| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Alters- und Hinterlassenenversicherung |
| Entscheiddatum: | 27.07.1998 |
| Fallnummer: | S 97 646 |
| LGVE: | 1998 II Nr. 41 |
| Leitsatz: | Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 lit. b AHVG; Art. 6quater Abs. 1 AHVV. Beitragspflicht im Rentenalter; Freibetrag; Abzug je Arbeitgeber. Ein Arbeitnehmer, der gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber tätig ist, kommt mehrmals in den Genuss des Freibetrages. Ist aber lediglich ein Arbeitgeber für die Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge zuständig, so kann der Freibetrag grundsätzlich nur einmal abgezogen werden; dies selbst dann, wenn ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber mehrere getrennte Beschäftigungen ausübt. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Die A AG ist als Arbeitgeberin der Kantonalen Ausgleichskasse angeschlossen. Am 24. Juni 1997 stellte ihr die Ausgleichskasse eine Nachzahlungsverfügung für zu niedrig bezahlte paritätische Beiträge betreffend B, geboren 1926, zu. Dabei verfügte sie einen Beitrag von Fr. 1260.75 entsprechend einer Lohnsumme von Fr. 8266.-. Gegen diese Verfügung erhob die A AG Beschwerde an das Verwaltungsgericht und machte geltend, der Arbeitnehmer B habe 1996 einesteils Lohn für seine Aushilfetätigkeit als Lastwagenchauffeur und Lagermitarbeiter in den Betriebsstätten Z und Y und andererseits ein Verwaltungsratshonorar der nämlichen Firma (Firmensitz in X) bezogen. Da es sich um zwei voneinander vollkommen unabhängige und getrennte Beschäftigungen handle, sei der Freibetrag bei jeder Lohnzahlung anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen: 2. - a) Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG (in der für 1996 gültigen Fassung) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Dabei kann der Bundesrat gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG das von Frauen nach Vollendung des 62., von Männern nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der einfachen Altersrente nach Art. 34 Abs. 2 AHVG von der Beitragsbemessung ausnehmen. Der Bundesrat hat von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht, indem er in Art. 6quater AHVV (in der seit 1.1.1996 gültigen Fassung) bestimmte, dass Frauen, die das 62., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge entrichten, der je Arbeitgeber 1400 Franken im Monat bzw. 16800 Franken im Jahr übersteigt (Abs. 1). Frauen, die das 62., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der 16 800 Franken im Jahr übersteigt (Abs. 2). b) Nach der Rechtsprechung ist die Möglichkeit, den Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis geltend zu machen, gesetzmässig (ZAK 1984 S. 28; vgl. auch Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter, KS Rentenalter, Rz. 1004). 3. - (...) 4. - Die Beschwerdeführerin macht zum einen geltend, es sei zwar unbestritten, dass auch die Einkünfte aus Verwaltungsratsmandaten AHV-beitragspflichtig seien. Zu beachten sei jedoch, dass ein Verwaltungsrat nicht als «Arbeitnehmer» oder «Angestellter» bezeichnet werden könne. Der Verwaltungsrat werde von der Generalversammlung der Aktionäre gewählt, der Arbeitnehmer aber von der Geschäftsführung angestellt. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die fraglichen Einkünfte von B von verschiedenen «Arbeitgebern» entrichtet worden seien. In diesem Fall sei die zweimalige Berücksichtigung des Freibetrages klar. Diese Vorbringen können vorliegend nicht gehört werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, handelt es sich in casu nicht um zwei verschiedene Arbeitgeber. Die Nachzahlungsverfügung richtet sich einzig an die A AG in X und nicht an zwei unterschiedliche beitragspflichtige Firmen. Die Tatsache, dass das Anstellungsverhältnis unterschiedlicher Natur ist, ändert an obiger Feststellung nichts. Entscheidend ist vielmehr, für welche Firma der Rentner arbeitet und von wem er entlöhnt wird. Dies ist aber in beiden Fällen unbestrittenermassen die Beschwerdeführerin. Es steht somit fest, dass B nur für einen Arbeitgeber tätig ist. 5. - Die Beschwerdeführerin wendet sodann unter Hinweis auf das AHV-Merkblatt 2.04 der Informationsstelle AHV/IV betreffend die Beitragspflicht im Rentenalter ein, selbst wenn man davon ausgehe, dass sowohl die Tätigkeit als Verwaltungsrat wie auch die Erwerbstätigkeit als Aushilfsangestellter von ein und demselben Arbeitgeber entlöhnt worden seien, müsse gemäss Ziffer 7 des Merkblattes der Freibetrag für jeden Einkommensteil gesondert berücksichtigt werden. Denn die Tätigkeiten von B seien je von verschiedenen Stellen getrennt entlöhnt und mit der AHV-Ausgleichskasse separat abgerechnet worden. a) Laut Ziffer 7 des obgenannten Merkblattes wird der Freibetrag dann bei jeder Lohnzahlung angewendet, wenn der Altersrentner mehrere getrennte Beschäftigungen ausübt, die von verschiedenen Stellen des gleichen Arbeitgebers getrennt entlöhnt und mit der AHV-Ausgleichskasse separat abgerechnet werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Bestimmungen dieses Merkblattes nur eine allgemeine Übersicht vermitteln. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend (Merkblatt Ziffer 21). Der Wortlaut von Art. 6quater AHVV spricht lediglich von einem Freibetrag je Arbeitgeber. Einen Freibetrag bei verschiedenen Stellen des gleichen Arbeitgebers sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den Materialien entnehmen. So spricht denn auch der Bundesrat in der Botschaft über die neunte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung lediglich von den Fällen, in denen mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander beteiligt sind (Botschaft vom 7. Juli 1976; BBl 1976 III 24), nicht aber davon, wo ein Arbeitgeber mehrmals beteiligt ist. Auch aus der Rechtsprechung zu Art. 6quater AHVV lässt sich nichts anderes entnehmen (vgl. ZAK 1984 S. 28, 1978 S. 113). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, vom Wortlaut des Gesetzes abweichende Regelung ergibt sich einzig aus dem Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter und aus dem diesbezüglichen Merkblatt. Hierbei handelt es sich aber um blosse Verwaltungsverordnungen bzw. Verwaltungsweisungen, welche zum Zweck haben, eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten, denen aber kein Rechtsetzungscharakter zukommt. Für den Richter sind sie nicht verbindlich, wobei er sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfalle angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung zulassen. Er weicht andererseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vertretbar sind (BGE 122 V 253 Erw. 3d, 120 V 163 Erw. 4b mit Hinweisen; vgl. auch Urteil D. vom 13.7.1998). b) Wie aus ZAK 1978 S. 113 hervorgeht, wurde der Freibetrag gemäss Art. 6quater AHVV für jedes Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers zugelassen, weil eine andere Lösung zu administrativen Schwierigkeiten geführt und der Erklärung in der Botschaft (S. 24) widersprochen hätte, wonach die zweckmässige Durchführung der Ausnahmeregelung von Art. 4 AHVG zu vereinfachenden Lösungen zwinge. Der Gesetzgeber hat es daher im Interesse der administrativen Vereinfachung in Kauf genommen, dass ein Arbeitnehmer, der gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber tätig ist, mehrmals in den Genuss des Freibetrages kommt (ZAK 1984 S. 29). Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmung liegt somit in der administrativen Vereinfachung der Beitragsabrechnung bei erwerbstätigen Rentnern. Es soll damit insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitgeber für die Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge nicht immer nachforschen muss, ob sein Arbeitnehmer anderswo ebenfalls abrechnungspflichtig und damit der Freibetrag bereits bei einem anderen Arbeitgeber ganz oder teilweise abgezogen worden ist. Auch muss damit nicht entschieden werden, welcher der Arbeitgeber den Freibetrag abziehen kann. Ist aber - wie vorliegend der Fall - lediglich ein Arbeitgeber für die Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge zuständig, so stellen sich diese Probleme grundsätzlich nicht; dies selbst dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber mehrere getrennte Beschäftigungen ausübt. Eine Ausnahme ist höchstens in denjenigen Fällen denkbar, wo ein Arbeitnehmer für den gleichen Arbeitgeber verschiedene Tätigkeiten ausübt, welche von verschiedenen administrativ unabhängigen Stellen getrennt entlöhnt und abgerechnet werden (z.B. Entlöhnung durch den Hauptsitz einer Firma einerseits und die Zweigniederlassung derselben andererseits). Dieser in Ziffer 7 des Merkblattes aufgeführte Sonderfall ist aber - mangels gesetzlicher Grundlage - mit grosser Zurückhaltung anzuwenden. Andernfalls könnte sich jeder Arbeitnehmer (Rentner) in derselben Firma für verschiedene Tätigkeiten anstellen lassen und so aufgrund der Teilzahlungen aus diesen Abteilungen regelmässig den Freibetrag, welcher als Entgegenkommen an den Altersrentner zu verstehen ist, unterschreiten und folglich für sein Einkommen keine Beiträge mehr abrechnen. Dies ist nicht Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmung. Sie rechtfertigt sich nur dort, wo die separate Entlöhnung derjenigen bei zwei verschiedenen unabhängigen Arbeitgebern gleichkommt, d.h. dort, wo sich die obgenannten administrativen Schwierigkeiten auch tatsächlich stellen. Eine anderweitige Auslegung würde - wie oben ausgeführt - zu einem stossenden Ergebnis führen. Gemäss eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin hat der Arbeitnehmer B 1996 einesteils Lohn für seine Aushilfetätigkeit als Lastwagenchauffeur und Lagerarbeiter (Fr. 14 535.-) und andererseits ein Verwaltungsratshonorar der nämlichen Firma (Fr. 10 000.-) bezogen. Die Verwaltungsratshonorare wurden von der Treuhänderin bearbeitet und zur Zahlung an den Hauptsitz in X weitergeleitet. Die Personallöhne wurden von der Verwaltung in X eigenhändig verarbeitet. Gestützt auf diese Ausführungen steht somit fest, dass die Bearbeitung der Löhne zwar durch unterschiedliche Stellen, die Auszahlungen hingegen in beiden Fällen vom Hauptsitz in X aus erfolgten. Es kann somit nicht von einer Entlöhnung durch zwei unabhängige Stellen im Sinne obiger Ausführungen gesprochen werden. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die entsprechenden Meldungen an die Ausgleichskasse in beiden Fällen (VR-Honorar und Personallöhne) durch die Beschwerdeführerin erfolgten. Die obgenannten administrativen Schwierigkeiten stellen sich vorliegend nicht. Die in Ziffer 7 aufgeführte Sonderregelung findet in casu somit keine Anwendung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Arbeitseinsätze an verschiedenen Betriebsstätten erfolgten und die Tätigkeiten unterschiedlicher Natur waren. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Freibetrag zu Recht nur einmal gewährt. |