{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-02-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_S-98-833_2000-02-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=184", "Checksum": "3e3a62b51f8bd69f5cf5eadae32b4e89"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["S 98 833", "2000 II Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 02.02.2000 S 98 833 (2000 II Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 5 KVG; Art. 9 Abs. 3 KVV. Ein Wechsel des Versicherers darf nicht dazu f\u00fchren, dass eine Person den Versicherungsschutz unterbrechen kann. Daher kann sie ihren bisherigen Versicherer erst verlassen, wenn der neue Versicherer dem bisherigen Versicherer mitgeteilt hat, dass sie bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist.\r\nArt. 9 Abs. 3 KVV ist gesetzwidrig. Ein Versicherungswechsel ist auch bei ausstehenden Pr\u00e4mien und Kostenbeteiligungen m\u00f6glich.\r\nDas KVG kennt keine Regelung \u00fcber die Verrechnung. Die KUVG-Praxis, wonach den Versicherten kein Recht zur Verrechnung ausstehender Pr\u00e4mien oder Kostenbeteiligungen mit beanspruchten Leistungen zustand, hat auch unter dem KVG weiterhin G\u00fcltigkeit. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2378", "Zeit UTC": "10.02.2026 05:49:51", "Checksum": "0d77ccdf667e120fbd17ae78d145aad5"}