Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Invalidenversicherung
Entscheiddatum:01.04.1996
Fallnummer:S 94 781
LGVE:1996 II Nr. 29
Leitsatz:Art. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 36 Abs. 2 IVG; Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 3 Abs. 2 lit. b, Art. 29bis Abs. 2 AHVG. Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Gelten eine ausländische Ehefrau und ihr Ehemann seit der Einreise des Ehepaars in die Schweiz vor mindestens 10 Jahren als Versicherte im Sinne von Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG, ist die Anspruchsvoraussetzung der 10 vollen Beitragsjahre laut Art. 6 Abs. 2 IVG bei der Ehefrau erfüllt, auch wenn sie - da vorübergehend nicht erwerbstätig - nicht während 10 Jahren Beiträge bezahlt hat. Dass die Ehefrau während 15 Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hatte, ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die polnische Staatsangehörige A leidet an rekurrierenden Erschöpfungsdepressionen mit endogenen Anteilen bei psychosozialer Überforderung, Ehekonflikten und Emigrantensyndrom. Seit dem 19. Oktober 1992 ist sie vollständig arbeitsunfähig. Darauf meldete sie sich zum Bezug von IV-Leistungen (Umschulung sowie Rente) an.

Am 16. August 1994 beschloss die IV-Stelle Luzern Kostengutsprache betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen in der Zeit vom 2. August bis 31. Oktober 1994. Gleichzeitig wurde A ein Taggeld in Aussicht gestellt.

Mit Verfügung vom 29. August 1994 hob die IV-Stelle die erlassene Kostengutsprache vom 16. August 1994 mit Wirkung ab 17. September 1994 auf. Gleichzeitig lehnte sie die Gewährung der angekündigten Taggelder ab. Die Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe habe festgestellt, dass die Versicherte vor Eintritt der Invalidität nicht während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge geleistet habe. Da sie nach den Angaben der Fremdenpolizei erst am 5. Mai 1982 in die Schweiz eingereist sei, erfülle sie auch die 15jährige Wohnsitzdauer nicht. Daher seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Gewährung von beruflichen Massnahmen nach Art. 6 IVG nicht erfüllt. Die Kostengutsprache vom 16. August 1994 sei deshalb zu Unrecht erfolgt. Im Rahmen einer Übergangsfrist werde sie jedoch bis zum 16. September 1994 belassen.

Dagegen lässt A Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und in der Hauptsache beantragen, die Verfügung vom 29. August 1994 sei aufzuheben, und Kostengutsprache sowie Taggelder seien weiterhin zu gewähren.

Aus den Erwägungen:

1. - Vorliegend ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen und Taggeld streitig. Da sie Staatsbürgerin von Polen ist, kommt - mangels eines Sozialversicherungsabkommens der Schweiz mit diesem Staat - allein Art. 6 Abs. 2 IVG zur Anwendung. Danach haben (volljährige) Ausländer Anspruch auf IV-Leistungen, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während 15 Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben.

2. - Dass die Beschwerdeführerin ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat, aber noch nicht die Voraussetzung der 15jährigen Wohnsitzdauer erfüllt, ist unbestritten. Damit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge geleistet hat.

3. - Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann reisten am 5. Mai 1982 mit zwei Kindern (Jahrgang 1972 und 1974) in die Schweiz ein, wo am 17. August 1982 ein drittes Kind zur Welt kam. Aus den Akten ergibt sich, dass sie vom 20. Juli 1987 bis 28. Februar 1990 bei der B AG, Luzern, arbeitete. Vom 1. April 1990 bis 31. Januar 1993 war sie bei der Bank C in Zug angestellt. Mit Schreiben vom 24. August 1994 hält die Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe fest, der massgebende IK-Eintrag umfasse die Zeitdauer ab September 1983 mit Unterbrüchen bis Dezember 1985. Ab Januar 1986 sei die Beitragsdauer vollständig. Mithin beträgt die Beitragsdauer, während der die Beschwerdeführerin effektiv Beiträge geleistet hat, bis zum Eintritt der Invalidität im Oktober 1992 offensichtlich weniger als 10 volle Jahre. Indes darf hier nicht die Tatsache ausser Betracht gelassen werden, dass nichterwerbstätige Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit sind (Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG). Zwar vertritt die IV-Stelle Luzern die Auffassung, nichterwerbstätige ausländische Ehefrauen hätten erst dann Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, wenn sie während 15 Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hätten. Sie verkennt jedoch, dass es nicht der Wille des Gesetzgebers war, einerseits nichterwerbstätigen Ehefrauen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit die Beitragspflicht zu erlassen, andererseits aber den Anspruch nichterwerbstätiger ausländischer Ehefrauen allein von der Wohnsitzdauer abhängig zu machen. Sinn und Zweck von Art. 6 Abs. 2 IVG ist vielmehr, dass Ausländer und Staatenlose eine besonders enge Beziehung zur Invalidenversicherung und zu unserem Land aufweisen (vgl. BGE 115 V 84 ff. = ZAK 1990 S. 473f. Erw. 2b, je mit zahlreichen Hinweisen). Entsprechend wurden die Jahre, während denen ein Gesuchsteller aufgrund seiner Tätigkeit bei einer internationalen Organisation von der Unterstellung unter die schweizerische AHV/IV befreit war, bei der Bestimmung der Wohnsitzdauer als Voraussetzung für Leistungen der IV nicht berücksichtigt (vgl. BGE 115 V 81 ff. = ZAK 1990 S. 471ff.). Dieser Fall unterscheidet sich indessen von der vorliegend zu beurteilenden Sachlage. Während es dort um die Befreiung von der Versicherungspflicht nach Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 AHVG ging, steht hier die Be-freiung von der Beitragspflicht nach Art. 3 Abs. 2 AHVG zur Diskussion. Im Gegensatz zu BGE 115 V 81 ff. gilt die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz als AHV/IV-versichert. Damit weist sie zweifellos eine enge Beziehung zur Invalidenversicherung auf. Dass sie in der Zeit, während welcher sie keine Erwerbstätigkeit ausübte, von der Beitragspflicht befreit war, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Diese Beitragslücken sind ihr genauso anzurechnen, wie sie bei der Berechnung einer allfälligen IV-Rente anzurechnen wären. Denn gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 2 AHVG werden bei der Berechnung der einer Ehefrau oder einer geschiedenen Frau zukommenden Rente die Jahre, während welcher die Frau aufgrund von Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt.

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführerin die beitragslosen Ehejahre als Beitragsjahre anzurechnen sind, zumal der Ehemann seit seiner Einreise in die Schweiz im Mai 1982 im Sinne von Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG als Versicherter gilt. Folglich ist davon auszugehen, dass sie bei Eintritt der Invalidität im Oktober 1992 während 10 vollen Jahren Beiträge geleistet hat, weshalb sie gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Mithin erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Verfügung vom 29. August 1994 ist daher aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sind die erforderlichen Leistungen zu gewähren.