Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Invalidenversicherung
Entscheiddatum:10.04.1992
Fallnummer:S 91 557
LGVE:1992 II Nr. 31
Leitsatz:Art. 8 IVG. Ein Versicherter hat sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht einer zumutbaren Abmagerungskur zu unterziehen.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:A. - Der 1944 geborene A, von Beruf selbständiger Landwirt, leidet hauptsächlich unter Adipositas permagna. Am 29. Oktober 1990 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. In ihrem Bericht vom 20. Februar 1991 verneinte die Regionalstelle für die berufliche Eingliederung die Zweckmässigkeit einer Neueingliederung und beantragte die Prüfung der Rentenberechtigung. Die Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Luzern (IVK) liess eine medizinische Abklärung im kantonalen Spital Wolhusen durchführen. In ihrem Bericht vom 28. Februar 1991 kommen Dr. X und Dr. Y zum Schluss, ohne Gewichtsreduktion sei keine Besserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Nach einer Gewichtsreduktion von 35 bis 40 kg wäre eine Arbeitsfähigkeit von 75 bis 100 % zu erwarten. Die IVK verneinte daher am 1. Oktober 1991 einen Rentenanspruch.

B. - Mit Verfügung vom 24. Oktober 1991 teilte die Ausgleichskasse des Kantons Luzern dem Versicherten die Abweisung des Begehrens mit.

C. - Gegen diese Verfügung führt A rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde und macht geltend, er sei ständig in ärztlicher Behandlung. Zeitweise müsse er sich täglich zweimal in ärztliche Behandlung begeben. Gegenwärtig müsse auch sein Zuckerspiegel eingestellt werden. Unter diesen Umständen könne er seine Arbeiten als selbständiger Landwirt nicht erfüllen.

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen:

1. - a) Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Betreffend Alkoholismus, Medikamentenmissbrauch und Drogensucht hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass diese an sich keine Invalidität begründen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat erwogen, dass eine solche dann vorliegt, wenn die Sucht eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt, in dessen Folge ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eintritt, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Werden diese Grundsätze auf die Fettleibigkeit angewandt, so begründet diese selbst keine Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten muss sie hingegen als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie durch keine geeignete Behandlung oder zumutbare Anstrengung auf ein Mass zurückgeführt werden kann, das die Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt (ZAK 1984 S. 345).

b) Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Der Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 115 V 198 und 206 oben mit Hinweisen). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind. Er erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben; in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Eingliederungsmassnahmen sind zu Ende zu führen. Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Die Versicherung kann ihre Leistungen einstellen, wenn der Anspruchsberechtigte die Eingliederung erschwert oder verunmöglicht (Art. 10 Abs. 2 IVG).

Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass der Invalide, bevor er Leistungen verlangt, alles ihm Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern. Deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn der Versicherte selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Entsprechend steht einem Versicherten nur eine halbe Rente zu, wenn er ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, das lediglich eine hälftige Invalidität begründet, und wenn andererseits keine Eingliederungsmöglichkeiten bestehen, welche selbst die Zusprechung einer halben Rente ausschliessen (BGE 107 V 20 Erw. 2c, 105 V 178 Erw. 2; ZAK 1983 S. 257 Erw. 1).

Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Art. 10 Abs. 2 IVG). Bei der Selbsteingliederung als Ausdruck der Schadenminderungspflicht handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht im dogmatischen Sinn, weil das vom Versicherten verlangte Verhalten nicht realiter oder mittels Strafandrohung erzwungen werden kann; die Selbsteingliederung ist vielmehr eine Last, die der Versicherte auf sich zu nehmen hat, soll sein Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben. Je nach den Umständen greift die Schadenminderungspflicht in die verschiedensten Lebensbereiche ein, wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (ZAK 1987 S. 432 mit Hinweisen).

2. - Im bereits erwähnten Bericht des Kantonsspitals Wolhusen wird vorab ein Gewicht von 146 kg bei einer Körpergrösse von 174 cm festgehalten und folgende Leiden diagnostiziert: Adipositas permagna, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Hyperurikämie mit Gichtathropathie, Ulcera cruris beidseits bei chronischer venöser Insuffizienz sowie arterielle Hypertonie. Zur Arbeitsfähigkeit wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Prinzip alle Arbeiten erledigen könne, doch brauche er dafür doppelt solange wie ein Normalgewichtiger. Damit könne er auch keinem Nebenerwerb nachgehen. Ab 13. September 1989 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50% infolge der ausgeprägten Adipositas und ihrer Komplikationen. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wäre durch eine massive, am besten anfänglich unter stationären Bedingungen durchzuführende Gewichtsreduktion zu erreichen. Diese Massnahme sei für den Beschwerdeführer zumutbar und äusserst wünschenswert. Eine Rente würde höchstwahrscheinlich zu einer weiteren Gewichtszunahme mit Verschlimmerung der Komplikationen führen.

Im Vorbescheid vom 17. September 1991 hielt die IVK fest, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht eine Abmagerungskur zumutbar sei. Sie wies dabei auf Art. 31 IVG hin, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet sei, das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen. Der Beschwerdeführer soll sich am 24. September 1991 dahingehend geäussert haben, dass es ihm nicht zumutbar sei, sein Gewicht um 35 kg zu reduzieren. Er habe offene Beine und könne in keine Kur gehen. Zudem sei er zuckerkrank und brauche Insulin. Eine Abmagerungskur wäre für seine Gesundheit nicht ungefährlich. Er verstehe nicht, wie Dr. Y sagen könne, eine Abmagerungskur sei ihm zuzumuten.

3. - a) Im vorliegenden Fall wird die Arbeitsunfähigkeit gemäss Beurteilung des Spitals einzig durch die Adipositas permagna eingeschränkt. Demzufolge haben die weiteren diagnostizierten Faktoren beim Beschwerdeführer zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und mithin der Erwerbsfähigkeit geführt. Die Adipositas selbst hat ihre Ursache in der übermässigen Kalorienzufuhr, wobei offensichtlich der Alkoholkonsum ebenfalls mitspielt. Ein Zusammenhang zwischen der im Jahre 1976 erlittenen Unterschenkelfraktur und der Adipositas ist ebenfalls nicht zu erkennen. Nach der unter Erwägung 1a hievor wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt demnach keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Somit entsteht grundsätzlich kein Leistungsanspruch der Invalidenversicherung. Liegt aber keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor, erübrigen sich auch Weiterungen im Zusarnmenhang mit der Prüfung der Rentenfrage.

b) Im Gegensatz zum Rentenrecht verlangt das Gesetz für einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen keinen bestimmten Mindestgrad der Invalidität (ZAK 1991 S. 40 Erw. 6a mit Hinweisen). Allerdings muss ein Versicherter invalid oder von einer Invalidität zumindest unmittelbar bedroht sein (Art. 8 Abs. 1 IVG). Im Zusammenhang mit der Frage nach Eingliederungsmassnahmen muss dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, dass er nicht gewillt ist, sich einer Abmagerungskur zu unterziehen. Seine Bedenken sind aus medizinischer Sicht unbegründet, wäre doch eine entsprechende Kur zumindest anfänglich in einer stationären Klinik unter ärztlicher Kontrolle vorgesehen. Mit Recht weist die Ausgleichskasse darauf hin, dass der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit zur Minderung des Schadens nicht nachkommt, wenn er die ihm durchaus zumutbare Gewichtsabnahme ohne triftigen Grund generell ablehnt. Die Ausgleichskasse machte den Beschwerdeführer auf dessen Schadenminderungspflicht aufmerksam. Dieser widersetzte sich indessen sachgerechten Eingliederungsmassnahmen, weshalb Leistungen der Invalidenversicherung auch aus diesem Grund nicht auszurichten wären (Art. 10 Abs. 2 IVG).