| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Alters- und Hinterlassenenversicherung |
| Entscheiddatum: | 22.04.1996 |
| Fallnummer: | S 94 291 |
| LGVE: | 1996 II Nr. 24 |
| Leitsatz: | Art. 16 Abs. 1 AHVG; Art. 22, Art. 23 Abs. 1 und 4, Art. 25 Abs. 1 und 5, Art. 26 Abs. 1 AHVV. Eine provisorische Beitragsverfügung erwächst, sofern dagegen keine Beschwerde geführt wird, bezüglich Beitragsstatus in Rechtskraft. Nach Erlass der späteren definitiven Verfügung kann daher auf die beitragsrechtliche Qualifikation des Beitragspflichtigen nicht mehr beschwerdeweise zurückgekommen werden. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A ist unselbständigerwerbender Architekt. In den Jahren 1987 und 1988 war er Eigentümer verschiedener Grundstücke. Durch eine Steuermeldung erhielt die Ausgleichskasse des Kantons Luzern am 1. Dezember 1993 davon Kenntnis, dass A in den Jahren 1987 und 1988 steuerlich als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler erfasst worden war. Zur Wahrung der Verjährungsfrist verfügte die Ausgleichskasse am 14. Dezember 1993 persönliche Sozialversicherungsbeiträge von A für das Beitragsjahr 1988. Dabei wies sie darauf hin, dass diese Beiträge vorerst provisorisch festgesetzt worden seien; bei Vorliegen der rechtskräftigen Steuermeldung erfolge die definitive Beitragsverfügung, wobei die Beträge allenfalls noch gemindert, nicht aber erhöht werden könnten. Diese Verfügung blieb unangefochten. Aufgrund der definitiven Steuerveranlagung 1989/1990 setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 10. März 1994 die Sozialversicherungsbeiträge von A für das Jahr 1988 auf Fr. 1887.40 fest. Gegen letztgenannte Verfügung führt A Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, von einem Beitragsbezug aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit sei abzusehen. Die fraglichen Einkünfte des Jahres 1988 seien zwar als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit besteuert worden. Im Jahre 1988 habe er aber lediglich Ferienwohnungen in Z veräussert, wobei der Gewinn ausgeblieben sei. Als unselbständigerwerbender Architekt mit einem vollen Arbeitspensum habe er Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. - Gemäss Art. 22 AHVV wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode und entspricht jeweils einer Berechnungsperiode der direkten Bundessteuer (Abs. 2). Der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus einer nebenberuflichen, gelegentlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit wird demgegenüber für das Kalenderjahr festgesetzt, in dem es erzielt wird (Abs. 3). 2. - Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf der Richter von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI-Praxis 1993 S. 222 Erw. 4b). 3. - Mit der «provisorischen» Beitragsverfügung vom 14. Dezember 1993 hat die Ausgleichskasse für 1988 sowohl über den sozialversicherungsrechtlichen Beitragsstatus des Beschwerdeführers als selbständigerwerbender Liegenschaftenhändler im Nebenberuf als auch über die Höhe der geschuldeten Beiträge verfügt. Diese Verfügung ist unangefochten rechtskräftig geworden. Es fragt sich, ob und gegebenenfalls inwiefern die Rechtskraft dieser Verfügung der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen «definitiven» Beitragsverfügung vom 10. März 1994 entgegensteht. Dies ist in bezug auf den verfügten Beitragsstatus und die Beitragshöhe getrennt zu beantworten. a) In bezug auf die rechtliche Natur der in Frage stehenden sogenannten «provisorischen» Verfügungen, die erlassen werden, bevor die definitive Steuermeldung eingetroffen ist, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt, es handle sich dabei um ganz normale Verfügungen, die - unter dem alleinigen Vorbehalt eines Ausgleichs aufgrund der späteren Steuermeldung (Art. 25 Abs. 5 AHVV) - die gleichen Rechtswirkungen (insbesondere hinsichtlich Rechtskraft und Vollstreckbarkeit) entfalten, wie im ordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren getroffene Verfügungen (BGE 110 V 261 Erw. 4 c mit Hinweisen, 113 V 177). Die zitierten bundesgerichtlichen Urteile lassen mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen, dass die gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 AHVV erlassenen provisorischen Beitragsverfügungen lediglich bezüglich der eigentlichen Beitragsbemessung der späteren Korrektur aufgrund der abweichenden Steuermeldung zugänglich sind. In diesem Sinne ist die Formulierung in den bundesgerichtlichen Urteilen zu verstehen, dass bei provisorischen Beitragsverfügungen, die bloss zur Unterbrechung der Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG erlassen werden, allein der Ausgleich nach Kenntnis der späteren Steuermeldung vorbehalten bleibt. Soweit der allfällige Beitragsschuldner mit der - vom massgebenden Einkommen abhängigen - Höhe der provisorischen Beitragsforderung nicht einverstanden ist, hat er daher einerseits kein schutzwürdiges Interesse daran, sich bereits gegen die Unterbrechungsverfügung zu beschweren (vgl. ZAK 1992 S. 315 Erw. 3b). Aus der Rechtsprechung, dass allein, d.h. ausschliesslich, die massliche Korrektur der provisorischen Beitragsverfügung vorbehalten bleibt, ergibt sich anderseits, dass der Beitragspflichtige die definitive Beitragsverfügung, mit welcher die Ausgleichskasse aufgrund der Steuermeldung ihre provisorische Verfügung korrigiert, bezüglich des Beitragsstatus - jedenfalls für die gleiche Beitragsperiode - nicht mehr durch den Richter überprüfen lassen kann. Ist ein Versicherter in der provisorischen Beitragsverfügung für eine bestimmte Beitragsperiode als Selbständigerwerbender qualifiziert worden, so nimmt diese Qualifizierung teil an der Rechtskraft jener Verfügung. Nach Erlass der späteren, definitiven Verfügung kann auf die beitragsrechtliche Qualifizierung des Beitragsschuldners nicht mehr beschwerdeweise zurückgekommen werden. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde müsste sich auf das Massliche der definitiven Beitragsverfügung beschränken. Der allfällige Beitragspflichtige hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse daran, seinen Beitragsstatus schon bei Erlass der provisorischen Verfügung gerichtlich feststellen zu lassen (VG-Urteil A. vom 10.11.1995). Vorbehalten bleibt der Fall der Wiedererwägung einer bloss formell rechtskräftigen provisorischen Beitragsverfügung durch die Ausgleichskasse und die prozessuale Revision (vgl. AHI-Praxis 1995 S. 144). b) Damit steht fest, dass die Verfügung der Ausgleichskasse vom 14. Dezember 1993 für die Beitragsperiode 1988 in bezug auf den Beitragsstatus des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen ist. Das ergibt sich auch aus der Verjährungsverfügung vom 14. Dezember 1993 selbst. Sie hält fest, dass die Beiträge nach Vorliegen der verbindlichen Steuermeldung angepasst und in einer definitiven Beitragsverfügung festgesetzt werden; die auf der Verfügung angebrachte Rechtsmittelbelehrung kann sich daher nur auf die anderen Verfügungsbestandteile, also namentlich auf den verfügten Beitragsstatus beziehen. Es wäre zwar vorzuziehen gewesen, wenn die Verjährungsverfügung ausdrücklich angegeben hätte, dass der genaue Forderungsbetrag Gegenstand einer weiteren beschwerdefähigen Verfügung bilde, bevor dessen Bezahlung verlangt werde. Aber auch ohne diese Präzisierung durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, mit der Anfechtung des verfügten Beitragsstatus bis zur Endverfügung zuwarten zu können. Soweit sich der Beschwerdeführer nun gegen die Erfassung als selbständigerwerbender Liegenschaftenhändler wendet, ist ihm die Rechtskraft der Verfügung entgegenzuhalten. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 4. - (Ausführungen zum Masslichen). |