| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 16.04.1998 |
| Fallnummer: | SK 97 186 |
| LGVE: | 1998 I Nr. 38 |
| Leitsatz: | Art. 17, 107 ff. und 140 Abs. 2 SchKG; Art. 37 Abs. 2 und 40 VZG. Voraussetzungen der Abänderung des Lastenverzeichnisses. Bei nachträglicher Abänderung oder Ergänzung des Lastenverzeichnisses durch das Betreibungsamt hat dieses die Betroffenen auf die Bestreitungsmöglichkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 VZG hinzuweisen und nach erfolgter Bestreitung das Widerspruchsverfahren nach Art. 107 ff. SchKG durchzuführen. Im Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung des Doppelaufrufs wird nicht über die materiellrechtliche Frage des Vorranges eines Pfandrechtes gegenüber einem Wohnrecht entschieden. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | In der Betreibung auf Verwertung eines mit einem Wohnrecht belasteten Grundstückes verlangte die Gläubigerin vorrangiger Grundpfandrechte den Doppelaufruf, welcher in der Folge vom Betreibungsamt angeordnet wurde. Im Beschwerdeverfahren, das eine Wohnberechtigte dagegen anstrengte, wurde die Anordnung des Doppelaufrufs rechtskräftig bestätigt, wobei vom Vorrang der Pfandrechte im 2. und 3. Rang gegenüber dem Wohnrecht der Beschwerdeführerin ausgegangen wurde (vgl. LGVE 1997 I Nr. 57 dieselbe Betreibung betreffend). Zwei Monate vor der Versteigerung teilte das Betreibungsamt der Wohnberechtigten auf deren Anfrage mit, ein Doppelaufruf könne nur unterbleiben, wenn die dem Wohnrecht vorgehenden Grundpfandrechte im 2. und 3. Rang durch das Steigerungsangebot gedeckt seien. Später kam das Betreibungsamt auf diese Mitteilung zurück. Es hielt fest, weitere Abklärungen hätten ergeben, dass auch das Pfandrecht im 1. Rang dem Wohnrecht vorgehe. Demzufolge sei auch die im 1. Rang sichergestellte Forderung für das Mindestangebot, welches die Löschung des Wohnrechts verhindern könnte, zu berücksichtigen. Gegen diese Verfügung reichte die Wohnberechtigte erneut Beschwerde ein mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, bei der bevorstehenden Grundstücksteigerung bezüglich des Rangverhältnisses des Wohnrechts zu den Grundpfandrechten lediglich vom Vorrang der Grundpfandrechte im 2. und 3. Rang auszugehen. Der Amtsgerichtspräsident als untere kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts, an welche die Wohnberechtigte mittels Beschwerde-Weiterzug gelangte, wies diesen u.a. mit folgender Begründung ab: 10.2. Es fragt sich, ob das um die Verfügung vom 10. Januar 1997 ergänzte Lastenverzeichnis nochmals abgeändert bzw. ergänzt werden durfte. Das bereinigte und rechtskräftige Lastenverzeichnis bildet eine wesentliche Grundlage der Verwertung in der hängigen Betreibung; fällt diese dahin, verliert es aber jede Wirkung. Die Rechtskraft des Lastenverzeichnisses wirkt jedoch selbst innerhalb der hängigen Betreibung nicht ohne Einschränkung. Das Bundesgericht lässt nachträgliche Änderungen von Amtes wegen nicht nur im Falle der Nichtigkeit zu, sondern auch dann, wenn eine Unterlassung des Betreibungsamtes die Ergänzung rechtfertigt oder wenn sich das Rechtsverhältnis ändert oder neue Tatsachen eintreten (z.B. ein berichtigter Grundbuchauszug vorgelegt wird) und sich bestimmte Rechte und erhebliche Interessen nur so in geeigneter Weise wahren lassen. In derartigen Fällen darf ein Nachbereinigungsverfahren angeordnet werden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 28 Rz 40 f.; BGE 121 III 27; 113 III 18; 96 III 79 ff.). Im vorliegenden Fall ergab sich aus der Verfügung vom 10. Januar 1997 zwar der Vorrang der Pfandrechte der Beschwerdegegnerin 2 im 2. und 3. Rang vor dem Wohnrecht der Beschwerdeführerin. Unklar blieb aber, wie es sich mit dem Verhältnis des Pfandrechts im 1. Rang zum Wohnrecht der Beschwerdeführerin verhält. Zwar trifft es zu, dass die Rangfolge der Grundpfandrechte dafür spricht, dass das Grundpfandrecht im 1. Rang demjenigen im 2. und 3. Rang und somit auch dem Wohnrecht vorgeht. Vorliegend ist dies aber deswegen nicht eindeutig, weil die aus dem Grundbuch ersichtliche und im Lastenverzeichnis angegebene Rangfolge der Grundpfandrechte mit deren Eintragungsdaten nicht übereinstimmt. Die Eintragung der Grundpfandverschreibung im 1. Rang weist ein späteres Angangsdatum auf als jene im 2.-4. Rang und sie weist insbesondere ein späteres Angangsdatum auf als das Wohnrecht der Beschwerdeführerin. Ausgehend von den Angangsdaten ginge das Pfandrecht im 1. Rang sowohl den Pfandrechten im 2.-4. Rang als auch dem Wohnrecht der Beschwerdeführerin nach. Das Betreibungsamt ging nach eigenen Angaben zunächst davon aus, dass das Pfandrecht im 1. Rang dem Wohnrecht nachgehe, ohne dies in der Verfügung vom 10. Januar 1997 allerdings ausdrücklich zu erwähnen. Erst auf Intervention der Gläubigerin hin traf es Abklärungen beim Grundbuchamt, welche in der angefochtenen Verfügung mündeten. Das Betreibungsamt war aufgrund dieser unklaren Situation geradezu verpflichtet, vor der Verwertung eine Klärung herbeizuführen. Denn nur absolute Klarheit über die bestehenden Lasten erlaubt es, an der Versteigerung das Deckungsprinzip bzw. den doppelten Aufruf zuverlässig einzuhalten (Amonn/Gasser, a. a. O., § 28 Rz 23). Die angefochtene Verfügung ist daher aus verfahrensrechtlicher Sicht als zulässig zu erachten. Mit der vom Betreibungsamt getroffenen Rangfeststellung ist aber materiell noch nicht entschieden. Dieser Entscheid ist weder Sache des Betreibungsamtes noch der Aufsichtsbehörden. Er kann, entgegen der Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten, auch nicht vorfrageweise im Rahmen des Beschwerdeverfahrens getroffen werden. 10.3. Wird das Lastenverzeichnis infolge einer Beschwerde durch Verfügung der Aufsichtsbehörde ergänzt oder berichtigt, so hat das Betreibungsamt die Ergänzung oder Änderung den Beteiligten unter Ansetzung einer zehntägigen Bestreitungsfrist mitzuteilen (Art. 40 VZG). Dasselbe muss gelten, wenn das Betreibungsamt selber das Lastenverzeichnis ergänzt bzw. berichtigt. Auch in diesem Fall hat es die Beteiligten auf die Bestreitungsmöglichkeit nach Art. 37 Abs. 2 VZG hinzuweisen. Das kann auf einfache Weise dadurch geschehen, dass die Ergänzung bzw. Änderung auf dem für die ursprüngliche Mitteilung vorgesehenen Formular (VZG 9 Btr.) vorgenommen wird. Dies ist vorliegend nicht geschehen, sondern die Ergänzung ist mittels Brief des Betreibungsamtes erfolgt, welcher lediglich den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit enthielt, nicht jedoch den Hinweis auf die Bestreitungsmöglichkeit. Die innerhalb der Bestreitungsfrist erfolgte Beschwerde ist als Bestreitung des Vorrangs des Pfandrechts der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem Wohnrecht der Beschwerdeführerin aufzufassen, und das Betreibungsamt ist anzuweisen, das Widerspruchsverfahren durchzuführen (Art. 140 Abs. 2 Satz 2 SchKG; Amonn/Gasser, a. a. O., § 28 Rz 34). Die Klägerrolle wird hierbei der Beschwerdeführerin zuzuweisen sein, welche den mit der angefochtenen Verfügung festgestellten Vorrang des Grundpfandrechts im 1. Rang gegenüber dem Wohnrecht bestreitet. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 19. Mai 1998 abgewiesen.) |