| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Unfallversicherung |
| Entscheiddatum: | 15.07.1997 |
| Fallnummer: | S 96 929 |
| LGVE: | 1997 II Nr. 43 |
| Leitsatz: | Art. 4 BV; Art. 96, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG. Rechtsverzögerung. Es verstösst nicht gegen das Rechtsverzögerungsverbot, wenn während sieben Monaten kein Einspracheentscheid ergeht, solange das Dossier in diesem Zeitraum nicht unbehandelt geblieben ist. Entscheidend ist, ob der Unfallversicherer zwischenzeitlich, d.h. zwischen dem Erlass der Verfügung und dem Einreichen der Beschwerde in dieser Angelegenheit tätig geworden ist. Eine allfällige Überlastung des Sozialversicherungsträgers muss jedoch unberücksichtigt bleiben. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A erlitt anlässlich einer Auffahrkollision am 11. November 1994 Verletzungen im Halswirbel- und Brustwirbelbereich. In der Folge übernahm die SUVA die Heil- und Pflegekosten sowie das Taggeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100%. Mit Verfügung vom 10. April 1996 stellte die SUVA die Leistungen ein, da eine erneute Beurteilung ergeben habe, dass keine organischen Restfolgen aus dem Unfallereignis mehr vorhanden seien. Gegen diese Verfügung erhob A am 17. April 1996 Einsprache. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, die Unfallkausalität ihrer Beschwerden sei entgegen der Auffassung der SUVA nach wie vor zu bejahen. Mittels einer Expertise müsse ermittelt werden, dass sie als Folge dieses Unfalles nach wie vor 100% arbeitsunfähig sei. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A, es sei festzustellen, dass die SUVA gegen das Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverbot verstossen habe. Zudem sei die SUVA anzuweisen, innert einer vom Gericht zu bestimmenden Frist über die Einsprache vom 17. April 1996 zu entscheiden. Zur Begründung wird sinngemäss ausgeführt, die SUVA habe gegen das Rechtsverzögerungsverbot verstossen, indem sie innert sieben Monaten keinen Einspracheentscheid erlassen habe. Die SUVA schliesst in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Tatsache, dass bis zum 25. November 1996 kein Einspracheentscheid ergangen sei, bedeute nicht, dass das Dossier unbehandelt liegen geblieben sei. Es handle sich zudem um ein komplexes Schadendossier. Die Unfallkausalität der heutigen Beschwerden sei umstritten, und es würden divergierende ärztliche Beurteilungen vorliegen, weshalb sie die Durchführung einer Expertise beabsichtige. In einem zweiten Rechtsschriftenwechsel halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf die Begründung wird - soweit notwendig - in den Erwägungen eingegangen. Aus den Erwägungen 1. - Gemäss Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) kann eine Partei gegen die Behörde, die eine Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an die Aufsichtsbehörde führen. Demgegenüber sieht Art. 106 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) vor, dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Gericht erhoben werden kann, wenn der Versicherer entgegen dem Begehren des Betroffenen keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Nach Art. 107 Abs. 2 UVG ist hierfür das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem der Betroffene seinen Wohnsitz hat, zuständig. Art. 96 UVG sieht vor, dass die Verfahrensbestimmungen des UVG anwendbar sind, soweit das VwVG für Versicherte nicht gilt oder das UVG eine abweichende Regelung enthält (BGE 115 V 299). Nachdem das UVG vorliegend eine Spezialnorm vorsieht und die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Kanton Luzern verzeichnet, ist die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Luzern zur Beurteilung dieser Rechtsverzögerungsbeschwerde gegeben. 2. - Eine Verletzung von Art. 4 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 117 Erw. 3a, 114 V 147 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Art. 4 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung; BGE 117 Ia 197 Erw. 1c, 107 Ib 164 Erw. 3b mit Hinweisen). Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend für ihn ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 20 Erw. 4c, 103 V 195 Erw. 3c). 3. - a) Mit Verfügung vom 10. April 1996 verweigerte die SUVA der Beschwerdeführerin weitere Leistungen. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 17. April 1996, d.h. rechtzeitig Einsprache. Es ist unbestritten, dass der Einspracheentscheid vorliegend bis zum Eingang der Rechtsverzögerungsbeschwerde (25. November 1996) nicht erging. Ob eine gegebene Verfahrensdauer als angemessen zu betrachten ist, muss im Hinblick auf die Natur und den Umfang des Rechtsstreites beurteilt werden (BGE 107 Ib 165). Im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde (25. November 1996) war die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 17. April 1996 rund sieben Monate rechtshängig. Entscheidend dafür, ob die SUVA mit ihrem Verhalten gegen das Rechtsverzögerungsverbot verstossen hat, ist vorliegend der Umstand, ob sie zwischenzeitlich, d.h. zwischen dem Erlass der Verfügung vom 10. April 1996 und dem Einreichen der Beschwerde vom 25. November 1996 in dieser Angelegenheit tätig geworden ist oder nicht. Die SUVA legt zu diesem Zweck einen Bericht über ihre Dossierkontrolle (ausgedruckt am 4. Februar 1997) zu den Akten. Hieraus erhellt, dass die SUVA zwischen dem Verfügungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Einreichens der Rechtsverzögerungsbeschwerde aktiv geworden ist. Am 15. Mai 1996 erfolgte danach die Zuweisung des Dossiers an die Unfallabteilung, Bereich Renten (UAR). Am 18. Juni 1996 erfolgte dessen Zuweisung an die Unfallabteilung, Bereich Einsprachen (UAE). Gleichentags mit dem Einreichen der Rechtsverzögerungsbeschwerde erfolgte am 25. November 1996 die Zuweisung an die Abteilung Unfallmedizin (UM), am 13. Dezember 1996 die erneute Zuweisung an die Unfallabteilung, Bereich Einsprachen sowie am 16. Dezember 1996 die Zuweisung an den Rechtsdienst (RA). Diese verwaltungsinternen Abklärungen mündeten letztlich in der Erkenntnis, dass in dieser Angelegenheit ein Gutachten in Auftrag gegeben werden muss (Aktennotiz über das Telefongespräch zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 1996). Die Einsprache soll der verfügenden Stelle Gelegenheit geben, den Fall nochmals zu überprüfen, bevor eine höhere Verwaltungsinstanz oder ein Gericht angerufen wird (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 610). Sie ist in dem Sinne ein Rechtsmittel, als ein Rechtsanspruch auf erneute Überprüfung besteht (BGE 118 V 185 Erw. 1a). Erst der Einspracheentscheid schliesst das Verwaltungsverfahren ab und tritt an die Stelle der Verfügung (RKUV 1992 S. 199 Erw. 3b, zitiert in Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1994, S. 325). Das Einspracheverfahren ist ein Verwaltungs- und nicht ein Verwaltungsgerichtsverfahren (BGE 119 V 350). Vorliegend entscheidrelevant ist lediglich der Zeitraum zwischen dem 10. April 1996 und 25. November 1996. Der zuständigen Instanz ist im Einspracheverfahren ein angemessener Zeitraum für die Vornahme weiterer Abklärungen zur Überprüfung des in der Verfügung vertretenen Standpunktes einzuräumen. Ein Verstoss gegen das Rechtsverzögerungsverbot läge nur dann vor, wenn die zuständige Instanz einen Entscheid, den sie zu fällen hat, nicht binnen der Frist fasst, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder der Natur und dem Umfang der Sache sowie der Gesamtheit der Umstände nach als angemessen erscheint (BGE 117 Ia 197 Erw. c; Müller, Kommentar zu Art. 4 BV N 93). Vorliegend fehlt es an einer gesetzlich vorgeschriebenen Fristbestimmung. Die Frist bemisst sich deshalb nach der Natur und dem Umfang der Sache sowie der Gesamtheit der Umstände. Die SUVA legt glaubhaft dar, dass sie ihrer Prüfungspflicht nachgekommen ist, indem zwei Abteilungen sich im fraglichen Zeitpunkt mit dem Dossier befasst und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ihren Beitrag zur Abklärung der Begründetheit der Einsprache bzw. letztlich der Frage, ob eine Begutachtung Platz greifen soll, geleistet haben. Gestützt hierauf sowie den Umstand, dass es sich bei der Beurteilung der vorliegenden Hals- bzw. Brustwirbelproblematik wegen der divergierenden Arztberichte nicht um einen einfachen Fall handelt, ist eine Rechtsverzögerung für den hier relevanten Zeitraum von rund sieben Monaten zu verneinen. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass die verwaltungsinternen Abklärungen für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einreichens der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht erkennbar waren und über die Dossierkontrolle hinaus aktenmässig nicht belegt sind. Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht mit ihrer unbewiesenen Behauptung durchzudringen, die beabsichtigte Begutachtung sei auf eine spontane Idee des zuständigen Sachbearbeiters zurückzuführen. b) Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem Umstand, dass in Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG vorgeschrieben wird, dass die Kantone ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren einzuführen haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen bezieht sich diese Bestimmung allein auf das Gerichtsverfahren. Obwohl es sich beim Einspracheverfahren um ein Rechtsmittelverfahren handelt (BGE 119 V 350 Erw. 1b), bleibt dieses ein Verwaltungsverfahren (RKUV 1988 S. 106f. Erw. 2a und b). Aus diesem Grunde sind die Verfahrensregeln des Art. 108 UVG nicht direkt auf das Einspracheverfahren anwendbar. Auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung drängt sich hier nicht auf, da dem Sozialversicherungsträger nach Eingang der Einsprache Gelegenheit gegeben werden muss, die Angelegenheit mit der gebotenen Gründlichkeit zu behandeln. Dass eine solche verwaltungsinterne Abklärung einige Monate (vorliegend bis zur Einreichung der Beschwerde rund sieben Monate) in Anspruch nimmt, hat noch nicht zur Folge, dass die zuständige Instanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt. Hiervon könnte nur gesprochen werden, wenn die SUVA zwischenzeitlich überhaupt nicht, auch nicht verwaltungsintern, tätig geworden wäre. c) Nicht durchzudringen vermag die SUVA indessen mit dem Argument, die Einsprachezahlen hätten sich in den letzten fünf Jahren von 2546 im Jahre 1992 auf 5269 im Jahre 1996 erhöht. Eine allfällige Überlastung des Sozialversicherungsträgers muss vorliegend unberücksichtigt bleiben, da bei der Beurteilung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde objektive Kriterien massgebend sind und es nicht darauf ankommt, ob die Verzögerung auf eine Überlastung der Behörde zurückzuführen ist (BGE 107 Ib 165, 103 V 190; EVG-Urteil N. I 145/97 vom 6. Mai 1997). |