| Instanz: | Obergericht |
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| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 07.01.1999 |
| Fallnummer: | SK 98 209 |
| LGVE: | 1999 I Nr. 39 |
| Leitsatz: | Art. 74 Abs. 1 SchKG. Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlages bei verhindertem Zugang zum Briefkasten des Betreibungsamtes. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Die Frist für die Erklärung des Rechtsvorschlages lief am Montag, 31. August 1998, ab. Nach eigenen Angaben will der Rekurrent den Rechtsvorschlag am 1. September 1998 beim Betreibungsamt deponiert haben, da am Vorabend der Briefkasten des Amtes nicht zugänglich gewesen sei. Entsprechend der Parteibehauptung des Rekurrenten ist davon auszugehen, dass er bereits am 31. August 1998 Rechtsvorschlag erheben wollte. Als Indiz dafür spricht die Datierung des Rechtsvorschlags auf diesen Tag. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er versucht hatte, den Rechtsvorschlag am Abend des 31. August 1998 beim Betreibungsamt zu deponieren. Die Einvernahme seiner Ehegattin als Zeugin erübrigt sich deshalb auch aus diesem Grund. Es fragt sich indessen, ob die verhinderte Zugangsmöglichkeit zum Briefkasten des Betreibungsamtes nach Büroschluss den Rekurrenten berechtigt hat, mit der Erhebung des Rechtsvorschlags auf den nächsten Tag zuzuwarten. Diese Frage ist mit dem Amtsgerichtspräsidenten zu verneinen. Wohl ist richtig, dass die Einreichung des Rechtsvorschlages gesetzlich nicht auf die Bürozeiten beschränkt ist. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass ein Betreibungsamt bis Mitternacht für die freie Zugänglichkeit seines Briefkastens besorgt sein muss. Ist der Briefkasten des Betreibungsamtes nach Büroschluss nicht zugänglich, steht dem Schuldner die Möglichkeit offen, den postalischen Weg zu benutzen. Der in der Rechtsprechung anerkannten Übergabe des Rechtsvorschlages in den Briefkasten des Betreibungsamtes bis zum Ablauf der Frist um 24 Uhr (BGE 70 III 71; BlSchK 1966 S. 17; LGVE 1990 I Nr. 37) ist die Übergabe dieser Erklärung in einen Briefkasten der Post gleichzusetzen (ZR 90 [1991] Nr. 18 mit Verweisen). Die Erklärung des Rechtsvorschlages ist folglich am letzten Tag der Frist vor 24 Uhr in einen Briefkasten der Post zu werfen (Vogel Oscar, Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Aufl., Bern 1997, 9. Kap. N 93). Für dieses Vorgehen trägt der Absender allerdings die Behauptungs- und Beweislast. Er hat zu beweisen (z.B. durch die Anrufung eines Zeugen, der den Einwurf einer an das betreffende Betreibungsamt adressierten Sendung bestätigen kann), dass der Einwurf der Erklärung vor Mitternacht erfolgt ist. In beweisrechtlicher Hinsicht reicht sogar ein Glaubhaftmachen mittels Zeugenbescheinigung (§§ 230 ff. ZPO in Verb. mit § 27 Abs. 3 EG SchKG; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 234). Im Übrigen ist es entgegen der Auffassung des Rekurrenten einem rechtsuchenden Laien aus Kriens auch zumutbar, gegebenenfalls den Dringlichkeitsschalter bei der Post in Luzern zu benutzen. In diesem Fall wäre mit dem Datum des Poststempels der Nachweis der Fristwahrung leicht zu erbringen. |