Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Unfallversicherung
Entscheiddatum:07.04.1993
Fallnummer:S 92 522
LGVE:1993 II Nr. 36
Leitsatz:Art. 15 Abs. 2 UVG; Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 UVV. Wer in der versicherten Tätigkeit nur teilzeitlich arbeitet, kann keine Umrechnung auf 12 Monate gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV bzw. gemäss der Saisonniernorm von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV beanspruchen. Soweit aus der fehlenden bzw. ungewissen Arbeitsbewilligung zuungunsten des Schwarzarbeiters auf eine kürzere normale Beschäftigungsdauer geschlossen wird, kann nicht von einer als stossend zu bezeichnenden Ungleichbehandlung gesprochen werden.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

5. - Im weiteren rügt der Beschwerdeführer, die SUVA habe die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen falsch angewendet, indem sie den versicherten Verdienst aufgrund des Lohnes, den der Beschwerdeführer ohne Unfall in drei Monaten erzielt hätte, berechnete.

Auszugehen ist von Sinn und Zweck von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 UVV, welche darin bestehen, die Versicherten oder ihre Hinterlassenen vor unbilligen Nachteilen zu schützen, welche sich bei bestimmten Sachverhalten aus der Anwendung der Grundregel - der Rentenbemessung aufgrund des innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohnes (Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV) - ergeben (BGE 114 V 117 Erw. 3 c; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 326). Diese Sonderregeln sind auf Fälle zugeschnitten, in denen der Arbeitnehmer während einer beschränkten Zeitspanne nicht die für ihn übliche Arbeitszeit aufweist (Murer/Stauffer/Rumo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 63). Diese - normale - Beschäftigungsdauer setzt der Umrechnung des nicht während eines ganzen Jahres geflossenen Lohnes auf einen Jahreslohn (Satz 2) bzw. bei Arbeitnehmern mit einer Saisonbeschäftigung auf die normale Dauer der Saisonbeschäftigung (Satz 3) eine klare und sachlich gerechtfertigte Schranke (BGE 114 V 116 Erw. 3 b), und zwar in rechtsgleicher Weise für ausländische Saisonniers wie für schweizerische Saisonarbeiter. Wird das Kriterium der normalen Beschäftigungsdauer in verfassungskonformer Weise auf Ausländer und Schweizer grundsätzlich gleich angewandt, wird die Rüge der Ausländerdiskriminierung zu Unrecht erhoben. Der Tatsache, dass es bei der hier streitigen Auffüllung einer sogenannten «Lohnlücke» bei einem unterjährigen Arbeitsverhältnis um einen Schwarzarbeiter geht, kommt aber insofern erhebliche Bedeutung zu, als bei der beabsichtigten Beschäftigungsdauer mitzuberücksichtigen ist, dass die erforderliche Arbeitsbewilligung noch gar nicht erteilt worden ist und keineswegs ohne weiteres mit der Erteilung der Bewilligung gerechnet werden durfte. Diesbezüglich bestehen zwischen ausländischen und schweizerischen Arbeitnehmern offensichtliche Unterschiede, was der Berufung auf das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot zum vornherein Grenzen setzt. Soweit aus der fehlenden bzw. ungewissen Arbeitsbewilligung zuungunsten des Schwarzarbeiters auf eine kürzere normale Beschäftigungsdauer geschlossen wird, kann nicht von einer als stossend zu bezeichnenden Ungleichbehandlung gesprochen werden, liegt der Ungleichbehandlung doch ein rechtswidriges Verhalten (Arbeitsantritt trotz fehlender Bewilligung) auch seitens des verunfallten Schwarzarbeiters zugrunde.

Das vorliegende, die Versicherung bedingende Arbeitsverhältnis war zeitlich auf höchstens drei Monate limitiert. Es handelt sich im Sinne von RKUV 1992 Nr. U 148 S. 120 Erw. 4 c / bb nicht um ein unterjähriges Arbeitsverhältnis, bei dem die Vermutung gilt, der Versicherte wäre ohne Unfall ganzjährig bzw. 9 Monate als Hilfsgerüstmonteur tätig gewesen. Wer in der versicherten Tätigkeit nur teilzeitlich arbeitet, kann keine Umrechnung auf 12 Monate gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV bzw. gemäss der Saisonniernorm von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV beanspruchen, weil diesfalls das Jahreseinkommen auch ohne Unfall entsprechend der reduzierten Arbeitszeit geringer gewesen wäre (vgl. BGE 112 V 316). Ist lediglich von einer beabsichtigten Beschäftigungsdauer von höchstens drei Monaten auszugehen, so besteht für die Anwendung der Sonderregeln nach Satz 2 und 3 von Art. 22 Abs. 4 UVV, welche die Betroffenen vor unbilligen Nachteilen schützen sollen, kein Raum. Denn wer auch ohne Unfall nur für verhältnismässig kurze Zeit erwerbstätig gewesen wäre, hätte - wie bereits gesagt - innerhalb eines Jahres auch nur einen entsprechend reduzierten Lohn erzielen können. Hier würde eine Umrechnung des Lohnes über das auf drei Monate befristete Arbeitsverhältnis hinaus auf ein Jahr oder allenfalls 9 Monate am massgeblichen Kriterium der normalen Beschäftigungsdauer vorbeigehen. Die Berechnung des versicherten Verdienstes gemäss angefochtenem Einspracheentscheid vom 14. August 1992 erfolgte somit in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und lässt sich nicht beanstanden.



Die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vom Eidg. Versicherungsgericht abgewiesen worden.