{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-05-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_25-1013_2026-05-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1102&type=1563347022&cHash=3f236f1a501cb6c31aa93466f5ca0ec9", "Checksum": "e93d0d5e69fad7ba2e0e2777d2418332"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "02:55:44", "Num": ["25-1013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement 13.05.2026 25-1013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement 13.05.2026 25-1013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement 13.05.2026 25-1013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungsrecht, Art. 8a und 15 RPG. Streitgegenstand ist der revidierte Zonenplan einer Auszonungsgemeinde. Der Rekurrent geh\u00f6rt zu den beschwerdebefugten Organisationen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes. Die vorliegend strittige Frage der Bauzonendimensionierung stellt eine Bundesaufgabe dar, weshalb der Rekurrent legitimiert ist Rekurs zu erheben (Erw. 1). Der Richtplan des Kantons St.Gallen wurde vom Bundesrat auf \u00dcbereinstimmung mit RPG1 gepr\u00fcft und genehmigt. In den Koordinationsbl\u00e4ttern S11 und S12 werden Vorgaben zum Siedlungsgebiet und der Bauzonendimensionierung f\u00fcr die Wohn- und Mischzonen (WMZ) gemacht. Zentrale Rolle spielt dabei das numerische St.Galler Berechnungsmodell, welches die Dimensionierung von Siedlungsgebiet f\u00fcr die WMZ jeder Gemeinde vornimmt (Erw. 3.2 ff.). Die vorliegend strittige Gemeinde verf\u00fcgt nach dem St.Galler Berechnungsmodell \u00fcber ein zu grosses Siedlungsgebiet. Entsprechend ist in den Koordinationsbl\u00e4ttern S11 und S12 festgehalten, dass die strittige Gemeinde den Auszonungsprozess starten und 6,3 ha auszonen muss (Erw. 3.3.1). Zwar wurde das Modell zur Siedlungsgebietsdimensionierung mit einem zeitlichen Horizont von 25 Jahren herangezogen, um die Gemeinden mit \u00fcberdimensionierten Bauzonen und deren auszuzonende Fl\u00e4chensumme zu bestimmen. Betreffend den erforderlichen Auszonungen wird somit in der Tat nicht zwischen Siedlungsgebiet und Bauzonen differenziert. Das Modell wird jedoch durch eine Vielzahl anderer Umst\u00e4nde, Faktoren und Modellannahmen eingeschr\u00e4nkt, weshalb der Bundesrat den kantonalen Richtplan zu Recht als RPG-konform beurteilt hat (Erw. 4). Auch unter qualitativen Gesichtspunkten ist der von der Gemeinde erlassene Rahmennutzungsplan nicht zu beanstanden (Erw. 5). Wie der Rekursentscheid zeigt, w\u00e4re der vom Rekurrenten parallel eingereichten aufsichtsrechtlichen Anzeige \u2013 selbst, wenn sie zu behandeln w\u00e4re \u2013 nicht Folge zu leisten gewesen (Erw. 6). Abweisung des Rekurses. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2203", "Zeit UTC": "15.07.2026 02:55:44", "Checksum": "307403e1e8c9178e6bab868af71fa39e"}