| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Arbeitslosenversicherung |
| Entscheiddatum: | 09.04.1992 |
| Fallnummer: | S 92 36 |
| LGVE: | 1992 II Nr. 43 |
| Leitsatz: | Art. 17 Abs. 1 AVIG. Während eines Umschulungsversuches hat ein Versicherter keine Veranlassung eine andere Stelle zu suchen. Ausserdem ist einem Versicherten für den Zeitraum vor der Anspruchserhebung von Arbeitslosenentschädigung bei der Stellensuche die Freiheit einzuräumen, noch vermehrt auf die persönliche Neigung und Interessenlage abstellen zu dürfen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 1. - ... 2. - ... 3. - Streitig ist, ob die Kasse die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 3 Tagen eingestellt hat. a) Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist es seine Sache, Arbeit zu suchen, wenn nötig auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Versicherter genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität seiner Bewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 217 Erw. 1b). In quantitativer Hinsicht verlangen viele Kassen je Kontrollperiode (= Kalendermonat) mindestens 10-12 geeignete Arbeitsbemühungen: bei sehr qualifizierten Bewerbungen begnügen sie sich auch mit etwas weniger (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, zu Art. 17, S. 250, Ziff. 15). b) Die Pflicht eines Arbeitslosen oder von der Arbeitslosigkeit bedrohten Versicherten, sich um Arbeit zu bemühen (Art. 20 AVIV), erstreckt sich sodann auch bei gelernten Berufsleuten, nötigenfalls nicht nur auf den angestammten Beruf, sondern auf jegliche zumutbare Arbeit (vgl. etwa ARV 1981 Nr. 43, 1980 Nr. 29, 1979 Nr. 4 und 9, 1978 Nr. 7, 1977 Nr. 21). Wie in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung hat er auch bei der Arbeitslosenversicherung sein Möglichstes zur Schadenminderung von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes vorzukehren (EVG-Urteil F. vom 4.8.1980). Nach der Rechtsprechung verlangt die Pflicht zu persönlichen Bemühungen vom Versicherten, dass er die Arbeitslosigkeit durch eigene Anstrengungen zu überwinden versucht (ARV 1981 Nr. 29 S. 127 Erw. 2a, 1980 Nr. 45 S. 112 Erw. 2). Die Versicherten dürfen sich selbst während der Kündigungsfrist (ARV 1982 Nr. 4) nicht damit begnügen, sich beim öffentlichen Arbeitsnachweis, bei Stellenvermittlungsbüros und dgl. zu melden (ARV 1979 Nr. 28; Urteil P. vom 9.4.1987; Gerhards, a.a.O., S. 249 ff.). 4. - Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach dem Klinikaufenthalt mit dem Berufsberater F Kontakt aufgenommen hat, der ihr noch vor Schulbeginn in J zu einem Ausbildungsplatz für Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerin verholfen habe, nachdem sie sich am 16. August 1991 in J beworben hatte. Laut einer telefonischen Beweisauskunft trat sie darauf am 20. August 1991 in das Seminar ein, gab es aber am 4. September 1991 auf. Nach Auskunft des Sekretariates habe sie feststellen müssen, dass der angestrebte Beruf offenbar nicht das Richtige für sie sei, wobei ihre Hörschwierigkeit auch eine Rolle gespielt hätte. Es ist verständlich und der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass sie bis zum Zeitpunkt des Scheiterns jenes Umschulungsversuches im Seminar am 4. September 1991 keine Veranlassung hatte, eine andere Stelle zu suchen. Nach dem Seminaraustritt bewarb sich die Beschwerdeführerin am 20. September 1991 im Behindertenheim in R als Betreuerin, am 24. September 1991 im Kinderheim H als Sekretärin und darnach am 11. Oktober 1991 noch im Kantonsspital in Zug als Spitalgehilfin. Ab dem gleichen Tag stellte sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit der Arbeitslosenkasse ist festzustellen, dass die Versicherte in einem Zeitraum von gut einem Monat somit lediglich 3 Bewerbungen vorzuweisen hat. Allerdings dürfen diese Bewerbungen als qualifiziert und wohl überlegt bewertet werden, d.h. die Beschwerdeführerin versuchte offenbar eine Stelle zu finden, bei welcher sie ihre Ausbildung als Büroangestellte mit einer Betreuungsfunktion kombinieren konnte. Ausserdem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin erst ab 11. Oktober 1991 Arbeitslosenentschädigung beanspruchte und mit jener Anmeldung ihre Stellenbewerbungen auch deutlich erhöhte. Für den Zeitraum vor der Anspruchsstellung werden zwar mit Recht ebenfalls Arbeitsbemühungen erwartet. Es darf aber für diese Zeit nicht der gleiche Massstab angelegt werden, wie für die Zeit, in welcher Arbeitslosenentschädigung beansprucht wird. Insbesondere sollte einem Versicherten in einer solchen Zeitperiode doch die Freiheit zugebilligt werden, noch vermehrt auf die persönlichen Neigungen und Interessenslage abstellen zu dürfen. Aus diesen Überlegungen heraus dürfen im konkreten Fall die Bemühungen der Beschwerdeführerin doch noch aIs genügend erachtet werden. Die Beschwerde erweist sich mithin als begründet und ist gutzuheissen. |