Zwei Fragen zu Unvereinbarkeitsbestimmungen der Kantonsverfassung: Dürfen Mitglieder des Kantonsrats und kantonale Angestellte einer richterlichen Behörde angehören?
Dr. iur. Notker Dillier, Rechtsanwalt, Sarnen[1]
1.1 Unvereinbarkeit Kantonsrat / Richteramt
1.2 Unvereinbarkeit kantonale Anstellung / Richteramt
2.1 Unvereinbarkeit Kantonsrat / Richteramt
2.1.2 Authentische Interpretation von 1973
2.1.3 Bundesrecht überlässt Regelung dem kantonalen Recht
2.1.4 Die Auffassung des Verfassungsgebers
2.1.5 Andere Regelungsmöglichkeit
2.1.8 Nachbemerkung: Bisherige Praxis stellt keine authentische Interpretation dar
2.2 Unvereinbarkeit kantonale Anstellung / Richteramt
2.2.2 Die Auffassung des Verfassungsgebers
2.2.3 Bundesrecht überlässt Regelung dem kantonalen Recht
Dem Rechtsdienst wurden im Hinblick auf den Beginn des Amtsjahres 2014/2015 kurzfristig zwei Fragen zur Wählbarkeit von Behördenmitgliedern unterbreitet. Die Antworten werden, da Urteile und Publikationen zum kantonalen Verfassungsrecht verhältnismässig selten sind, in der Form eines kleinen Aufsatzes zusammengefasst.
Die Kantonsverfassung[2] enthält in Art. 45 den Grundsatz der Gewaltentrennung; dennoch hat der Kantonsrat bisher aus seiner Mitte Mitglieder in richterliche Behörden gewählt[3]. Im Hinblick auf die konstituierende Sitzung des Kantonsrats vom 27. Juni 2014 stellte sich – soweit ersichtlich erstmals ausdrücklich – die Frage, ob ein Mitglied des Kantonsrats in die Steuerrekurskommission gewählt werden kann. Die Steuerrekurskommission gilt gemäss bundesgerichtlicher Praxis als richterliche Behörde[4].
Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 3. Mai 2012[5] werden die Amtsstellenleitung und die übrigen Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder vom Regierungsrat gewählt. Die Gewählten sind kantonale Angestellte im Sinne des kantonalen Personalrechts[6]. Im Hinblick auf eine solche Wahl stellte sich die Frage, ob die gewählte Person, welche (nebenamtliches) Mitglied des Verwaltungsgerichts ist, aus diesem ausscheiden müsse, weil es sich beim Verwaltungsgericht um eine übergeordnete kantonale Behörde im Sinne von Art. 50 KV handle.
Die Gewaltentrennung wurde in Art. 45 KV[7] wie folgt geregelt:
Art. 45 Gewaltentrennung
1 Die rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt sind grundsätzlich getrennt.
2 Die Mitglieder des Kantonsrates sowie Staatsanwalt und Verhörrichter dürfen weder dem Kantonsgericht noch dem Obergericht angehören.
3 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder dem Kantonsrat noch einem Gericht oder einem Gemeinderat angehören.
4 Die Mitglieder eines Gerichtes dürfen nicht gleichzeitig einer übergeordneten Gerichtsinstanz angehören.
Im Rahmen der eidgenössischen Justizreform wurden das sog. Staatsanwaltschaftsmodell eingeführt und die Schlichtungsbehörden neu geregelt[8]; dies hatte auch eine Anpassung der Kantonsverfassung zur Folge. Art. 45 Abs. 2 und 4 KV wurden formal an die neue Organisation angepasst:
Art. 45 Gewaltentrennung
1 (…)
2 Die Mitglieder des Kantonsrates sowie die Staatsanwälte, der Jugendanwalt und dessen Stellvertreter dürfen weder dem Kantonsgericht noch dem Obergericht angehören.
3 (…)
4 Die Mitglieder einer Schlichtungsbehörde oder eines Gerichtes dürfen nicht gleichzeitig einer übergeordneten Gerichtsinstanz angehören.
Materiell ergaben sich keine Änderungen[9].
Im Rahmen der Vorbereitung der erstmaligen Wahl des Verwaltungsgerichts stellte sich schon bald nach Inkrafttreten der Kantonsverfassung am 19. Mai 1968[10] die Frage, weshalb in Art. 45 Abs. 2 KV das Verwaltungsgericht nicht erwähnt wird. Im Rahmen einer sog. authentischen Interpretation[11] der Kantonsverfassung nach Art. 70 Ziff. 2 KV stellte der Kantonsrat fest, dass das Verwaltungsgericht in Art. 45 Abs. 2 KV deshalb nicht erwähnt wird, weil dieses Gericht erst mit dem Gerichtsorganisationsgesetz vom 4. März 1973[12] geschaffen wurde. Nach dem Willen des Verfassungsgebers gelte die in Art. 45 Abs. 2 KV statuierte Unvereinbarkeit auch für das Verwaltungsgericht[13].
Gilt diese Unvereinbarkeit nun abschliessend für das Kantonsgericht, das Obergericht und das Verwaltungsgericht, oder generell für richterliche Behörden?
Aus dem Anspruch auf ein unabhängiges Gericht[14] wird ein bundesrechtliches Gebot einer personellen Trennung von Regierungsrat und Gerichten abgeleitet; bundesrechtlich gestattet ist hingegen, dass kantonale Richter in kantonalen Parlamenten sitzen[15]. Die Frage ist somit nach kantonalem Verfassungsrecht zu beantworten[16].
Vorerst enthält Art. 45 KV den Grundsatz der Gewaltentrennung, wonach die rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt „grundsätzlich“ getrennt sind (Abs. 1). Die Wendung „grundsätzlich“ impliziert, dass der Grundsatz offenbar auch Ausnahmen zulässt. Die Materialien zu Art. 45 KV sind wenig ergiebig. Verfassungsrat Dr. Emil Kathriner führte im Verfassungsrat dazu Folgendes aus:
„In diesem Artikel wurde die ganz klare Trennung der verschiedenen Gewalten vorgenommen. Es brauchte viel, bis man im Kanton Obwalden zu dieser Lösung kam. Wir haben allerdings in den letzten Jahren die Gewaltentrennung gehabt, aber nicht in restloser Art und Weise. Wir haben hier genau nach den schweizerischen Normen die komplette Trennung dieser Funktionen festgelegt. In der Praxis wird sich für uns nichts ändern. Wir haben nur gewisse Nuancierungen in die allgemeinen Bestimmungen hineingebracht.“ [17]
Tatsächlich enthält Art. 45 Abs. 1 KV den Grundsatz der Gewaltentrennung, in Art. 45 Abs. 2 KV werden dann aber lediglich das Kantonsgericht und das Obergericht aufgeführt, wobei das damals noch nicht existierende Verwaltungsgericht (nachvollziehbar) mitgemeint war. Welches nun die von Verfassungsrat Emil Kathriner erwähnten Nuancierungen sind, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Allenfalls die Beschränkung auf die beiden genannten Gerichte?
Im Rahmen der späteren Beratung des damaligen Art. 78 KV über die Strafrechtspflege war der vorgeschlagene Begriff „Polizeigericht“ umstritten. Es wurde der Antrag gestellt, den bisherigen Begriff „Justizkommission“ beizubehalten, die Justizkommission sei nicht ein Gericht im strengen Sinn des Wortes[18]. Interessant sind die folgenden Ausführungen von Verfassungsrat Josef Nigg:
Den Bedenken des Landammanns kann man eventuell dadurch Rechnung tragen, dass man Art. 45 Abs. 3 wie folgt formuliert: „Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder dem Kantonsrat noch dem Kantonsgericht oder Obergericht angehören.“ Das Gleiche machen wir in Abs. 2, wo wir geschrieben haben, dass die Kantonsratsmitglieder nicht dem Kantonsgericht und dem Obergericht angehören dürfen, dass es ihnen jedoch freigestellt ist, dem Jugendgericht oder der Justizkommission anzugehören. Diese Formulierung wurde vielleicht ad personam gemacht. Aber es ist durchaus möglich, dass der Staatsanwalt, der Mitglied dieses Polizeigerichts oder Justizkommission ist, zugleich auch Mitglied des Kantonsrates ist, was jetzt zutrifft.“ [19]
Die Verfassung des Kantons Schaffhausen spricht – anders als Art. 45 der Obwaldner KV – in Art. 42 viel allgemeiner von den Rechtspflegebehörden[20], die Verfassung des Kantons Bern von den richterlichen Behörden[21]. Die Obwaldner Kantonsverfassung regelt in Art. 77 bis 88 die richterlichen Behörden verhältnismässig ausführlich (Friedensrichter, Kantonsgerichtspräsident, Gerichtsausschuss, Arbeitsgericht, Versicherungsgericht, Verhörrichter, Strafkommission, Jugendgericht, Verwaltungsgericht, unabhängige vom Kantonsrat gewählte Rekursbehörde, usw.). Sie enthält aber in Art. 45 über die Gewaltentrennung nicht die Vorschrift, dass die Mitglieder des Kantonsrats generell Rechtspflegebehörden oder richterlichen Behörden nicht angehören dürfen; sie schränkt das Verbot ausdrücklich auf das Kantonsgericht und das Obergericht (bzw. Verwaltungsgericht) ein[22].
Die Auslegung einer Bestimmung der Kantonsverfassung erfolgt grundsätzlich nach den gleichen methodischen Regeln, wie sie für die Auslegung von Gesetzesrecht entwickelt wurden[23]. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung widergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben[24]. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben[25].
„Was im Verfassungsrat gedacht, ausgesprochen und diskutiert wurde, ist noch nicht verbindlicher Inhalt der Norm. Vielmehr kommt es darauf an, was im Wortlaut des Erlasses Niederschlag gefunden hat.“ [26] Es ist in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass Äusserungen von Personen, die bei der Vorbereitung eines Erlasses mitwirkten, nur dann von Bedeutung sind, wenn sie im Gesetzestext zum Ausdruck kommen[27].
Nach Auffassung von Kurt Eichenberger muss sich eine kantonale Verfassung zudem gefallen lassen, dass sie weit strenger und peinlicher „beim Wort“ genommen wird als etwa ein privatrechtlicher Vertrag[28]. Ein kantonales Verfassungswerk, zumal bei einer Totalrevision, werde sorgfältig bedacht und redigiert, und es könne nicht leichthin angenommen werden, der klare Wortlaut enthalte nicht den wahren Willen des Verfassungsgebers. Eine Ausnahme wäre höchstens dann möglich, wenn die Folgen der Auslegung „unvernünftig und sinnwidrig“ wären.
Das Bundesrecht enthält kein Verbot, wonach kantonale Richter nicht in kantonalen Parlamenten sitzen dürften. Der Wortlaut von Art. 45 KV ist klar und eindeutig: Die Mitglieder des Kantonsrats dürfen weder dem Kantonsgericht noch dem Obergericht angehören. Auf dem Wege der authentischen Interpretation bestimmte der Kantonsrat, dass diese Unvereinbarkeit auch für das Verwaltungsgericht gilt. Aus den Protokollen des Verfassungsrats ergibt sich unmissverständlich, dass die Unvereinbarkeit bewusst nur für die genannten Gerichte aufgestellt wurde; Mitglieder des Kantonsrats sollten nach Auffassung des Verfassungsrats andern richterlichen Behörden, insbesondere dem Jugendgericht, angehören dürfen. Der in Art. 45 Abs. 1 KV aufgestellte Grundsatz der Gewaltentrennung lässt Ausnahmen zu.
Die aufgestellte Regelung lässt sich mit dem Verhältnismässigkeitsgebot rechtfertigen, sie erscheint nicht völlig unvernünftig und sinnwidrig, auch wenn aus heutiger Sicht die (personelle) Gewaltentrennung auch strikter durchgesetzt werden könnte. Es ist aber in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers (Verfassungsgebers), den Kreis der von einer Unvereinbarkeitsbestimmung erfassten Personen zu ziehen.
Eine Nachbemerkungen ist hier noch beizufügen: Der Kantonsrat hat bereits mehrmals einzelne seiner Mitglieder in richterliche Behörden gewählt[29]. Kann man daraus schliessen, er habe damit die Kantonsverfassung (stillschweigend) so interpretiert, dass dies zulässig sei? Nach Art. 70 Ziff. 2 KV ist der Kantonsrat befugt, die Kantonsverfassung zu interpretieren (sog. authentische Interpretation) [30]. Dies muss allerdings in einem förmlichen Verfahren geschehen. „Es wird noch nicht ‚authentisch‘ interpretiert, wenn der Kantonsrat bei irgendeiner Gelegenheit Verfassungsrecht beizieht und diesem interpretierend einen bestimmten Inhalt zuschreibt.“ Das Ergebnis dieser „förmlichen Prozedur“ wird in einem besonderen Interpretationsbeschluss festgehalten[31]. Die genannten Wahlbeschlüsse stellen somit keine authentische Interpretation der fraglichen Verfassungsbestimmung dar. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die authentische Interpretation nach den üblichen Auslegungsregeln erfolgt und keine schöpferische Rechtsetzung erlaubt[32].
Die fragliche Bestimmung von Art. 50 Abs. 1 KV lautet:
Art. 50 Unvereinbarkeit der Amtspflichten von Angestellten
1 Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht, ist nicht in eine übergeordnete kantonale Behörde oder einen Einwohner- bzw. Bezirksgemeinderat wählbar. Die Gesetzgebung kann weitere Einschränkungen vorsehen.
Die Bestimmung erfuhr seit 1968 verschiedene Änderungen. Im Kern blieb sie (soweit hier interessierend) gleich; sie lautete damals:
„Hauptamtliche kantonale Beamte und Angestellte sind weder in eine kommunale noch in eine ihnen übergeordnete kantonale Behörde wählbar.“ [33]
Die Protokolle des Verfassungsrats[34] zeigen, dass das passive Wahlrecht der Beamten äusserst umstritten war. Die Diskussion über dieses Thema begann bereits 1942. Mit einer Teiländerung der Kantonsverfassung vom 10. Mai 1942[35] wurde Art. 17 Abs. 5 der damaligen KV wie folgt ergänzt:
„Festbesoldete kantonale Beamte und Angestellte, die von der Landsgemeinde, dem Kantonsrat oder dem Regierungsrat gewählt werden, sind weder in eine ihnen übergeordnete kantonale Behörde oder Beamtung noch in die Gerichte und Gemeindebehörden wählbar.“
Dem Verfassungsrat wurde 1967 folgender Wortlaut zu Art. 50 KV unterbreitet:
„Festbesoldete kantonale Beamte und Angestellte sind nicht in eine ihnen übergeordnete kantonale Behörde und nicht in die Gerichte wählbar.“ [36]
Wie bereits erwähnt, war das passive Wahlrecht der Beamten stark umstritten[37]: Sollen sie in (übergeordnete) kantonale Behörden gewählt werden können, sollen sie in Gemeindebehörden gewählt werden können, sollen kommunale Beamte in kantonale Behörden gewählt werden können, handelt es sich um eine Diskriminierung der Beamten, kann die Öffentlichkeit auf das Mitwirken (fähiger) Beamten in Behörden verzichten, usw.
Zu diesem Fragenkomplex wurde im Hinblick auf die Totalrevision der Kantonsverfassung in einem staatsrechtlichen Gutachten von Kurt Eichenberger/Ernst Fischli über Fragen der Rechte und Pflichten des Bürgers im Kanton Obwalden[38] Stellung genommen.
Dieses Gutachten setzt sich mit den verschiedenen Aspekten, u.a. auch der Gewaltentrennung, auseinander und kommt zum Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für den absoluten Ausschluss der Beamten aus dem Parlament gibt[39]. In Bezug auf die Gerichte heisst es im Gutachten: „Gerichte, die überwiegend kantonales Recht anwenden (verwaltungs- und staatsrechtliche Streitigkeiten), sollten mit Richtern besetzt werden, die keinerlei Verwaltungsämter, auch keine Nebenämter bekleiden.“ [40]
Die Diskussionen im Verfassungsrat drehten sich vor allem um die Frage, ob die strikte Regelung von 1942 aufgeweicht werden solle, ob kantonale und kommunale Beamte gleich behandelt werden sollen, ob die Beamten überhaupt ein Bedürfnis nach einer Behördentätigkeit hätten usw. Die Einsitznahme von Beamten und Angestellten in Gerichte war erst gegen Ende der Beratungen ein Thema. Erst an der Sitzung vom 9. März 1968 findet man von Verfassungsrat Josef Nigg den Satz: „Ebenso bedaure ich es, wenn man gemäss Abs. 1 keine kantonale Beamte in die Gerichte wählen könnte.“ [41] Er stellte einen entsprechenden Streichungsantrag (noch in die Gerichte wählbar sei zu streichen). Dr. Jost Dillier stimmte dieser Auffassung zu und bemerkte, dass ein Angestellter des EWO im Obergericht sei und dies weiterhin möglich sein solle. Später wiederholte Josef Nigg seinen Antrag und führte aus, dass in den Gerichten Juristen mitwirken sollten und wies auf verschiedene Beispiele hin[42]. Der Verfassungsrat stimmte dann dem Antrag von Josef Nigg zu[43] und strich den Zusatz noch in die Gerichte wählbar. Verfassungsrat Dr. Elmar Blättler stellte schliesslich noch einen Rückkommensantrag. Er führte aus: „Gemäss der vorliegenden Fassung sind die kantonalen Beamten in die Gerichte wählbar“, dies störe aber die Systematik und die Gewaltentrennung[44]. Justizdirektor Dr. Ignaz Britschgi stellte den Antrag, den Rückkommensantrag abzulehnen. Man habe sehr lange diskutiert und eine Lösung gefunden. „Bewusst wurde in die Vorlage die Bestimmung aufgenommen, dass Beamte in die Gerichte wählbar sind. Denn die Gerichte sind keine vorgesetzte und übergeordnete Behörden. Diese Bestimmung ruft sicher keiner Opposition.“ [45]
Die Entstehungsgeschichte der Norm von Art. 50 KV zeigt, dass der Verfassungsgeber bewusst die Wählbarkeit von Beamten in die Gerichte zulassen wollte. Auch die Bestimmung über die Gewaltentrennung (Art. 45 KV) schliesst die Wahl von kantonalen Angestellten in ein Gericht nicht aus.
Die Unvereinbarkeitsbestimmungen für kantonale Behörden richten sich nach kantonalem Recht; die Kantone haben hier einen erheblichen Spielraum[46]. Es gibt keinen bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach niemand in seiner eigenen Aufsichtsbehörde sitzen dürfe[47]. Ich neige zur Auffassung, dass die Unvereinbarkeitsbestimmungen eine abschliessende Regelung enthalten und nicht auf dem Weg einer (grosszügigen) Interpretation ausgeweitet werden können[48]. Dies ist Aufgabe des Gesetzgebers bzw. Verfassungsgebers. Einer konkreten Befangenheit im Einzelfall ist durch den Ausstand zu begegnen[49].
Es wird auf die Ausführungen in Ziff. 2.1.6 verwiesen.
Die Materialien zur Entstehungsgeschichte der Kantonsverfassung zeigen, dass der historische Verfassungsgeber kantonalen Angestellten den Einsitz in ein kantonales Gericht – entgegen dem staatsrechtlichen Gutachten und den Vorschriften in andern Kantonen – ausdrücklich nicht verwehren wollte; es gibt auch keine bundesrechtlichen Vorschriften, die dies verbieten würden. Allerdings bedürfen kantonale Angestellte vor der Wahl in eine kantonale oder Gemeindebehörde, in welche die Wahl nicht bereits von Verfassung wegen ausgeschlossen ist, einer Bewilligung des Regierungsrats[50].
[1] Der Autor ist Rechtskonsulent des Regierungsrats, vertritt in diesem Beitrag aber seine persönlichen Auffassungen.
[2] Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; GDB 101.0).
[3] Am 28. November 2002 wurde Kantonsrat lic. iur. Karl Vogler, Lungern, zum Präsidenten des Jugendgerichts gewählt (nach Art. 69 Ziff. 3 KV [Fassung vom 19. Mai 1968, OGS 1973, 1]; ABl 2002, S. 1482 [Verhandlungsbericht Kantonsrat]; ABl 2002, S. 267 [Wahlergebnis Kantonsrat]. Am 25. Juni 2010 wurde Kantonsrat Martin Mahler, Engelberg, als Mitglied der Steuerrekurskommission gewählt (ABl 2010, S. 1309 [Verhandlungsbericht Kantonsrat], ABl 2010, S. 424 [Wahlergebnis Kantonsrat]). Die Aufzählung ist nicht abschliessend.
[4] BGE vom 11. Juni 2004 (2A.331/2003, Erw. 1.1); ferner auch Bericht und Botschaft des Regierungsrats und des Obergerichts betreffend die Umsetzung der Justizreform (Evaluation der Justizreform) sowie zur Anpassung verschiedener Erlasse vom 17. Juni 2014, S. 61 und 64.
[5] V KESB (GDB 211.61).
[6] Art. 45 Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1998 (StVG; GDB 130.1).
[7] Fassung vom 19. Mai 1968 (OGS 1973, 1).
[8] Siehe dazu die Botschaft des Regierungsrats zum Entwurf eines Gesetzes über die Justizreform, eines Gesetzes über den Schutz bei häuslicher Gewalt sowie eines Nachtrags zur Kantonsverfassung vom 23. Februar 2010.
[9] Siehe auch die Erläuterungen des Regierungsrats zur kantonalen Volksabstimmung vom 26. September 2010.
[10] Siehe Art. 114 KV.
[11] Zur authentischen Interpretation siehe auch das Rechtsgutachten über Wählbarkeitsbegrenzungen für das Mitglied des Ständerates des Kantons Obwalden und über die authentische Interpretation (Art. 46 und 70 Ziff. 2 KV), von Prof. Kurt Eichenberger, November 1985 [Gutachten Eichenberger], ferner David Jenny, Zur Lehre und Praxis der authentischen Interpretation, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Obwalden (beides unveröffentlicht); sowie auch Josef Nigg, Die Rechtssetzung im Kanton Obwalden auf der Stufe Verfassung, Gesetz und Verordnung, Diss. Freiburg 1971, S. 85 bis 90.
[12] aGOG (OGS 1973, 5).
[13] Interpretation des Artikels 45 der Kantonsverfassung vom 13. April 1973 (GDB 101.2).
[14] Art. 30 Abs. 1 sowie Art. 191c Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101).
[15] Hansjörg Seiler/Tobias D. Meyer, Kommentar der Kantonsverfassung Luzern, Bern 2010, N 6 zu § 33.
[16] Weder das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1) noch das Kantonsratsgesetz vom 21. April 2005 (KRG; GDB 132.1) noch andere kantonale Erlasse enthalten Unvereinbarkeitsbestimmungen.
[17] Protokoll des Verfassungsrats vom 28. Juni 1967 bis 16. März 1968, S. 119.
[18] Protokoll des Verfassungsrats vom 28. Juni 1967 bis 16. März 1968, S. 219.
[19] Protokoll des Verfassungsrats vom 28. Juni 1967 bis 16. März 1968, S. 219.
[20] Reto Dubach, Verfassung des Kantons Schaffhausen, Kommentar, Feuerthalen 2004, S. 122.
[21] Urs Bolz, in: Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, Bern/ Stuttgart/ Wien 1995, N 4 und 5 zu Art. 68.
[22] Vgl. dazu auch die Regelung im Kanton Aargau, wo die Unvereinbarkeit (gemäss Verfassung) auf das Obergericht eingeengt ist: Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau und Frankfurt am Main 1986, N 6 zu § 69; ferner auch die ähnliche Zürcher Regelung: Walter Haller, Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich/Basel/Genf 2007, N 4 zu Art. 42.
[23] BGE 128 I 327, Erw. 2.1.
[24] BGE 139 V 453, Erw. 3.2.2, BG-Urteil 9C_799/2013 vom 17. April 2014, Erw. 4.1.
[25] BGE 133 III 175, Erw. 3.3.1; 134 II 308, Erw. 5.1.
[26] Gutachten Eichenberger (Anm. 11), S. 12.
[27] Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz 1012 zu § 4.
[28] Gutachten Eichenberger (Anm. 11), S. 17.
[29] Siehe Anm. 3.
[30] Siehe vorne Ziff. 2.1.2.
[31] Gutachten Eichenberger (Anm. 11), S. 5 f.
[32] Gutachten Eichenberger (Anm. 11), S. 5 f.
[33] OGS 1973, 1.
[34] Protokoll des Verfassungsrats vom 28. Juni 1967 bis 16. März 1968.
[35] OGS 1943, 117.
[36] Protokoll des Verfassungsrats vom 28. Juni 1967 bis 16. März 1968, S. 126.
[37] Bestrebungen einer Lockerung hatten erst im Jahre 1997 Erfolg, siehe dazu die Erläuterungen zur kantonalen Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, zur Änderung von Art. 50 KV, S. 6.
[38] Staatsrechtliches Gutachten von Prof. Kurt Eichenberger und Ehrendozent Dr. Ernst Fischli, August 1967, S. 73 bis 82: „Diskriminierung“ der Staatsangestellten von den Rechten der übrigen Bürger? Vorschläge hinsichtlich einer wünschbaren Neuordnung? [Passives Wahlrecht in der Gemeinde, Ausschluss vom passiven Wahlrecht in die übergeordnete, kantonale Behörde, genauer in welche?] (Gutachten Eichenberger/Fischli).
[39] Gutachten Eichenberger/Fischli (Anm. 38), S. 80.
[40] Gutachten Eichenberger/Fischli (Anm. 38), S. 82.
[41] Protokoll des Verfassungsrats vom 28. Juni 1967 bis 16. März 1968, S. 529.
[42] Protokoll des Verfassungsrats vom 28. Juni 1967 bis 16. März 1968, S. 532.
[43] Protokoll des Verfassungsrats vom 28. Juni 1967 bis 16. März 1968, S. 533.
[44] Protokoll des Verfassungsrats vom 28. Juni 1967 bis 16. März 1968, S. 559.
[45] Protokoll des Verfassungsrats vom 28. Juni 1967 bis 16. März 1968, S. 560.
[46] Vgl. die heutige strengere Regelung im Kanton Bern, wo Mitglieder der kantonalen Verwaltung keinem kantonalen Gericht angehören dürfen: Urs Bolz (Anm. 21), N 11 zu Art. 68); ebenso im Kanton Schaffhausen: Reto Dubach (Anm. 20), S. 122 bis 124; eine differenzierte Regelung kennt der Kanton Basel Stadt: Denise Buser, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 355 f.
[47] Seiler/Meyer (Anm. 15), N 3 bis 5 zu § 33.
[48] Vgl. H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Wädenswil, 3. Auflage 2000, N 2.2 zu § 60.
[49] Vgl. Eichenberger (Anm. 22) N 11 zu § 69; Walter Haller (Anm. 22), N 1 ff. zu Art. 43.
[50] Art. 38 Abs. 2 StVG (Anm. 6); gegebenenfalls ist die Bewilligung nachträglich einzuholen.