{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-05-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_24-1959--24-1960--24_2026-05-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1118&type=1563347022&cHash=7aa4b23ac478e296938c31896bd25d77", "Checksum": "413661634b264232d69ffb701444035e"}, "Scrapedate": "2026-08-24", "Scrapetime": "03:03:38", "Num": ["24-1959, 24-1960, 24-1984"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement 13.05.2026 24-1959, 24-1960, 24-1984"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement 13.05.2026 24-1959, 24-1960, 24-1984"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement 13.05.2026 24-1959, 24-1960, 24-1984"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungsrecht, Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 6 Abs. 2 NHG, Art. 19 GSchG, Art. 4 und Art. 25a RPG, Art. 23 Abs. 1 Bstn. a und b, Art. 25 Abs. 1 Bst. b und Art. 34 PBG. Da im Rahmen des vorliegenden Sondernutzungsplans im Gew\u00e4sserschutzbereich Ao namentlich Erdsonden geplant sind, ist das Einholen einer Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG notwendig. Es liegt daher eine Bundesaufgabe vor. Da eine Beeintr\u00e4chtigung des ISOS indes offenkundig ausgeschlossen werden kann, besteht kein Anlass, ein obligatorisches Gutachten der ENHK einzuholen (Erw. 4). Die Pflicht, ein Mitwirkungsverfahren im Sinn von Art. 4 RPG und Art. 34 PBG durchzuf\u00fchren, richtet sich an die mit Planungsaufgaben betrauten Beh\u00f6rden. Diese haben daf\u00fcr zu sorgen, dass die Bev\u00f6lkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. Vorliegend wurden die Anforderungen an das Mitwirkungsverfahren eingehalten (Erw. 5). Sofern die Errichtung oder die \u00c4nderung einer Baute oder Anlage Verf\u00fcgungen mehrerer Beh\u00f6rden erfordert, ist eine Beh\u00f6rde zu bezeichnen, die f\u00fcr eine ausreichende Koordination sorgt. Im Hinblick auf die anzustrebende inhaltliche Widerspruchsfreiheit der mehreren Verf\u00fcgungen legt Art. 25a Abs. 2 RPG verschiedene Koordinationsgrunds\u00e4tze fest, die auch auf das Nutzungsplanverfahren sinngem\u00e4ss anwendbar sind. Die aufgef\u00fchrten Festlegungen und Hinweise im Sondernutzungsplan stehen im Widerspruch zum noch geplanten Ausbau der bestehenden Strasse. Der Sondernutzungsplan und der Teilstrassenplan m\u00fcssten miteinander koordiniert werden, um Widerspr\u00fcche zu vermeiden. Es liegt eine Verletzung des Koordinationsgebots vor. Demgegen\u00fcber ist f\u00fcr die erforderliche Konzession keine Koordination mit dem Sondernutzungsplan erforderlich (Erw. 6). Nach Art. 23 Abs. 1 Bstn. a und b PBG k\u00f6nnen die politischen Gemeinden Sondernutzungspl\u00e4ne namentlich zur Regelung von besonderen Bauweisen oder Gestaltung von Bauten und Aussenr\u00e4umen oder zur Entwicklung von Orts- und Quartierzentren erlassen. \u00dcberdies kann gem\u00e4ss Art. 25 Abs. 1 Bst. b PBG der Sondernutzungsplan in Abweichung vom Rahmennutzungsplan eine h\u00f6here bauliche Nutzung im Interesse einer \u00dcberbauung von hoher st\u00e4dtebaulicher und architektonischer Qualit\u00e4t zulassen. Gem\u00e4ss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf mit einem Sondernutzungsplan von der Grundordnung abgewichen werden, soweit diese Abweichungen nicht dazu f\u00fchren, die planerisch und demokratisch abgest\u00fctzte Grundordnung ihres Sinngehalts zu entleeren. Die im Sondernutzungsplan vorgesehenen Dimensionierungen der Bauk\u00f6rper \u00fcberschreiten den Rahmen der m\u00f6glichen Abweichungen von der Rahmennutzungsplanung. Der strittige Sondernutzungsplan hat insgesamt eine unzul\u00e4ssige materielle Zonenplan\u00e4nderung zur Folge (Erw. 7). Gutheissung der Rekurse."}], "ScrapyJob": "446973/61/2244", "Zeit UTC": "24.08.2026 03:03:38", "Checksum": "0a9a59bc81e3434d3e7e1d6522225ad7"}