{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-07-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_25-2533_2026-07-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1120&type=1563347022&cHash=feb94c6799ab8c6f48ac43195d18129d", "Checksum": "de4c1b3b0c12465fa2d48bf37e4c5fcf"}, "Scrapedate": "2026-08-24", "Scrapetime": "03:03:03", "Num": ["25-2533"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement 03.07.2026 25-2533"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement 03.07.2026 25-2533"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement 03.07.2026 25-2533"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 16a, Art. 22 Abs. 1 und Art. 24d RPG, Art. 34 und Art. 42a RPV, Art. 159 Abs. 1 PBG, Art. 15 Abs. 2 VRP. Nach Art. 159 Abs. 1 PBG kann die zust\u00e4ndige Gemeindebeh\u00f6rde die Entfernung oder Ab\u00e4nderung rechtswidrig erstellter Bauten und Anlagen sowie die Wiederherstellung des fr\u00fcheren Zustands verf\u00fcgen, wenn die Ausf\u00fchrung den gesetzlichen Vorschriften oder den genehmigten Pl\u00e4nen widerspricht oder sonst ein unrechtm\u00e4ssiger Zustand geschaffen wird. Wiederherstellungsmassnahmen setzen voraus, dass ein formell unrechtm\u00e4ssiger Zustand gegeben ist. Vorliegend ergibt sich zusammenfassend, dass f\u00fcr den Sitzplatz mit Betonplatte und Metallkonstruktion samt Lagerplatz f\u00fcr Gartenm\u00f6bel, die Befestigung der den Sitzplatz umgebenden B\u00f6schung mit Granitbl\u00f6cken, die Blocksteinmauer samt Zaun mit Doppelstabgitterelementen, die Luft-Wasser-W\u00e4rmepumpe sowie die Garagentore und Einteilung der Scheune keine Baubewilligung vorliegt. Damit besteht auf dem Grundst\u00fcck der Rekurrentin, welches in der Landwirtschaftszone liegt, ein formell unrechtm\u00e4ssiger Zustand (Erw. 4). Zu pr\u00fcfen war vorliegend einzig, ob die von der Vorinstanz angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen zur Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands gen\u00fcgen oder ob sie weitergehende Massnahmen h\u00e4tte verf\u00fcgen m\u00fcssen. Auch im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren gilt zum Teil das Dispositionsprinzip. Dieser Grundsatz wird aber durch das Offizialprinzip einschr\u00e4nkt: Die Rechtsmittelinstanz ist nicht oder nur beschr\u00e4nkt an die Parteibegehren gebunden. Eine \u00c4nderung zu Ungunsten der Rekurrentin darf aber nur erfolgen, sofern der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Vorliegend sind weitere Wiederherstellungsmassnahmen erforderlich. Die Angelegenheit ist daher hinsichtlich der Abweichungen betreffend die Scheune (Raumaufteilung/Garagentore), der Luft-Wasser-W\u00e4rmepumpe sowie der vergr\u00f6sserten Gartenfl\u00e4che zur Pr\u00fcfung weiterer Wiederherstellungsmassnahmen an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (Erw. 6 und 7). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2244", "Zeit UTC": "24.08.2026 03:03:03", "Checksum": "1c401560a01f706dbc7dd9f679834de5"}