| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 20.02.1997 |
| Fallnummer: | SK 97 8/31 |
| LGVE: | 1997 I Nr. 53 |
| Leitsatz: | Art. 17 Abs. 4 SchKG; Art. 58 Abs. 3 VwVG1. Beschwerdeverfahren; Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung. Ersetzt das Betreibungsamt die angefochtene Pfändungsurkunde durch eine neue, so ist dem hängigen Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist folglich als gegenstandslos abzuschreiben. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn mit der neuen Verfügung die Anträge des Beschwerdeführers nur teilweise berücksichtigt worden sind. Eine Fortsetzung des bisherigen Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die neue Verfügung in die Rechtsstellung der bisherigen Gegenpartei eingreift. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der Beschwerdeführer erhob gegen die vom Betreibungsamt vorgenommene Pfändung beim Amtsgerichtspräsidenten als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine betreibungsrechtliche Beschwerde. In seiner Vernehmlassung beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde und legte gleichzeitig eine neue Pfändungsurkunde bei. In der Folge schrieb der Amtsgerichtspräsident die Beschwerde als gegenstandslos ab. Mit Beschwerde-Weiterzug an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragte der Beschwerdeführer, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die untere Aufsichtsbehörde anzuweisen, die Beschwerde materiell zu behandeln. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission wies den Beschwerde-Weiterzug als unbegründet ab. Aus den Erwägungen: a) Gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG kann das Betreibungsamt bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis. Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt eine neue Pfändungsurkunde ausgestellt und diese der unteren Aufsichtsbehörde zugesandt. Dass die neue Pfändungsurkunde dem Beschwerdeführer als Betreibungspartei nicht vom Betreibungsamt, sondern vom Amtsgerichtspräsidenten zur Kenntnis gebracht worden ist, widerspricht zwar dem Wortlaut der Bestimmung, ist aber hier von keiner weiteren Bedeutung. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer vom Erlass der geänderten Verfügung (Pfändungsurkunde vom 9.1.1997) erfahren hat. Zudem wird dieser Sachverhalt im Beschwerde-Weiterzug nicht beanstandet. b) Der im Zuge der Revision in Art. 17 SchKG eingefügte Absatz 4 entspricht sachlich der Regelung von Art. 58 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG/SR 172.021). Die Angleichung des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens an verwaltungsrechtliche Grundsätze dient der Prozessökonomie (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 8.5.1991, in: BBl. 1991 III S. 35). Das betroffene Amt hat die Möglichkeit, trotz eingereichter Beschwerde seine Verfügung im Blick auf die Beschwerdeanträge zu überprüfen und auf der Grundlage der allenfalls geänderten tatsächlichen Verhältnisse die angefochtene Verfügung anzupassen bzw. durch eine neue zu ersetzen. Mit dieser Regelung wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung gesetzlich verankert (Spühler Karl, Die Änderungen beim Beschwerdeverfahren im revidierten Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, in: AJP 11/96 S. 1346). Gemäss BGE 103 III 31 und 97 III 3 war es dem Betreibungsamt wegen des gesetzlichen Devolutiveffekts verwehrt, nach Ablauf der Beschwerdefrist des Art. 17 SchKG auf seine (angefochtene) Verfügung zurückzukommen. Immerhin wurde die Frage offengelassen, ob eine bloss anfechtbare Verfügung vor Ablauf der Vernehmlassungsfrist durch das betroffene Amt widerrufen bzw. modifiziert werden könne. Spühler (a.a.O.) äussert sich zum Schicksal einer hängigen Beschwerde, wenn das Betreibungsamt eine neue Verfügung erlässt. Nach seiner Auffassung muss die Beschwerdeinstanz analog Art. 58 Abs. 3 VwVG die Behandlung der Beschwerde fortsetzen, wenn die neue Verfügung die Beschwerde nicht vollständig gegenstandslos macht; ersetzt hingegen die neue Verfügung die alte umfassend, so wird die Beschwerde von der Beschwerdeinstanz als gegenstandslos abgeschrieben. c) Gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG, der nach Ansicht von Spühler auf die vorliegende Frage analog anwendbar sein soll, setzt die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist. Nach BGE 113 V 237 beendet die während eines hängigen Verfahrens erlassene Verfügung den Streit nur insoweit, als sie dem Begehren des Beschwerdeführers entspricht. Soweit in dieser neuen Verfügung Streitfragen ungelöst bleiben, besteht der Streit über die nichterfüllten Begehren weiter. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, soweit darüber in der neuen Verfügung nicht befunden worden ist, ohne dass der Beschwerdeführer diese ebenfalls anzufechten braucht. Es ist zweifelhaft, ob diese verwaltungsrechtliche Norm bzw. ihre Auslegung unbesehen auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren angewendet werden kann. Zum einen hat der Gesetzgeber bei der Revision des Schuldbetreibungsrechts offenbar darauf verzichtet, eine Art. 58 Abs. 3 VwVG entsprechende Regel zu erlassen. Da aber Art. 17 Abs. 4 SchKG die Regelung im Verwaltungsverfahren zum Vorbild hat, muss dieser Umstand als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers ausgelegt werden. Zum anderen spricht das VwVG von der Vorinstanz. Das Betreibungsamt ist hingegen nicht im eigentlichen Sinne Vorinstanz, auch wenn Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG zwischen betroffenem Amt und den (Betreibungs-)Parteien unterscheidet. Das Betreibungsamt erlässt keine einseitige hoheitliche Verfügung nur einem Rechtsunterworfenen gegenüber, sondern seine Verwaltungstätigkeit schafft Recht zwischen beiden Betreibungsparteien; es vollzieht die Betreibungsordnung auf der Grundlage der gesetzlichen Interessen sowohl des Gläubigers wie des Schuldners. Das geht schon daraus hervor, dass das Betreibungsamt im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17ff. SchKG als Partei behandelt wird. Es hat sich mit dem Beschwerdeführer, sei dies der Gläubiger oder der Schuldner, auseinanderzusetzen. Dies macht erforderlich, dass eine besondere, auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren zugeschnittene Lösung gefunden werden muss. Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Interessen sowohl des Gläubigers wie des Schuldners bei einer Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung gewahrt bleiben. Deshalb schreibt auch der Gesetzgeber vor, dass die neue Verfügung den Parteien unverzüglich mitzuteilen sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann es nicht darauf ankommen, ob seine Beschwerdeanträge in der neuen Verfügung allesamt berücksichtigt werden. Das ist eine bloss einseitige Betrachtungsweise und würdigt nur die Rechtsstellung des Gläubigers. Eine Verfügung, die allen Beschwerdeanträgen "nachkommt", greift notwendigerweise in die Rechtsstellung der am Betreibungsverfahren beteiligten Gegenpartei ein (hier des Schuldners). Dieser muss seinerseits Gelegenheit haben, die neue Verfügung anzufechten. Würde aber - wie dies der Beschwerdeführer verlangt - das Betreibungsverfahren fortgesetzt, so müsste der einheitlichen Entscheidung wegen zugunsten des Schuldners die gesetzliche Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG abgewartet werden. Damit wird aber der Beschwerdegang vor der unteren Aufsichtsbehörde kompliziert und ist geeignet, die Beteiligten zu verwirren (BGE 97 III 5). Das trifft im vorliegenden Fall um so mehr zu, als offenbar der Betreibungsschuldner am Verfahren bislang nicht angehört worden ist. Ferner ist nicht zu übersehen, dass das Betreibungsamt in der fraglichen Betreibung nicht nur eine Änderung der angefochtenen Pfändungsurkunde vorgenommen, sondern eine neue Pfändungsurkunde erlassen hat. Somit ist dem ganzen Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen worden, und der Amtsgerichtspräsident hat daher zu Recht das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der Beschwerde-Weiterzug als unbegründet. |