Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Invalidenversicherung
Entscheiddatum:24.06.1992
Fallnummer:S 91 327
LGVE:1992 II Nr. 32
Leitsatz:Art. 8, Art. 17 IVG. Voraussetzungen für Umschulungsmassnahmen. Da die Umschulung zur Filmschauspielerin keine Gewähr gibt, dass sich damit die Erwerbsfähigkeit der Versicherten verbessert, geht sie nicht zu Lasten der Invalidenversicherung.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

Streitig sind hier insbesondere zwei Fragen. Einmal stellt sich die Frage, ob die Ausbildung der Beschwerdeführerin zur Filmschauspielerin von der Invalidenversicherung im Rahmen einer Umschulung zu übernehmen und ihr neben den Ausbildungskosten ein Taggeld zu entrichten ist, verneinendenfalls wird zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die ihr ausgerichtete halbe Invalidenrente hat und ob ihr diese allenfalls mehr als ein Jahr rückwirkend auszurichten ist.

1. - Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat der Versicherte, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Laut Art. 6 IVV gelten als Umschulung Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

2. - a) ... (Diagnose.)

In der Beurteilung führt die MEDAS sodann aus: Die medizinischen Abklärungen hätten als Grundleiden eine psychopathologische Entwicklung ergeben; die psycho-vegetativen und vor allem die somatischen Beschwerden dagegen beeinträchtigen die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich: Ausser einer leichtgradigen chronisch-persistierenden Hepatitis lägen keine relevanten Befunde vor, namentlich könne der von auswärts geltend gemachte Verdacht auf schwere Allergien, auf Störungen des Stoffwechsels, des Elektrolyt- und Mineralhaushaltes, auf multiple Infektionen und Entzündungen, auf Vitaminmangel und Malnutrition und schliesslich auf systematische Mykose nicht bestätigt werden. Auch für ein Chronic-Fatique-Syndrom, früher Adynamie-Syndrom genannt, fehlten genügend gesicherte Hinweise. Aufgrund der neurotischen Entwicklung bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Diskrepanz zwischen den beabsichtigten künstlerischen Vorhaben und dem effektiv Realisierten, wofür primär äussere Einflüsse wie Drittpersonen, finanzielle Engpässe und andere Widerwärtigkeiten verantwortlich gemacht würden. Aufgrund desselben Leidens fühle sich die Versicherte dem Stress einer Sekretärin nicht gewachsen, wolle sich aber andererseits das enorme Pensum einer Filmschauspielerin zumuten. Das Dilemma sei unverkennbar: Einerseits könne die Ablehnung der verlangten Ausbildung die querulatorischen Züge verstärken und die Somatisierungstendenz bis zur völligen Arbeitsunfähigkeit intensivieren; andererseits könne aber auch nach erfolgter Umschulung ein allfälliges Ausbleiben der beruflichen Erfolge zu einer ähnlichen Entwicklung führen; zudem garantiere eine Umschulung die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ebensowenig wie andererseits die Ablehnung von vornherein den Lebensunterhalt verunmöglichen würde. Somit lasse sich aus ärztlicher Sicht nicht mit Sicherheit voraussagen, auf welche Weise die berufliche Wiedereingliederung bei dieser Versicherten am ehesten gelingen könnte.

Die Frage, ob die Leiden der Versicherten Krankheitswert aufwiesen, wird insbesondere in bezug auf die neurotische Entwicklung bejaht. Indes wird eine IV-finanzierte Umschulung aus medizinischer Sicht nicht als notwendig erachtet. Allerdings könnte sich die begonnene Ausbildung stabilisierend auf die fragile Persönlichkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Die begonnene Umschulung wäre dann aus medizinischer Sicht zu unterstützen.

b) Laut den oben wiedergegebenen Voraussetzungen ist eine Umschulung von der Invalidenversicherung aber nur zu übernehmen, wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Diese Bedingung wird von den MEDAS-Ärzten vorliegend als eher unwahrscheinlich bezeichnet. Ergänzend führen sie aus: Nachdem die Beschwerdeführerin offensichtlich schon während der Ausbildung im X-Institut an die Grenzen ihrer Belastbarkeit stosse, erscheine es fraglich, ob sie dem professionellen Stress gewachsen wäre. Ebenso unbeantwortet sei, ob die absolvierte Ausbildung - ohne Grundausbildung als Schauspielerin - genügend Gewicht hätte, um im Film-Metier zu bestehen. Kreative Workshops kämen ihren künstlerischen Neigungen entgegen, ermöglichten aber aller Voraussicht nach nicht die Aufrechterhaltung oder gar wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, verglichen mit einer Erwerbstätigkeit als Sekretärin. Dagegen wird bemerkt, dass die Beschwerdeführerin als Sekretärin aus medizinischer Sicht zurzeit 50 % arbeitsfähig sei. Mithin kann festgestellt werden, dass die bestehende Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % mittels der von der Beschwerdeführerin anvisierten Umschulung nicht verbessert werden kann.

Die Invalidenversicherung hat demzufolge keine Umschulungsmassnahmen zu übernehmen. Damit wird aber keineswegs in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin das notwendige Talent und die zahlreichen anderen wichtigen Voraussetzungen zur Filmschauspielerin auf einem internationalen Niveau besitzt. Vielmehr beeindrucken ihre verschiedenen bereits erfolgten Ausbildungsschritte und weisen auf ein ausserordentliches Leistungspotential hin. Dennoch muss, realistisch gesehen, die Chance, in Bälde tatsächlich bedeutende Engagements zu erhalten, als sehr gering eingestuft werden. Vor allem müssten solche Engagements auch mit einer gewissen Regelmässigkeit in Aussicht stehen, um eine Verbesserung ihrer Einkommenssituation zu gewährleisten. Dies ist im schauspielerischen Gewerbe insbesondere zu Beginn einer Laufbahn jedoch nicht der Fall. Mithin kann festgestellt werden, dass die bestehende Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % mittels der von der Beschwerdeführerin anvisierten Umschulung nicht mit einer gewissen Sicherheit verbessert würde. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. Damit entfallen auch alle an eine Umschulung gebundenen akzessorischen Leistungen.

3. - ... (Rentenfrage.)