24. September 1981 rückwirkend ab 1. Juli 1980 eine halbe Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten für seine Kinder aus. Im Mai 1982 gab A seinen Landwirtschaftsbetrieb auf und ist seither bei B als landwirtschaftlicher Angestellter tätig. Die Invalidenversicherung errechnete unter Berücksichtigung dieser neuen wirtschaftlichen Situation einen Invaliditätsgrad von 56 % und richtete dem Versicherten weiterhin die bisherige Rente aus. Auch anlässlich einer weiteren revisionsweisen Überprüfung vom Mai 1987 kam die Invalidenversicherung auf einen Invaliditätsgrad von 51 % und gewährte gestützt darauf mit Verfügung vom 7. Oktober 1988 weiterhin eine halbe Rente. Im Februar 1990 überprüfte die Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Luzern (IVK) den Invaliditätsgrad erneut. Dr. med. X erachtete den Zustand aus medizinischer Sicht als stationär bis sich verschlechternd. Er schätzte die Arbeitsfähigkeit nach wie vor auf 50 %. In wirtschaftlicher Hinsicht ging die IVK von der Tätigkeit als selbständiger Landwirt pro 1978 aus und wertete dieses Einkommen mit den Bruggerzahlen auf. Sie kam auf ein Einkommen von Fr. 25 339.40. Von diesem zog sie einen Anteil Ehefrau von Fr. 2303.60 am hypothetischen Valideneinkommen ab und kam auf ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 23 035.80. Diesem Einkommen setzte sie ein solches von Fr. 12 186.- gegenüber (Fr. 2031.- x 12 = Fr. 24 372.-, davon 50 % = Fr. 12 186.-). Die Differenz ergibt einen Invaliditätsgrad von 47 %. Mit Schreiben vom 9. Mai 1990 teilte die IVK dem Versicherten mit, die Rente werde in der bisherigen Höhe weiterhin ausgerichtet, da ein Härtefall vorliege. B. - Mit Verfügungen vom 8. Februar 1991 richtete die Ausgleichskasse dem Versicherten ab 1. Oktober 1990 eine halbe Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten aus. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums ordnete die Ausgleichskasse rückwirkend ab Oktober 1990 auch die Auszahlung einer Kinderrente für die Tochter Y an, weil diese seit 15. Oktober 1990 in Ausbildung stehe. Gegen diese Verfügungen beschwert sich A fristgerecht. In der Vernehmlassung beantragt die Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde aus folgenden Erwägungen abgewiesen, soweit es darauf eintrat: 1. - a) Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrundegelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 106 V 92, 102 V 150; ZAK 1977 S. 146). b) Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 41 IVG). Eine solche Rentenrevision erfolgt entweder von Amtes wegen oder auf Gesuch hin; dabei ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 1 und 3 IVV). Nach der Rechtsprechung ist dabei als zeitliche Vergleichsbasis einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisi-onsverfügung zu berücksichtigen (BGE 106 V 87 Erw. 1 a, 105 V 30); allerdings wird in BGE 105 V 30 beigefügt, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jenen Fall ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung im späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis heranzuziehen ist, wenn darin die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert wurde. 2. - Der Rentenanspruch blieb hier gleich. Anstelle der ordentlichen halben Rente wird die Rente als Härtefallrente gewährt. Ausgegangen wird hier aber von einer andern Grundlage, d. h. der Invaliditätsgrad wurde neu festgesetzt. Die Besorgnis des Beschwerdeführers geht nun dahin, dass anlässlich der Revisionen der Invaliditätsgrad stetig reduziert werde, sei dieser doch 1980 auf 55 %, 1988 auf 51 % und 1990 auf 47 % festgesetzt worden. Dementsprechend falle er bis ins Jahr 2000 unter die 40 % Grenze. Wird nun mangels eines schutzwürdigen Interesses die Frage des Invaliditätsgrades nicht geprüft, so hat dies zur Folge, dass diese Revisionsverfügung bei einer weiteren Revision nicht als Vergleichsbasis benutzt werden darf. Es darf also dannzumal weder der festgestellte Invaliditätsgrad von 47 % noch die diesem Grad zugrundegelegte Berechnung als Vergleichsbasis herangezogen werden. Ansonsten würde dem Beschwerdeführer mit dieser Rechtsprechung das rechtliche Gehör hinsichtlich des angeblich heute gültigen Invaliditätsgrades von 47 % vereitelt. Darf dagegen davon ausgegangen werden, dass als Vergleichsbasis bei einer nächsten Rentenrevision die ursprüngliche Rentenverfügung vom 24. September 1981 herangezogen werden muss, kommt dem jetzt festgestellten Invaliditätsgrad keine massgebende Bedeutung zu. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. Damit wird gleichzeitig auch anerkannt, dass der Beschwerdeführer in jedem Fall Anspruch auf eine Härtefallrente hat. Wäre dies nicht der Fall, hätte sich das Verfügungsdispositiv geändert und die vorgenomrnene Revision wäre auch aus diesem Grund materiell zu überprüfen gewesen. Was der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht - mit der besagten Ausnahme, dass er Anspruch auf eine ordentliche halbe Rente erhebt - bemängelt, ist nicht ersichtlich. Die Ausgleichskasse gibt in ihrer Vernehmlassung die Bestimmungen der Häftefallberechnung zutreffend wieder. Zudem verweist sie darauf, dass die Härtefallberechnung aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Ergänzungsblatt 3 sowie seiner Steuererklärung erfolgt ist. |