Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Alters- und Hinterlassenenversicherung
Entscheiddatum:29.05.1996
Fallnummer:S 94 784
LGVE:1996 II Nr. 25
Leitsatz:Art. 16 Abs. 1 AHVG. Verwirkung einer Beitragsforderung. Nachweis der Zustellung einer Verfügung, wenn die Verwaltung geltend macht, diese sei im gleichen Couvert mit einem unbestrittenermassen zugestellten Begleitschreiben versandt worden. Ist eine Beitragsforderung bei Zustellung der vorläufigen, nur zur Verjährungsunterbrechung ergangenen Beitragsverfügung bereits verwirkt, ist dieser Verwaltungsakt auch ohne spezielle Anfechtung nichtig. Der Beschwerdeführer kann die - ohnehin von Amtes wegen zu prüfende - Verwirkung auch erst in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die später ergangene definitive Beitragsverfügung geltend machen.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:A. - Am 27. November 1992 erstattete die Steuerbehörde der Ausgleichskasse Luzern für A eine provisorische Meldung über die in den Jahren 1987/88 als Selbständigerwerbender erzielten Einkommen. Gestützt darauf erliess die Ausgleichskasse am 11. Dezember 1992 eine Beitragsverfügung für das Jahr 1987, wonach mangels verbindlicher Steuermeldung zur Wahrung der Verjährungsfrist die Beiträge vorläufig aufgrund eines angenommenen Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 300000.- festgesetzt wurden. Ergänzend führte sie aus, diese Verfügung werde von Amtes wegen beim Vorliegen der verbindlichen Steuermeldung korrigiert; sie werde deshalb nicht vollstreckt. Ebenfalls am 11. Dezember 1992 - nach Darstellung der Ausgleichskasse mit gleicher eingeschriebener Sendung - stellte sie A ein Schreiben zu, betitelt mit «AHV/IV/EO - Persönliche Beiträge», worin sie ihn darauf aufmerksam machte, dass die für die definitive Beitragsfestsetzung erforderliche Einkommensmeldung der Steuerverwaltung noch ausstehe, weshalb sie gezwungen sei, den AHV-Beitrag gemäss beiliegender Verfügung aufgrund eines mutmasslichen Einkommens festzulegen. Sie verwies ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Beitragsjahr auf Art. 16 Abs. 1 AHVG, wonach die Beiträge innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden müssten; andernfalls könnten sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Ferner schrieb die Ausgleichskasse, die Beitragsverfügung werde somit ausschliesslich zur Wahrung der Verjährungsfrist erlassen.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 1992, der Post übergeben am 31. Dezember 1992, teilte A der Ausgleichskasse folgendes mit: «Aus Ihren beiden eingeschrieben zugestellten Schreiben AHV/IV/EO - Persönliche Beiträge und Erläuterung zur Beitragsverfügung für Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber entnehme ich, dass Sie ein mutmassliches Einkommen festgelegt haben. Da ich aus den beiden Schreiben nicht entnehmen kann, in welcher Höhe die Beiträge verfügt wurden, bitte ich Sie um Mitteilung dieser Beitragssummen.»

Am 5. Januar 1993 stellte die Ausgleichskasse A als Antwort auf das erwähnte Schreiben vom 30. Dezember 1992 die mit dem Vermerk «Kopie» versehene Verjährungsverfügung vom 11. Dezember 1992 zu, wogegen dieser kein Rechtsmittel ergriff.

Am 11. August 1994 teilte die Steuerbehörde der Ausgleichskasse die definitiven Einkommen für die Jahre 1987/88 mit, worauf die Ausgleichskasse mit zwei Verfügungen vom 12. September 1994 die persönlichen Beiträge für diese beiden Jahre festsetzte.

B. - Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde machte A geltend, die Beiträge für 1987 seien verjährt. Er beantragt, die «Beiträge für das Jahr 1987 auf die innerhalb der Verjährungsfrist in Rechnung gestellten und von mir bezahlten Fr. 836.80 festzusetzen». Die Ausgleichskasse beantragt unter Hinweis auf den Erlass der Verjährungsverfügung vom 11. Dezember 1992 und das entsprechende Begleitschreiben Abweisung der Beschwerde. Der nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene A stellte in der Replik folgende Anträge: Die Beitragsverfügung vom 12. September 1994 pro 1987 sei aufzuheben; die für 1987 zu leistenden Beiträge seien auf Fr. 836.80 festzusetzen; es sei festzustellen, dass die Beiträge pro 1987 im Umfang von Fr. 836.80 bereits bezahlt seien. Mit Duplik hält die Ausgleichskasse an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, soweit darauf einzutreten sei.

Das Verwaltungsgericht hob die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde auf.

Aus den Erwägungen:

2. - Hinsichtlich der Beweisanforderungen im Rahmen der Massenverwaltung, insbesondere zum erforderlichen Beweisgrad, wenn die Zustellung einer Verfügung umstritten ist, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 121 V 5 ausgeführt, dass dafür der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verlangt wird. Auch die Versendung von Kassenverfügungen über Beiträge Selbständigerwerbender gehört zur sozialversicherungsrechtlichen Massenverwaltung.

Will die Ausgleichskasse mehrere Schriftstücke im gleichen eingeschriebenen Brief zustellen, besteht das Risiko, dass ein einzelnes Schriftstück versehentlich nicht in den Briefumschlag gelegt und nicht versendet wird. Stellt sich der Empfänger eines eingeschriebenen Briefes in einem solchen Fall auf den Standpunkt, es habe sich in einem Brief nur eine Mitteilung befunden, kann der Beweis des Gegenteils nicht gelingen. Das Risiko liegt bei der Partei, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Hinsichtlich der Zustellung einer Verfügung liegt das Beweisrisiko im dargelegten Zusammenhang bei der Ausgleichskasse. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung ist unhaltbar, zumal es sich diesfalls um eine negative Tatsache handelt, welche naturgemäss gar nicht strikt beweisbar ist.

3. - Streitig ist, ob die Verjährungsverfügung vom 11. Dezember 1992 betreffend Beiträge für 1987 dem Beschwerdeführer zusammen mit dem formularmässigen Begleitschreiben vom 11. Dezember 1992, welches er unbestrittenermassen 1992 erhalten hat, zugestellt wurde. Da diese Tatsache vom Beschwerdeführer bestritten wird, ist die Zustellung von der Ausgleichskasse zu beweisen. Aufgrund der bestehenden Aktenlage und ihrer Vorbringen in den Rechtsschriften vermag sie diese Tatsache nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun. Zwar wird im Begleitschreiben vom 11. Dezember 1992 ausdrücklich auf die «beiliegende» Beitragsverfügung Bezug genommen, und am Schluss des Textes werden Beilagen erwähnt, was indessen nicht beweist, dass die Beitragsverfügung auch tatsächlich beilag. Der - damals nicht von einem Rechtsanwalt vertretene - Beschwerdeführer legt in einem an die Ausgleichskasse gerichteten Schreiben vom 30. Dezember 1992 glaubhaft dar, dass ihm aufgrund der beiden, eingeschrieben zugestellten Schreiben «AHV/IV/EO - Persönliche Beiträge und Erläuterun-gen» die Höhe der verfügten Beiträge nicht bekannt war. Er hätte zum damaligen Zeitpunkt keine Veranlassung gehabt, sich schriftlich bei der Ausgleichskasse nach der Höhe der verfügten Beiträge zu erkundigen, wenn ihm die fragliche Verjährungsverfügung zugestellt worden wäre. Da das eingeschrieben zugestellte Begleitschreiben unter Bezugnahme auf die Beitragsverfügung vom 11. Dezember 1992 datiert, kann man ihm auch nicht vorwerfen, er habe sich angesichts der ihm obliegenden Abrechnungs- und Ablieferungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig um die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten aus der AHV-Gesetzgebung gekümmert. Da er sich innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Empfang des Begleitschreibens an die Ausgleichskasse wandte, entfällt auch ein allfälliger Vorwurf des Verstosses gegen Treu und Glauben, welcher Rechtsgrundsatz den geschäftlichen Verkehr und die üblichen Gepflogenheiten zwischen Ausgleichskasse und den ihr angeschlossenen Beitragspflichtigen beherrscht.

4. - Die in der Duplik aufgeführten Argumente der Ausgleichskasse sind nicht stichhaltig. Die Behauptung allein, die Verjährungsverfügung vom 11. Dezember 1992 sei zusammen mit dem Begleitschreiben gleichen Datums dem Beschwerdeführer «rechtsgenüglich» zugestellt worden, vermag der Ausgleichskasse nicht zu helfen. Sodann ist nicht über die Tatsache der Zustellung der eingeschriebenen Sendung als solcher und den genauen Zeitpunkt der Zustellung Beweis zu führen. Wie bereits gesagt, obliegt die Beweislast bezüglich der Behauptung, die fragliche Verfügung habe dem Schreiben vom 11. Dezember 1992 nicht beigelegen, nicht dem Beschwerdeführer. Aus diesem Grund kann es auch nicht darum gehen, ob die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse kommt dem Schreiben vom 30. Dezember 1992 insofern eine erhebliche Bedeutung zu, als daraus glaubhaft hervorgeht, dass der Beschwerdeführer über die Höhe der verfügten Beiträge tatsächlich keine Kenntnis hatte. Es lässt sich auch nicht argumentieren, der gewöhnliche Lauf der Dinge spreche gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Soweit die Ausgleichskasse den Standpunkt vertritt, ihr Schreiben vom 11. Dezember 1992 sei seinem Inhalt entsprechend als Bestandteil (Erläuterung) der eigentlichen Verjährungsverfügung zu betrachten, weshalb allenfalls zu prüfen wäre, ob nicht schon allein die Eröffnung dieses Begleitschreibens die Verjährungsfrist rechtsgenüglich unterbrochen habe, so muss diese Argumentation verworfen werden. Eine Erläuterung bildet begrifflich nicht Bestandteil der Verfügung, insbesondere dann nicht, wenn sie generell abgefasst ist und in keiner Weise auf den konkreten Fall Bezug nimmt bzw. vorliegend insbesondere das zur Diskussion stehende Beitragsjahr 1987 nicht einmal erwähnt, weshalb die Eröffnung eines Begleitschreibens die Eröffnung der eigentlichen Verfügung nicht zu ersetzen vermag.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ausgleichskasse der Nachweis der Zustellung der Verjährungsverfügung vom 11. Dezember 1992 nicht gelang. Dies hat zur Folge, dass die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsverfügung vom 12. September 1994 verwirkt waren.

5. - a) In der Replik wird eingeräumt, dass dem Beschwerdeführer als Antwort auf das Schreiben vom 30. Dezember 1992 am 5. Januar 1993 die mit dem Vermerk «Kopie» versehene Verjährungsverfügung vom 11. Dezember 1992 zugestellt wurde. Auf diese Verfügung reagierte der Beschwerdeführer nicht; er focht sie innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist nicht an. Es fragt sich daher, ob allenfalls ein Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verwirkung anzunehmen wäre mit der Folge, dass sie gegen die (definitive) Beitragsverfügung vom 12. September 1994 betreffend das Jahr 1987 nicht mehr erhoben und auf eine mit der Einrede der Verwirkung begründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde infolge formeller Rechtskraft der Verfügung nicht eingetreten werden könnte. Diesen Standpunkt vertritt die Ausgleichskasse in ihrer Duplik, indem sie geltend macht, der Beschwerdeführer hätte, nachdem ihm am 5. Januar 1993 eine Kopie der Verjährungsverfügung vom 11. Dezember 1992 zugestellt worden sei, die Verjährungseinrede gegen jene Verfügung erheben müssen. Da er dies jedoch unterlassen habe, sei bereits mit Verfügung vom 11. Dezember 1992 rechtskräftig über die Verjährungsfrage entschieden worden.

b) Mit einem rechtlichen Mangel behaftete, aber nicht anfechtbare oder nicht angefochtene Verwaltungsverfügungen sind unbesehen dieses Mangels rechtsbeständig, vergleichsweise so wie in formelle und materielle Rechtskraft erwachsene Urteile. Sie bleiben trotz ihrer Fehlerhaftigkeit bestehen, müssen befolgt und beachtet werden, solange sie nicht aufgrund der geschriebenen und ungeschriebenen Grundsätze über die nachträgliche Korrektur von mit ursprünglichen Rechtsmängeln behafteten Verfügungen förmlich und formgültig aufgehoben und durch neue ersetzt worden sind. Anders verhält es sich für nichtige Verwaltungsverfügungen, denen jede Verbindlichkeitswirkung und Rechtswirksamkeit abgeht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Die Nichtigkeit kann nicht nachträglich heilen, sondern ist nur durch Erlass einer neuen einwandfreien Verfügung behebbar. Die nichtige Verfügung ist zwar anfechtbar, aber nicht anfechtungsbedürftig, wobei die Anfechtung rechtslogischerweise nicht zu ihrer Aufhebung, sondern zur Feststellung ihrer Nichtigkeit führt (Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 306). Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verwaltungsverfügung. Sie ist von Anfang an (ex tunc) und ohne besondere amtliche Aufhebung rechtlich als nicht vorhanden und daher als unverbindlich zu betrachten. Die Nichtigkeit steht damit im Gegensatz zur blossen Anfechtbarkeit, bei welcher die Nichtanfechtung die Heilung des Mangels bewirkt, womit die Verfügung volle Rechtsgültigkeit erlangt. Sie kann jederzeit, auch erst im Vollstreckungsverfahren, geltend gemacht werden. Die Einhaltung einer Anfechtungsfrist ist daher nicht erforderlich. Das schliesst indessen eine förmliche Anfechtung der Verfügung im Beschwerdeverfahren nicht aus (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtspflege, Band I, 5. Aufl., Nr. 40, S. 239).

Vorliegend gilt es demnach festzustellen, ob die erst am 5. Januar 1993 zugestellte «Verjährungsverfügung» bloss fehlerhaft oder gar nichtig im Sinne der auch im Sozialversicherungsrecht geltenden allgemeinen Regeln und Grundsätze des Verwaltungsrechts war.

c) Gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge, welche nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht worden sind, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts handelt es sich dabei um eine Verwirkungs- und nicht um eine Verjährungsfrist (BGE 117 V 210 Erw. 3 a und b mit Hinweisen, 115 V 186 Erw. 2b). Damit diese Unterscheidung überhaupt sinnvoll ist, muss eine Verwirkung andere Rechtsfolgen nach sich ziehen als eine Verjährung. Eine Verwirkung ist beispielsweise immer von Amtes wegen zu prüfen und nicht bloss auf Einrede hin (BGE 119 V 236 mit Hinweisen). Die Nichteinhaltung der Verwirkungsfrist ist somit als schwerwiegender Verfahrensfehler zu qualifizieren. Verfügt die Ausgleichskasse eine verwirkte Beitragsforderung, so ist diese Vefügung nichtig, also wertlos (Grisel, Traité de droit administratif, Bd. I, S. 306). Sie entfaltet keine Rechtswirkungen, kann also insbesondere nicht in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. auch AHI-Praxis 1996 S. 132 Erw. 2d).

d) Die Beitragsforderung für das Jahr 1987 war bei Verfügungszustellung am 5. Januar 1993 verwirkt und damit untergegangen. Auch ohne spezielle Anfechtung war dieser Verwaltungsakt nichtig. Die Ausgleichskasse war somit nicht befugt, am 12. September 1994 für das Jahr 1987 gestützt auf die definitive Steuermeldung eine definitive Beitragsverfügung zu erlassen. Der Beschwerdeführer kann die Verwirkung auch erst in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese definitive Beitragsverfügung geltend machen; die Verwirkung ist - wie gesagt - ohnehin von Amtes wegen zu prüfen.