| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 04.02.2003 |
| Fallnummer: | SK 02 155 |
| LGVE: | 2003 I Nr. 50 |
| Leitsatz: | Art. 80 und 149 Abs. 2 SchKG. Bei öffentlichrechtlichen Forderungen berechtigt der Pfändungsverlustschein zur definitiven Rechtsöffnung. Gewährung der definitiven statt der provisorischen Rechtsöffnung von Amtes wegen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Art. 80 und 149 Abs. 2 SchKG. Bei öffentlichrechtlichen Forderungen berechtigt der Pfändungsverlustschein zur definitiven Rechtsöffnung. Gewährung der definitiven statt der provisorischen Rechtsöffnung von Amtes wegen. ====================================================================== Der Beklagte hatte seine Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 1981 und 1982 nicht bezahlt. Die Kläger (Staat und Gemeinde) erhielten dafür am 21. Mai 1985 zwei Pfändungsverlustscheine, aufgrund welcher sie den Beklagten am 7. Februar 2002 erneut betrieben. Im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren gewährte der Amtsgerichtspräsident den Klägern die provisorische Rechtsöffnung. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hat den vom Beklagten dagegen erhobenen Rekurs abgewiesen und von Amtes wegen die definitive Rechtsöffnung gewährt. Aus den Erwägungen: Aus den von den Klägern aufgelegten Verlustscheinen ist ersichtlich, dass als Forderungsgrund die Staats- und Gemeindesteuern 1981 und 1982 erwähnt werden. Für öffentlich-rechtliche Forderungen wie den vorliegenden Steuerforderungen kann keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, selbst wenn für die Forderung ein Verlustschein ausgestellt wurde. Eine Aberkennungsklage ist für solche Forderungen ausgeschlossen, weil die bereits rechtskräftig verfügte Forderung nicht nochmals beurteilt werden kann und weil der Zivilrichter zur Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Steuerforderungen gar nicht zuständig wäre (Boesch Kurt, Das Inkasso öffentlicher Abgaben, 4. Aufl., Sursee 2001, S. 9/10; Staehelin, Basler Komm., N 46 und 162 zu Art. 82 SchKG; LGVE 1991 I Nr. 51). Es stellt sich die Frage, ob der Rekurs aus diesem Grund gutzuheissen ist. Dies ist zu verneinen. Ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen (LGVE 1985 I Nr. 37, 1987 I Nr. 46 und 1995 I Nr. 54; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3e zu § 225 ZPO). Die Kläger haben um Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 - 82 SchKG ersucht, ohne sich näher festzulegen. Es ist deshalb dem Obergericht grundsätzlich möglich, von Amtes wegen die zutreffende Rechtsöffnung, vorliegend gegebenenfalls die definitive, zu gewähren (Urteil BGer 5P.179/1999 vom 5.7.1999). Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 4. Februar 2003 (SK 02 155) |