Punktuelle Überarbeitung der Regelungen über die Flurgenossenschaften – ein Revisions-Vorschlag

 

lic. iur. André Blank, Rechtsanwalt, Luzern[1]

 

 

1.      Einleitung

 

Zum Zwecke von Bodenverbesserungen können sich die beteiligten Grundeigentümer zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer sogenannten Flurgenossenschaft vereinigen. Die Zugehörigkeit zu einer Flurgenossenschaft wird im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung angemerkt. Das Verfahren zur Durchführung von Bodenverbesserungen im Kanton Obwalden ist in den Art. 114 ff. des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 (EG ZGB; GDB 210.1) geregelt.

 

Die Bestimmungen über die Bodenverbesserungen wurden nie substanziell überarbeitet, sie entsprechen in weiten Teilen noch dem EG ZGB in der Fassung vom 30. April 2011. Im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Totalrevision des EG ZGB in den 70er Jahren wurde eine komplette Überarbeitung dieser Bestimmungen vorgeschlagen, die aber – wie auch die Totalrevision – nie umgesetzt wurde.[2] Bis heute stützt man sich deshalb in der Praxis auf die relativ umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, die im Anschluss an das nicht umgesetzte Gesetzgebungsprojekt erfolgte.

 

Die Bestimmungen der Art. 114 ff. EG ZGB erweisen sich in der Praxis als eher dürftig, sie lassen viele Fragen offen. In einem Leitentscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. März 1979[3] ging es zu Beginn seiner Erwägungen vorerst auf einige wichtige Grundsätze des Verfahrens ein:

 

Um die vorliegend sich stellenden Fragen beantworten zu können, sind zunächst einige Grundsätze des Verfahrens zur Durchführung von Bodenverbesserungen, zu denen in Obwalden auch Wasserversorgungen gehören (BGE 99 Ib 321 ff). aufzuzeigen, insbesondere über die Entstehung der Mitgliedschaft.

 

a) Das Verfahren zur Durchführung von Bodenverbesserungen zerfällt in zwei Hauptabschnitte, in das Einleitungs- und das Durchführungsverfahren. Das Einleitungsverfahren umfasst den Gründungsbeschluss (Art. 114 Abs. 2 EGzumZGB), die vorbereitenden Arbeiten der Flurkommission (Art. 115-117 EGzumZGB), das Auflage- und Einspracheverfahren (Art. 118 und 119 Abs. 2 EGzumZGB) sowie die Genehmigung von Statuten, Plan und Kostenvoranschlag durch den Regierungsrat (Konstituierung; Art. 119 Abs. 1 und 3 sowie Art. 121 Abs. 1 EGzumZGB), womit die Flurgenossenschaft endgültig entsteht (vgl. statt vieler O.H. Bänziger, Bodenverbesserungen, Basel 1978, 50 f.). Das Durchführungsverfahren umfasst Bonitierung der Grundstücke, Feststellung des den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern erwachsenden Nutzens, Festsetzung der Beiträge, Enteignungen usw., gegebenenfalls die entsprechenden Rechtsmittel und schliesslich die Ausführung des Werkes.

b) Der Gründungsbeschluss gemäss Art. 114 Abs. 2 EGzumZGB setzt zunächst die Festlegung des vorläufigen Perimeters voraus. Dieses Vorverfahren ist im Gesetz nicht eigens geregelt. Nur so steht aber der Kreis der einzubeziehenden Grundstücke sowie der zur Abstimmung über die Durchführung Berechtigten fest und kann das gesetzlich vorgeschriebene Quorum überhaupt ermittelt werden. Als Antragsteller erscheinen die Beteiligten selbst. Eine Einleitung des Verfahrens seitens der Behörden ist dem EGzumZGB fremd. Dagegen steht einem Beizug der vom Regierungsrat gewählten Perimeterkommission zur Ausarbeitung des Vorprojektes zuhanden der Gründungsversammlung nichts entgegen (vgl. O.H. Bänziger, a.a.O. 37 und 42; MBVR 1964, 226; Jost, a.a.O; H. Zollinger, Die Güterzusammenlegung im Kanton Bern, Bern 1946, 33; E. Vogel, Rechtliche Struktur der Güterzusammenlegung in der Schweiz, Winterthur 1937, 28 f.). Haben die beteiligten Grundeigentümer die Durchführung der Bodenverbesserung beschlossen, trifft die von der Flurgenossenschaft gewählte Flurkommission die vorbereitenden Arbeiten. Unter anderem bezeichnet sie das beteiligte Gebiet und die beteiligten Grundstücke definitiv (Art. 116 und 117 EGzumZGB). Statuten, Plan und Kostenvoranschlag werden nun öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist können die beteiligten Grundeigentümer Einsprache erheben. Wie auch im vorliegenden Fall werden in der Praxis die Einsprachen zunächst nicht vom Regierungsrat behandelt, wie es Art. 119 Abs. 4 EGzumZGB vorsieht, sondern es wird ein sog. Wiedererwägungsverfahren (ohne Devolutiveffekt) dazwischengeschaltet. Wiewohl im EGzumZGB nicht eigens vorgesehen, ist dieses Vorgehen sicher zulässig, mitunter sogar praktisch (vgl. H.P. Friedrich, Blätter für Agrarrecht 1970, 62 ff.). Allerdings dürfen den Betroffenen daraus keine verfahrensrechtlichen Nachteile erwachsen (vgl. oben unter Erw. 2).

 

2.      Handlungs- und Regelungsbedarf sowie Vorschlag einer punktuellen Überarbeitung

 

In den letzten paar Jahren fanden wieder vermehrt Gründungen oder Reorganisationsbestrebungen statt, nicht zuletzt auch aufgrund der nun mittlerweile in die Jahre gekommenen Werke, wie Strassen, Kanalisationen oder Wasserversorgungen. Die Regelungen über die Flurgenossenschaften nützen hierbei allerdings wenig, da die Bestimmungen einen geringen Konkretisierungsgrad aufweisen, heute nur noch schwer verständlich sind und zugehörige Gesetzgebungen ersatzlos weggefallen sind. Dies führt im Rahmen der regierungsrätlichen Genehmigungsverfahren zu einem erheblichen Beratungsaufwand durch die kantonalen Behörden.

 

Im Rahmen der Revision des Immobiliarsachenrechts[4] wurde vorgeschlagen, die Art. 114 ff. EG ZGB punktuell zu überarbeiten. Dies hätte die Möglichkeit geboten, gleichzeitig auch die Bestimmungen der Art. 114 ff. EG ZGB zu präzisieren bzw. verschiedene hilfreiche Anpassungen an die vom Verwaltungsgericht entwickelte Praxis zu diesem Institut vorzunehmen. Ebenso hätten gewisse Präzisierungen aufgrund der Praxiserfahrung in den letzten Jahren in die Gesetzgebung einfliessen können. Auch hätten einzelne Punkte, die bislang in der Praxis unklar waren, geklärt werden können (z.B. Stimmrecht der Stockwerkeigentümer).

 

Damit eine weitgehende gesetzgebungstechnische und anwendungmässige Kontinuität erreicht werden kann, sollte das Institut der Flurgenossenschaft nicht gesamthaft revidiert werden. Es sollten lediglich dort Anpassungen vorgenommen werden, wo es für die Praxis hilfreich und klärend ist. Damit wurde an wenigen Stellen auch eine uneinheitliche Terminologie in Kauf genommen.

 

Aufgrund einer anderen Prioritätensetzung wurde auf die soeben skizzierte punktuelle Überarbeitung der Art. 114 ff. EG ZGB verzichtet. Der Revisionsvorschlag kann dennoch für die Praxis wertvolle Hinweise und Hilfestellungen geben, auch wenn er keine Gesetzeskraft aufweist. Allenfalls kann er Gegenstand einer späteren Überarbeitung durch den Gesetzgeber werden.

 

3.      Bemerkungen zu einzelnen Anpassungen

 

Der besseren Übersicht halber wurden im Entwurf sämtliche Bestimmungen des Instituts abgebildet, auch jene ohne Änderungen.

 

Das Verfahren bei Flurgenossenschaften zerfällt in zwei Hauptabschnitte, in das Einleitungs- bzw. Gründungsverfahren und das Durchführungsverfahren.

 

Das Gründungsverfahren umfasst die Initiierungsversammlung, die vorbereitenden Arbeiten der Flurkommission, den Gründungsbeschluss samt Auflage- und Einspracheverfahren sowie die Genehmigung von Statuten, Grobkonzept und Kostenvoranschlag durch den Regierungsrat, welche die Flurgenossenschaft letztlich entstehen lässt.

 

Neben verschiedenen sprachlichen Neuerungen (z.B. Grobkonzept anstatt Plan) wird beispielsweise neu geregelt die Initiierungsversammlung, die Kriterien zur Festlegung des Perimeterkreises (in Ausführung von Art. 703 Abs. 1 ZGB), die Haftung der Initianten für die Gründungskosten, die Quoren an der Gründungsversammlung oder die Verfahrens- und Formvorschriften für das regierungsrätliche Genehmigungsverfahren.

 

Für die Praxis sei darauf hingewiesen, dass die nach der Gründung erfolgenden Statutenänderungen in der Regel nicht mehr dem Gründungsverfahren, sondern dem „vereinfachten Genehmigungsverfahren“ unterzogen werden (analog Art. 89 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 [KV; GDB 101.0]). Das vereinfachte Verfahren setzt voraus, dass die Statutenänderungen nicht die Bedingungen der Gründung, insbesondere den Perimeter, den Zweck der Genossenschaft oder die Art und Durchführung des Unternehmens beschlagen.

 

Das Durchführungsverfahren umfasst die Erstellung des Detailprojekts, die Bonitierung der Grundstücke, die Feststellung des den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern erwachsenden Nutzens, die Festsetzung der Beiträge, die Enteignungen, gegebenenfalls die Ergreifung der entsprechenden Rechtsmittel und schliesslich die Ausführung des Werkes (vgl. VVGE 1978 bis 1980 Nr. 10, S. 12).

 

Im Wesentlichen wurden hier lediglich die Detailprojektierung sowie der Bekanntmachung neu geregelt.

 

Streitigkeiten in Flurgenossenschaften soll der Regierungsrat im Verwaltungsrechtspflegeverfahren entscheiden, wie dies auch bei der Aufsicht über andere öffentlich-rechtliche Körperschaften der Fall ist. Zivilrechtliche Streitigkeiten, die sich aus dem Unternehmen ergeben, müssen über den Zivilrechtsweg geklärt werden.

 

Die Auflösung der Genossenschaft (auch in Zusammenhang mit einer Fusion) wird heute durch die Gesetzgebung nicht geregelt. Die Frage stellt sich allerdings immer häufiger, entweder weil die Finanzierung, insbesondere die Sanierung des Werkes, als untragbar erachtet wird oder weil das Werk untergegangen ist oder keinen Zweck mehr hat. Die Flurgenossenschaften sind Zwangskörperschaften. Daher können sie nur unter bestimmten Bedingungen aufgelöst werden. Die Zweckerfüllung erfordert eine gewisse Beständigkeit der Flurgenossenschaften. Das Quorum für die Auflösung soll daher höher als jenes für die Gründung sein, mindestens aber gleich. Insbesondere bei Erschliessungswerken wie Strassen, Wasserversorgungen und Kanalisationen muss deren Weiterführung vorher sichergestellt sein. Für das Auflösungsverfahren kann sinngemäss das Gründungsverfahren herangezogen werden.

 

4.      Der Revisionsvorschlag

 

Geltendes Recht

Revisionsvorschlag

2.4.6. Bodenverbesserungen

 

 

2.4.6.1. Gründung

Art.  114
Flurgenossenschaft

 

1 Zum Zwecke von Bodenverbesserungen, wie Entwässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Zusammenlegungen von Wald und landwirtschaftlichen Gütern können sich die beteiligten Grundeigentümer zu einer Flurgenossenschaft vereinigen.

1 Zum Zwecke von Bodenverbesserungen, wie Entwässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Kanalisationen, Wasserversorgungen, Zusammenlegungen von Wald und landwirtschaftlichen Gütern sowie zum Unterhalt bestehender Wege und Anlagen können sich die beteiligten Grundeigentümer zu einer Flurgenossenschaft vereinigen.

2 Wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, der Bildung einer solchen Flurgenossenschaft zustimmt, so sind die übrigen Beteiligten zum Beitritt verpflichtet.

2 Aufgehoben

3 Gebäude, Gärten, sowie Grundstücke, in denen Steinbrüche, Kies- oder Lehmgruben betrieben werden, können, soweit solche Betriebe gestört würden, nicht zwangsweise zu einem solchen Unternehmen herbeigezogen werden, es sei denn, dass das Unternehmen sonst nicht ausführbar ist.

 

 

Art.  114a
Initiierung

 

1 Die Mehrheit der voraussichtlich beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, kann eine Flurgenossenschaft initiieren.

 

2 Die vom vorgesehenen Perimeter erfassten Eigentümer von Grundstücken und Anlagen sind durch die Initianten vorgängig ausführlich über das Vorhaben zu orientieren.

 

3 Im Übrigen gilt Art. 118a dieses Gesetzes sinngemäss.

Art.  115
Flurkommission

 

1 Die beteiligten Grundeigentümer wählen eine Flurkommission, welche den vorläufigen Perimeterkreis, die Statuten, den Plan und den Kostenvoranschlag aufstellt.

1 Die Initianten wählen eine Flurkommission, welche insbesondere folgende Aufgaben hat:

 

a. Festlegung der Perimetergrenzen;

 

b. Erstellung der Statuten, des Grobkonzepts und des Kostenvoranschlags;

 

c. Schatzung der Grundstücke und Anlagen;

 

d. Feststellung des Nutzens aus dem Unternehmen;

 

e. Festlegung der Beitragshöhe;

 

f. Erstellung und Ausführung des Projekts;

 

g. Durchsetzung des mit der Konstituierung gewährten Enteignungsrechts, Leistung von Entschädigungen, Bereinigung von Dienstbarkeiten, Neueinteilung der Grundstücke, Durchführung der Abschlussarbeiten nach Vollendung des Projekts sowie Erledigung aller Aufgaben, für die nicht ein anderes Organ der Flurgenossenschaft zuständig ist.

2 Der Regierungsrat kann diese Aufgabe auf Ersuchen der beteiligten Grundeigentümer gegen entsprechende Entschädigung der kantonalen Verwaltung übertragen.

2 Der Regierungsrat kann diese Aufgabe auf Ersuchen der Initianten gegen entsprechende Entschädigung der kantonalen Verwaltung übertragen.

 

3 Die Flurkommission kann nach der Konstituierung der Flurgenossenschaft durch ein anderes Organ abgelöst werden.

 

Art.  115a
Perimeterkreis

 

1 Die Perimetergrenze umfasst in der Regel alle Grundstücke und Anlagen innerhalb eines natürlich oder wirtschaftlich abgegrenzten Gebietes, die erfasst werden müssen, damit ein Unternehmen in zweckmässiger Weise durchgeführt werden kann.

Art.  116
Statuten

 

1 Die Statuten müssen enthalten:

 

1. Bestimmungen über Leitung und Ausführung des Unternehmens;

1. den Zweck, die Bezeichnung der Genossenschaft sowie die Art und Durchführung des Unternehmens;

2. Bezeichnung und Umschreibung der beteiligten Grundstücke;

2. das Einzugsgebiet, nach dem sich die Mitgliedschaft bestimmt, sowie die Bezeichnung und Umschreibung der beteiligten Grundstücke;

3. Bestimmungen über Deckung der Erstellungs- und Unterhaltungskosten.

3. die Organe der Genossenschaft;

 

4. die Bestimmungen über die Deckung der Erstellungs- und Unterhaltungskosten.

Art.  117
Plan und Kostenvoranschlag

Art.  117
Grobkonzept und Kostenvoranschlag

1 Plan und Kostenvoranschlag müssen die Umschreibung der auszuführenden Arbeiten und des beteiligten Gebietes, sowie die neue Einteilung der Felder enthalten.

1 Das Grobkonzept des Projekts und der Kostenvoranschlag samt Finanzierungsplan müssen die Umschreibung der auszuführenden Arbeiten und des beteiligten Gebietes, sowie die neue Einteilung der Felder enthalten.

Art.  118
Auflage von Statuten, Plan und Kostenvoranschlag, Einsprachen

Art.  118
Auflage von Statuten, Grobkonzept und Kostenvoranschlag

1 Die Statuten, sowie Plan und Kostenvoranschlag sind während wenigstens 14 Tagen zur Einsicht der Beteiligten auf der Gemeindekanzlei derjenigen Gemeinden aufzulegen, in deren Gebiet die beteiligten Grundstücke liegen.

1 Die Statuten, sowie Grobkonzept und Kostenvoranschlag sind während wenigstens 14 Tagen zur Einsicht der Beteiligten auf der Gemeindekanzlei derjenigen Gemeinde aufzulegen, in deren Gebiet der grösste Teil der beteiligten Grundstücke liegt. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen und den Beteiligten ist davon Mitteilung zu machen.

2 Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen mit der Aufforderung, allfällige Einsprachen während der Auflagefrist der Gemeindekanzlei schriftlich einzureichen. Wer nicht Einspruch erhebt, hat den Statuten und der vorgeschlagenen Ausführung des Unternehmens zugestimmt.

2 Aufgehoben

 

Art.  118a
Gründungsversammlung

 

1 Nach erfolgter Auflage wird von der Flurkommission die Gründungsversammlung einberufen. Die Einladung dazu hat mindestens 30 Tage vorher durch eingeschriebene Mitteilung und öffentliche Publikation zu erfolgen.

 

2 Wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, der Bildung einer solchen Flurgenossenschaft zustimmt, so sind die übrigen Beteiligten zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden, aber ordnungsgemäss eingeladenen Eigentümer gelten als zustimmend. In der Einladung zur Gründungsversammlung ist auf diese Reglung hinzuweisen.

 

3 Weiter hat die Versammlung die Statuten, das Grobkonzept und den Kostenvoranschlag zu beschliessen.

 

4 Unter Vorbehalt des Gründungsbeschlusses werden alle Beschlüsse mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten gefasst.

 

5 Jeder Beteiligte hat nur eine Stimme. Auch Miteigentümer und Gesamteigentümer haben nur eine Stimme; sie haben einen Vertreter zu bestellen. Jeder Stimmberechtigte kann sich durch eine handlungsfähige Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

 

6 Kommt keine Gründung zustande, so haften die Initianten für die aufgelaufenen Kosten solidarisch nach Massgabe des Wertes ihrer mutmasslich beteiligten Grundstücke.

 

Art.  118b
Akten und Einsprachen

 

1 Allfällige Einsprachen gegen die Beschlüsse der Gründungsversammlung können innert 20 Tagen nach Durchführung derselben bei der Gemeindekanzlei eingereicht werden. Die Mitglieder sind bereits bei der Einladung zur Gründungsversammlung darauf hinzuweisen.

 

2 Die Flurkommission reicht das Versammlungsprotokoll, die Statuten, das Grobkonzept und den Kostenvoranschlag, datiert und unterzeichnet, ebenfalls der Gemeindekanzlei ein.

Art.  119
Genehmigung von Statuten, Plan und Kostenvoranschlag, Erledigung der Einsprachen

Art.  119
Genehmigung von Statuten, Grobkonzept und Kostenvoranschlag, Erledigung der Einsprachen

1 Statuten, Plan und Kostenvoranschlag unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.

1 Statuten, Grobkonzept und Kostenvoranschlag unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.

2 Dem Regierungsrat sind mit diesen Akten auch die sämtlichen eingelangten Einsprachen zu übermitteln.

2 Die Gemeindekanzlei übermittelt dem Regierungsrat sämtliche Akten und die eingelangten Einsprachen.

3 Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Vorlagen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, die nötigen Bedingungen zu einer zweckmässigen und gesicherten Ausführung vorliegen und die Kosten des Unternehmens mit dessen Nutzen im Einklange stehen.

 

4 Der Regierungsrat erledigt die eingelangten Einsprachen. Sofern dieselben zivilrechtlicher Natur sind, verweist er die Einsprecher auf den Zivilrechtsweg.

 

 

5 Die Genehmigung ist durch die Flurkommission zu veröffentlichen, die genehmigten Dokumente sind den beteiligten Grundeigentümern bekannt zu machen.

 

2.4.6.2. Durchführung

Art.  120
Festlegung der Beitragshöhe

 

1 Die Festlegung der Grundlagen für die Berechnung der Beiträge, welche die Eigentümer der Grundstücke an das Unternehmen zu leisten haben, sowie die Feststellung des ihnen aus dem Unternehmen erwachsenden Nutzens obliegen der Flurkommission. Für das Festlegen des Perimetergebiets gemäss Wasserbaugesetz kann sie Fachleute beiziehen. Die Bestimmungen des Schätzungs- und Grundpfandgesetzes sind sinngemäss anwendbar.

 

 

Art.  120a
Projekt

 

1 Die Unterlagen des Detailprojekts, insbesondere Pläne, detaillierter Kostenvoranschlag und konkrete Beitragshöhe je Grundeigentümer sind nach Abschluss der Projektierungsarbeiten während wenigstens 14 Tagen auf der Gemeindekanzlei derjenigen Gemeinde aufzulegen, in deren Gebiet der grösste Teil der beteiligten Grundstücke liegt.

 

2 Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen mit der Aufforderung, allfällige Einsprachen während der Auflagefrist der Gemeindekanzlei schriftlich einzureichen. Wer nicht Einspruch erhebt, hat den vorgeschlagenen Ausführung des Unternehmens zugestimmt.

 

3 Die Einsprachen gegen das bereinigte Projekt sind entsprechend dem Verfahren im Gründungsstadium zu erledigen.

Art.  121
Konstituierung, Zwangsenteignung

 

1 Durch die Genehmigung der Statuten, des Planes und Kostenvoranschlages ist die Flurgenossenschaft gesetzlich konstituiert.

1 Durch die Genehmigung der Statuten, des Grobkonzepts und des Kostenvoranschlages ist die Flurgenossenschaft gesetzlich konstituiert.

2 Die Genehmigung berechtigt die Flurgenossenschaft, die zur Ausführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke und Rechtsamen auf dem Wege der Zwangsenteignung zu erwerben und die beteiligten Grundeigentümer zur Leistung eines verhältnismässigen Beitrages anzuhalten.

 

Art.  122
Beginn der Arbeiten, Veränderungen und Ergänzungen

 

1 Die Ausführung der Arbeiten darf erst nach Genehmigung der Vorlagen durch den Regierungsrat in Angriff genommen werden. Der Beginn ist durch die Flurkommission rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.

 

2 Wenn sich im Verlaufe der Ausführung des Unternehmens Veränderungen oder Ergänzungen als notwendig herausstellen, so wird sie der Regierungsrat nach Anhörung der Beteiligten anordnen.

 

Art.  123
Neueinteilung der Grundstücke

 

1 Bei der neuen Einteilung der Grundstücke soll jeder Eigentümer, soweit tunlich, für den Wert der abgetretenen Grundstücke den Ersatz in Grundstücken in möglichst gleicher Lage und von annähernd gleicher Bodengüte und Ertragsfähigkeit erhalten. Auf eine zweckmässige Güterzusammenlegung soll in jedem Falle Rücksicht genommen werden.

 

Art.  124
Entschädigung in Geld

 

1 Eine Entschädigung in Geld darf nur stattfinden:

 

1. zur Ausgleichung kleiner Wertunterschiede zwischen den ausgetauschten Grundstücken;

 

2. wenn kleine Bodenstücke abzutreten sind und es an geeignetem Boden zum Ersatz mangelt.

 

In diesem Falle ist voller Schadenersatz zu leisten.

 

Art.  125
Streitigkeiten unter den Beteiligten

Art.  125
Streitigkeiten

1 Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Unternehmen unter den Beteiligten ergeben, werden im Rekurswege durch den Regierungsrat entschieden. Diejenigen Mitglieder, welche bei der Ausführung des Unternehmens mitgewirkt haben, befinden sich im Ausstand und es ergänzt sich der Regierungsrat aus den Mitgliedern des Kantonsrates.

1 Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur, die sich aus Bodenverbesserungen ergeben, entscheidet der Regierungsrat.

 

1a Gegen Entscheide der Flurkommission oder eines Organs der Genossenschaft kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

2 Entschädigungen an Dritte haben gemäss der kantonalen Gesetzgebung über Zwangsenteignung zu erfolgen.

 

Art.  126
Neue Flureinteilung, Öffentliche Beurkundung

 

1 Nach Vollendung des Unternehmens hat die Flurkommission die neue Flureinteilung öffentlich beurkunden und in das Grundbuch aufnehmen zu lassen. Für die damit verbundenen Eintragungen im Grundbuch dürfen keine Gebühren erhoben werden (954).

 

Art.  127
Kanalisation

 

1 Bei der Durchführung einer Kanalisation durch eine Gruppe von Häusern oder Liegenschaften finden Art. 114 bis 126 des vorliegenden Gesetzes entsprechende Anwendung.

 

2 Bei der Lastenverteilung ist sowohl auf den Wert des Grundbesitzes, als auch auf gewerbliche Einrichtungen, welche aus der Kanalisation in besonderem Masse Vorteil ziehen, Rücksicht zu nehmen und überhaupt sind hiebei alle in Betracht fallenden Verhältnisse zu würdigen.

 

 

Art.  127a
Auflösung

 

1 Ein Auflösungsbeschluss der Flurgenossenschaft bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Genossenschafter, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, und der Genehmigung durch den Regierungsrat.

 

2 Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn der Zweck der Flurgenossenschaft dahingefallen ist, sämtliche Schulden getilgt sind, die Rechtsnachfolge geregelt und der Unterhalt des Werks sichergestellt ist.

 

3 Das darüber hinaus bei der Auflösung noch vorhandene Genossenschaftsvermögen ist entsprechend des aktuellen Unterhaltsperimeters unter die Genossenschafter zu verteilen.

 

 



[1]     Der Autor ist Leiter des Amts für Justiz, vertritt in diesem Beitrag aber seine persönlichen Auffassungen.

[2]     Der Entwurf des Justizdepartements vom 9. Juni 1978 zuhanden des Vernehmlassungsverfahrens stützte sich ab auf die Korrekturen des Gutachters Prof. Dr. iur. Dr. phil. Peter Liver vom 11. und 13. Mai 1978. Den bereinigten Entwurf, namentlich das Bodenverbesserungs- und Güterzusammenlegungsrecht kommentiert der Gutachter in seinem Schreiben vom 10. August 1978, S. 10, wie folgt: "Dazu habe ich nichts zu bemerken. Dies ist ein wohlgelungener Abschnitt. Wohl nach einem guten Vorbild abgefasst." Die Aussage wird verständlich, wenn man die Bemerkung des Gutachters im Schreiben vom 11. Mai 1978 liest, wonach der Entwurf des Kantons Obwalden in einzelnen Partien dem von ihm entworfenen Einführungsgesetz des Kantons Appenzell Ausserrhoden gleiche.

[3]     VVGE 1978 bis 1980, Nr. 39, E. 3.

[4]     Nachtrag zum EG ZGB sowie Entwurf einer Bereinigungsverordnung (Vorlagen des Regierungsrats vom 16. August 2016, traktandiert für die Sitzung des Kantonsrats vom 26. Oktober 2016).