{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_24-1517_2024-06-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=767&type=1563347022&cHash=ef49343698bfabf7d0bb6f4b59e11fc5", "Checksum": "be9690accf8b30eecacae507e101fff6"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "17:39:15", "Num": ["24-1517"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement 27.06.2024 24-1517"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement 27.06.2024 24-1517"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement 27.06.2024 24-1517"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umweltschutzrecht, Art. 12, 39 Abs. 1 USG, Anhang 2 Ziff. 552 LRV. Die von der Vereinigung der St.Galler Gemeindepr\u00e4sidien gemeinsam mit dem St.Galler Bauernverband, dem Amt f\u00fcr Umwelt und dem Landwirtschaftsamt erarbeitete Kriterienliste f\u00fcr einzelbetriebliche Ausnahmen vom Schleppschlauchobligatorium sieht vor, dass bei einer erschwerten Erreichbarkeit der Landwirtschaftsfl\u00e4che infolge Zufahrtsbreiten von unter 2,5 m ein Befreiungsgrund gegeben sein kann (Erw. 4.1). Neben einer ungen\u00fcgenden Wegbreite ist auch der Ausbauzustand zu beachten. Der Zufahrtsweg wiess vorliegend eine Breite von unter 2,4 m auf, hatte keinen befestigten Abschluss und war seitlich abfallend, sodass die Verkehrssicherheit beim Befahren mit einem Schleppschlauchverteiler nicht gew\u00e4hrleistet war (Erw.4.3). Zur immissionsarmen Ausbringung h\u00e4tte ein Schleppschlauchverteiler von einem separaten Standort angeliefert werden m\u00fcssen, was vorliegend als unzumutbar erachtet wurde, weil der Schwellenwert von 3 Hektaren gem\u00e4ss Anhang 2 Ziff. 552 LRV um weniger als 20 % \u00fcberschritten und zudem der Betriebsinhaber im Jahr 2028 das Pensionsalter erreicht. Aufgrund einer Gesamtabw\u00e4gung und in Anlehnung an Ziff. 3.2 und 1.1 der Kriterienliste war eine befristete Ausnahmebewilligung zu erteilen (Erw.5). Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 17:39:15", "Checksum": "9cfb6adf1b59a804f3759a87f0e580eb"}