{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-11-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_S-99-55_2000-11-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=189", "Checksum": "454c0a273783bdae9a07228cf5c2f738"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["S 99 55", "2000 II Nr. 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 23.11.2000 S 99 55 (2000 II Nr. 46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 72 Abs. 2 und 4 KVG. Im Bereich der freiwilligen Taggeldversicherung entspricht der Grad der Arbeitsunf\u00e4higkeit bei Erwerbst\u00e4tigen der Verdiensteinbusse. Nicht massgebend ist die bloss medizinisch-theoretische Sch\u00e4tzung der Arbeitsunf\u00e4higkeit. Der Grad der Arbeitsunf\u00e4higkeit ist unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen, solange von der versicherten Person vern\u00fcnftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsf\u00e4higkeit in einem andern Berufszweig zu verwerten. Ist unter dem Titel der Schadenminderungspflicht ein Berufswechsel geboten, ist f\u00fcr den Anspruch auf Krankentaggeld die Differenz zwischen dem, was die versicherte Person ohne Krankheit in ihrem bisherigen Beruf verdienen k\u00f6nnte, und dem Einkommen, das sie zumutbarerweise im neuen Beruf erzielt oder erzielen k\u00f6nnte, massgebend.\r\nFrage offen gelassen, ob unter der Herrschaft des KVG die K\u00fcrzung von Krankentaggeldern infolge Grobfahrl\u00e4ssigkeit zul\u00e4ssig ist. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2378", "Zeit UTC": "10.02.2026 05:50:06", "Checksum": "5d894d30f4261e770b822a54c4443b67"}