{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-01-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_24-5900_2025-01-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=841&type=1563347022&cHash=1ec57b2c3dd35e289edeb0baef6e0792", "Checksum": "945725b9d0ef0454efc98c205e47839e"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "17:35:56", "Num": ["24-5900"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement 08.01.2025 24-5900"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement 08.01.2025 24-5900"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement 08.01.2025 24-5900"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 139 und 148 PBG. Das PBG regelt in Art. 148 lediglich die Geltungsdauer der Baubewilligung, soweit von dieser noch nicht Gebrauch gemacht wurde. Die von der Vorinstanz urspr\u00fcnglich verf\u00fcgte Befristung ist hiervon zu unterscheiden, da sie eine Zustimmung darstellt, die Bauten und Anlagen f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum zu errichten (Erw. 3.1). Eine Verl\u00e4ngerung der Geltungsdauer gibt es nicht. Vielmehr muss ein neues Baugesuch eingereicht werden, welches den Antrag auf erneute Erteilung einer befristeten Nutzungsbewilligung oder auf Erteilung einer unbefristeten Baubewilligung zum Gegenstand hat. Entsprechend ist auch das Bekanntmachungs- und Auflageverfahren (Art. 139 PBG) erneut durchzuf\u00fchren. Beim vorliegend strittigen Gesuch um Verl\u00e4ngerung handelt es sich somit um ein neues und eigenst\u00e4ndiges Baugesuch. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz muss ein solches neues Gesuch nicht vor Ablauf der bisherigen Befristung gestellt werden. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist daher aufzuheben (Erw. 3.2). Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 17:35:56", "Checksum": "3c76701199c2180678ab11fb3b04a9f9"}